Familienheimfahrten eines in Österreich als Gastarbeiter beschäftigten Steuerpflichtigen ins Ausland (hier: Ungarn)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4457-W/02-RS1 | Aus Gründen, die lediglich die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung dartun, folgt noch nicht der Werbungskostencharakter solcher Aufwendungen, denn dieser hängt nicht von der Zweckmäßigkeit bestimmter Aufwendungen unter den für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern von ihrer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab. (hier: Eigenheim und Schulbesuch der Kinder in Ungarn) |
Folgerechtssätze | |
RV/4457-W/02-RS2 | wie RV/1083-L/02-RS1 Ein ausländischer Gastarbeiter, der trotz jahrelanger Berufstätigkeit in Österreich niemals einen Antrag auf Zuzugsbewilligung für seine Ehegattin stellt oder sonstige Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsplatzes trifft, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten, wenn keine beruflichen Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes sprechen. Das Vorhandensein einer Landwirtschaft am Familienwohnsitz, die nur geringe Erträge abwirft, im Wesentlichen aber der Eigenversorgung der Familie dient und von der nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut wird, ist kein beruflicher Grund. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 (ANV) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist ungarischer Staatsbürger und erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Soweit die Abgabendaten für den Bw zurückreichen, kann festgestellt werden, dass das Finanzamt für die Jahre 1994 bis 2000 die Familienheimfahrten als erhöhte Werbungskosten berücksichtigt hat. Für das Jahr 2001 beantragt der Bw ATS 28.800,- gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 für Familienheimfahrten als erhöhte Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Bw bewohnt in Wien ein Arbeiterquartier. Die Familienheimfahrten seien im Jahr 2001 vier Mal monatlich erfolgt. In der Abgabenerklärung gibt der Bw an, dass seine Gattin in Ungarn den Haushalt führe und die beiden gemeinsamen Kinder versorge. Die Kinder gingen in Ungarn in die Schule. Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom weist das Finanzamt die beantragten Werbungskosten erstmals ab, weil die Ehefrau am Ort des Familienwohnsitzes keine Erwerbstätigkeit ausübe und aus diesem Grund die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliege.
Mit Schriftsatz vom beruft der Bw gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und bringt vor, dass bei ihm die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste, auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vorlägen, weil die Ehefrau im Jahr 2001, wie auch in den Vorjahren, den Haushalt mit zwei Schulkindern geführt habe. Die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz in S sei aufgrund der Entfernung unzumutbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom wird unter Wiederholung des in der Berufung erstatteten Vorbringens der Vorlageantrag gestellt. Die Berufung wird am vom Finanzamt vorgelegt.
Mit Vorhalt vom wird der Bw informiert, dass in seinem Fall die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung grundsätzlich zumutbar wäre und dass die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung für sich allein nicht ausreiche. Mit besagtem Vorhalt wird daher um Bekanntgabe, ob in der Vergangenheit Versuche unternommen worden sind, den Familienwohnsitz nach Wien zu verlegen, und zutreffendenfalls um Übermittlung entsprechender Nachweise ersucht. Weiters wurde nach den Wohnverhältnissen in Ungarn gefragt.
Mit Schriftsatz vom wird der Vorhalt beantwortet und folgendes Vorbringen erstattet: Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau sei niemals gestellt worden, weil ein solcher auch keinen Sinn hätte. Der Bw und seine Ehefrau hätten so viel Mühe und Geld in ihre Existenz in Ungarn investiert, dass über die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht einmal nachgedacht worden sei. Hinzu kämen noch weitere Gründe, wie die Ausbildung der Kinder in ihrer Muttersprache, sehr lange Wartezeiten auf die Familienzusammenführung nach dem Fremdengesetz (2 bis 3 Jahre), der Umstand, dass Ungarn in Kürze Mitgliedstaat der Europäischen Union würde etc.
Weiters gibt der Bw eine schriftliche Erklärung ab, aus der sich Folgendes ergibt: Der Bw habe am ein Einfamilienhaus für sich und seine Ehefrau gekauft. Dieses Haus sei älteren Baujahres und daher renovierungsbedürftig gewesen. Die Kosten für Renovierungsarbeiten für Ausbau der Zentralheizung, Ausbesserung des Badezimmers, Dachkonstruktion und Errichtung eines neuen Daches hätten insgesamt Ft 250.000,- ausgemacht. Spätere Ausbesserungen seien wegen altersbedingter Schäden ausgeführt worden. Das Dach sei durch ein Schindeldach und die Zentralheizung durch eine moderne Etagenheizung ersetzt worden. Dies alles habe dazu beigetragen, dass die Familie gemütlicher und günstiger leben könne. Da in diesem Einfamilienhaus die gesamte Familie des Bw und die Familie seiner Ehefrau lebe, liege ihnen nichts ferner, als das renovierte Haus zu verkaufen, um in ein anderes Land zu ziehen. Lediglich die in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit binde den Bw an dieses Land.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Bei den einzelnen Einkunftsarten dürfen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden: Z 1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Z 2 a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wenn dem Arbeitnehmer unvermeidbare Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, ein Umzug unzumutbar ist und ihm eine tägliche Rückkehr zur Familienwohnung nicht zugemutet werden kann, werden die dadurch bedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sein, soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz dafür leistet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen, die sich dadurch ergeben, dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung von seinem Arbeitsplatz beibehält, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen ergibt, die lediglich in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen (VwGH v , 86/14/0030, und vom , 98/13/0122, und die darin jeweils zitierte Judikatur). Die Frage, ob bzw. ab wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden (VwGH v , 84/14/0198).
Es ist davon auszugehen, dass die Unterlassung der Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Ortes der Beschäftigung des Bw und damit die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung einschließlich der Familienheimfahrten im Jahr 2001- allenfalls bereits sogar in den Vorjahren - nicht ausschließlich durch die unselbständige Erwerbstätigkeit des Bw veranlasst waren, sondern durch Gesichtspunkte der Gestaltung der privaten Lebensführung.
Dass der Bw das in Ungarn erworbene und instandgesetzte Eigenheim nicht aufgeben möchte, ist verständlich und insbesondere zweckmäßig, aber kein steuerlich anzuerkennender Grund zur Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung auf Dauer. Ebenso wenig stellt der Wunsch des Bw, die Kinder in der Muttersprache ausbilden zu lassen, einen Grund zur Beibehaltung der auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung dar.
Es mag nun zutreffen, dass die Familienzusammenführung im gegenständlichen Fall schwieriger als in anderen Fällen, zB im Europäischen Wirtschaftsraum, ist. Tatsache ist jedoch, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Dienstort niemals überlegt wurde, und deshalb der Bw trotz jahrelanger Berufstätigkeit in Österreich niemals einen Antrag auf Zuzugsbewilligung für seine Gattin und die Kinder gestellt hat oder sonstige Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung getroffen hat, weshalb dieser Hinweis ins Leere geht. Aus dem Berufungsvorbringen geht eindeutig hervor, dass für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ausschließlich Zweckmäßigkeitsüberlegungen ins Treffen geführt werden. Mit Erkenntnis vom , 93/15/0244, hat der VwGH entschieden, dass aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht der Werbungskostencharakter von Aufwendungen aus einer doppelten Haushaltsführung folge; denn dieser hängt nicht von der Zweckmäßigkeit bestimmter Aufwendungen unter den für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern von ihrer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab.
Aufgrund obiger Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung Beibehaltung Zweckmäßigkeit Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at