Erstattung von Alkoholsteuer
Rechtssätze
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ZRV/0220-Z1W/02-RS1 | Die im § 54 Abs 3 AlkStG enthaltene Regelung, dass die Erstattung der Alkoholsteuer u.a. nur dann zu gewähren ist, wenn vor der Verbringung des Alkohols in einen anderen Mitgliedstaat dies dem zuständigen Zollamt angezeigt worden ist, ist mit der Systemrichtlinie (SytemRL) konform. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Viktor Wolczik, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/58118/2001, betreffend Alkoholsteuer, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am wies das Hauptzollamt Wien mit seinem Bescheid Zl. 100/6803/2001 den Antrag der Bf. vom 31.Juli 2001auf Erstattung von Alkoholsteuer für 6000 Flaschen à 0,7 Liter Johnnie Walker Red Label 40 vol% mit 1680 Liter Alkohol in der Höhe von ATS 231.840,00 ( Euro 16.848,47 ) gem. § 54 Abs.3 Alkoholsteuergesetz 1995 ( AlkStG ) ab. Dagegen brachte die Bf. den Rechtsbehelf der Berufung ein, worin ausschließlich Nachsichtsgründe dahingehend vorgebracht wurden, dass sie die mit in Kraft getretene Novelle des § 54 AlkStG, worin die Erstattung von einer vor dem Verbringen des Alkohols zu machenden Anzeige an das zuständige Zollamt abhängig gemacht wird, unverschuldet zum Zeitpunkt des Verbringens nicht gekannt habe und daher diese Anzeige unterlassen habe..
Mit seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/58118/2001, wies das Hauptzollamt Wien diese Berufung als unbegründet ab, worauf die Bf. den Rechtsbehelf der Beschwerde einbrachte und dort ausführte:
"Mit oben zitierter Berufungsvorentscheidung lehnte die Behörde erster Instanz die Berufung der Einschreiterin vom ab.
Dies unter anderem mit der Begründung, dass die Ausführungen in der Berufungsschrift bezüglich der Umstände, die zu dem Versäumnis ( Unterlassung der vorherigen Anzeige der Verbringung beim Hauptzollamt Wien ) und letztendlich zum Nachteil der Berufungswerberin geführt haben, nicht berücksichtigt werden konnten.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin, die die in der Berufung vom getätigten Ausführungen auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhebt, ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass Doppelbesteuerungen innerhalb der EU nach der Zweckbestimmung des Gesetzgebers verhindert werden sollen.
Fakt ist jedoch, dass der ausländische Geschäftspartner der Einschreiterin die betreffende Ware exklusiv der österreichischen Steuer erhalten hat und der Einschreiterin damit der wirtschaftliche Schaden der Doppelbesteuerung innerhalb der EU zuteil wird ( Versteuerung in Österreich und den Niederlanden ).
Aus diesem Grund liegt nach Ansicht der Einschreiterin/Beschwerdeführerin ein Eingriff in das bundesverfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht vor, da die entrichtete Steuer nicht rückerstattet wird.
Wie schon in der Berufung ausgeführt, ist es der Einschreiterin/Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, bis zum Datum der Verständigung () von der Behörde erster Instanz von der Novelle vom Verbrauchsteuergesetz keine Kenntnis erlangt zu haben, zumal um künftige Beachtung im Interesse der Einschreiterin gebeten wurde.
Beweis: wie bisher Ständige Rechtssprechung des VfGH zu Art. 5 StGG und Art.11. ZP-MRK
Unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen wird gestellt der Antrag, die Finanzlandesdirektion für das Bundesland Wien möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem gegenständlichen Antrag auf Erstattung entrichteten Verbrauchsteuer, festgehalten in Punkt 1. der Berufung, stattgeben."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 54 Abs 1 Ziffer 1 AlkStG wird die Steuer auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel ) in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist.
Gem. Abs 3 leg.cit. wird eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 u.a. nur gewährt, wenn die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.
Gem. Abs 6 leg.cit obliegt die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat .
In der ggstdl. Angelegenheit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am kaufte die Bf. von der U 1000 Kartons zu je 6 Flaschen zu 0,7 Liter Whisky der Marke Johnnie Walker Red Label 40 vol% zu einem Nettopreis pro Flasche von ATS 96,00. Am versandte die Bf. die gesamte Ladung Whisky mit einem vereinfachten Begleitdokument in die Niederlande an die K per LKW, wo sie am auch ankam. Eine Benachrichtigung des Hauptzollamts Wien über die geplante Verbringung des Alkohols in die Niederlande ist nicht erfolgt. Offensichtlich als Serviceleistung informierte das Hauptzollamt Wien die Bf. mit Schreiben vom über die seit geltende Rechtslage bei Erstattungen gem. § 54 Abs 3 AlkStG. Die Bf. informierte erst dann die im Unternehmen dafür zuständigen Herren. Nach Angabe der U war der Whisky (wohl in Österreich ) zum Regelsteuersatz versteuert worden.
Wie aus dem oben zitierten Gesetzestext des § 54 Abs 3 AlkStG in der Fassung BGBl.I 2000/142, gültig ab dem , ist es u.a. eine zwingende Voraussetzung für die Erstattung von Alkoholsteuer, dass die Verbringung von Alkohol in andere Mitgliedstaaten der EG vorher - das kann sinnvoll nur heißen vor der Verbringung - dem zuständigen Zollamt, das ist hier das Hauptzollamt Wien, angezeigt wird. Die gesetzliche Formulierung " eine Erstattung wird nur gewährt " ist nach Ansicht des Senates hier eindeutig und lässt nur diesen Schluß zu.
Die Bf. bringt dazu in ihrer Beschwerde vor, dass der Gesetzgeber Doppelbesteuerungen innerhalb der EU verhindern wollte, der ausländische Geschäftspartner der Bf. die Ware exklusive der österreichischen ( wohl Alkohol )Steuer erhalten habe und der Einschreiterin der wirtschaftliche Schaden der Doppelbesteuerung innerhalb der EU zuteil würde.
Dazu ist auszuführen, dass Basis für die gesetzliche Regelung des § 54 Abs 3 AlkStG der Art. 7 Abs 1 und Abs 6 und vor allem Art. 22 Abs 3 der Systemrichtlinie 92/12 EWG des Rates vom 12.Feber 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ( SystemRL )war:
Befinden sich gem. Art. 7 Abs 1 der SystemRL verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind , zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat erhoben , in dem sich die Waren befinden.
Gem. Abs 6 leg. cit. wird die in dem ersten in Abs 1 genannten Mitgliedstaat entrichtete Verbrauchsteuer nach den Bestimmungen des Art. 22 Abs 3 rückerstattet.
Gem. Art. 22 Abs 3 der SystemRL hat in den im Artikel 7 genannten Fällen der Abgangsmitgliedstaat die entrichtete Verbrauchsteuer unter der Voraussetzung zu erstatten, dass die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 7 Abs 5 bereits entrichtet wurde. Jedoch brauchen die Mitgliedstaaten diesem Erstattungsantrag nicht stattzugeben, wenn er den von ihnen festgelegten Kriterien nicht entspricht.
Die Systemrichtlinie sieht sohin grundsätzlich durchaus ein Verfahren vor, das die Doppelbesteuerung jedenfalls einschränkt und die im Abgangsstaat erfolgte Besteuerung durch Erstattung rückgängig machen kann. Dem Mitgliedstaat wird allerdings auch zugestanden, die Erstattung von weiteren, von ihm selbst festzulegenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Der Gesetzgeber in Österreich hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, als weitere Voraussetzung für die Erstattung die vor dem Verbringen zu machende Anzeige an das Zollamt normiert und wie die Erläuternden Bemerkungen im Budgetbegleitgesetz 2001 zum § 54 Abs 3 AlkStG zeigen, dies damit begründet, dass die vorherige Anzeige zur Hintanhaltung von Missbräuchen dienen soll. Die Zulassung der Gewährung einer Erstattung soll vor dem Versand der Waren zu erfolgen haben.
Nach Ansicht des Senates ist die ab dem geltende Regelung des § 54 Abs 3 AlkStG in der Fassung BGBl.Nr. I 142/2000 damit jedenfalls als mit der SystemRL konform anzusehen.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf. werden in diesem Sinne nicht geteilt, weil hier sowohl seitens des gemeinschaftlichen als auch des nationalen Gesetzgebers ein durch Kontrollzwecke - diese sind schon im Titel der Systemrichtlinie verankert - wohl begründetes Abgehen vom grundsätzlichen Ziel der Vermeidung der verbrauchsteuerrechtlichen Doppelbesteuerung im Gemeinschaftsraum gerechtfertigt ist.
Das weitere von der Bf. in der Beschwerde übernommene Berufungsvorbringen, dass ihr die Unwissenheit über die seit dem in Kraft befindlichen Regelung des § 54 Abs 3 AlkStG zum Zeitpunkt der Verbringung des Alkohols nicht vorzuwerfen sei und die daran anknüpfenden weiteren Überlegungen sind - wie auch im Punkt 1. des Berufungsantrages ausdrücklich vorgebracht - im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens ( gem. § 236 Bundesabgabenordnung ) und nicht in diesem Verfahren zu klären. Der Senat geht davon aus, dass der das Alkoholsteuergesetz betreffende Teil des Budgetbegleitgesetzes 2001, korrekt zustandegekommen und kundgemacht worden ist - das Bundesgesetzblatt I Nr. 142/2000 wurde ausgegeben am - und damit gem. Art. 49 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auch mit Ablauf des Tages nach der Herausgabe und Versendung des Bundesgesetzblattes für alle und daher auch für die Verantwortlichen der Bf. verbindlich war. Die als Serviceleistung zu sehende Information der Bf. über die Gesetzesnovelle durch das Hauptzollamt Wien mit dem Schreiben vom kann darauf keinen Einfluss haben. Subjektive Tatbestandsmerkmale wie die Vorwerfbarkeit oder Nichtvorwerfbarkeit der Gesetzesunkenntnis sind im § 54 Abs 3 AlkStG nicht enthalten und können daher in diesem Erstattungsverfahren nicht berücksichtigt oder beurteilt werden. Auch Übergangsbestimmungen sind im Rahmen dieser Gesetzesnovelle dazu nicht ergangen.
Da daher schon aus den genannten Gründen eine Erstattung der Alkoholsteuer nicht in Frage kommt, kann sich ein Eingehen des Senates auf den weiteren sonst bedeutsamen Umstand, dass seiner Meinung nach ein Nachweis der Entrichtung der Alkoholsteuer in Österreich durch eine einfache Erklärung der U jedenfalls nicht gelungen ist, erübrigen. Es war sohin spuchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 54 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 Art. 7 Abs. 1 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom S. 1 Art. 7 Abs. 6 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom S. 1 Art. 22 Abs. 3 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom S. 1 |
Schlagworte | Alkoholsteuer Systemrichtlinie ( SystemRL ) Erstattung Verbringung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at