Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.07.2003, RV/0274-W/03

Außergewöhnliche Belastung durch pflegebedingten Mehraufwand

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0274-W/03-RS1
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit eine vom Steuerpflichtigen selbst bezogene pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) zu deren Abdeckung nicht ausreicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer 1999 beträgt € 28.909,40 (S 397.802,00).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. hat als Erbe nach Dr. Hans S. in der Einkommensteuererklärung 1999 Aufwendungen für ein Pflegeheim in Höhe von S 465.671,75 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung zwar aufgegliedert waren aber vorerst nicht belegt.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 durchgeführt. Der Bescheid erging gemäß § 200 (1) BAO vorläufig und wich von der eingereichten Abgabenerklärung insoweit ab, als die begehrte außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt wurde. Die Abweichung wurde damit begründet, dass die Bw. dem Ersuchen, die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung durch Vorlage von Eingangsrechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. In der Bescheidbegründung wurde zudem ausgeführt, dass Aufwendungen für ein Alters- bzw. Pflegeheim um öffentliche Zuschüsse zu kürzen seien, soweit durch diese Zuschüsse Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit abgedeckt werden sollen. Weiters wurde der Bw. mitgeteilt, dass Aufwendungen für ein Pflegeheim dann keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wenn die Unterbringung in einem Pflegeheim lediglich aus Altergründen erfolgt sei. Laut Bescheidbegründung seien Aufwendungen für ein Pflegeheim zudem um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn der Pflegebedürftige über keinen eigenen Haushalt verfügen sollte.

Mit Schriftsatz vom hat die Bw. gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung wurde damit begründet, dass der am verstorbene Dr. Hans S. Pflegegeld der Pflegestufe 1 in Höhe von monatlich S 3.688,00 bezogen habe und als Pflegefall auf einer Pflegestation untergebracht gewesen sei. Dr. Hans S. habe zudem über einen eigenen Haushalt verfügt. Der Berufung lagen Eingangsrechnungen des Pflegeheimes über insgesamt S 465.671,75 samt den dazugehörigen Zahlungsbelegen bei.

Am wurde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuerveranlagung 1999 erlassen. Die von der Bw. begehrte außergewöhnliche Belastung wurde wiederum nicht berücksichtigt. Die Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass von den vorgelegten Eingangsrechnungen des Pflegeheimes lediglich eine Rechnung über S 75.378,00 auf Dr. Hans S. ausgestellt sei, wobei sich bei Berücksichtigung nur dieser einen Rechnung zuzüglich der insgesamt verrechneten Sonderleistungen von S 2.872 und abzüglich des im Jahr 1999 bezogenen Pflegegeldes von S 41.428,00 für das Jahr 1999 eine außergewöhnliche Belastung ergeben würde, welche den Selbstbehalt nicht übersteigt.

Von der Bw. wurde mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass die irrtümlich nicht auf Dr. Hans S. ausgestellten Rechnungen des Pflegeheimes berichtigt und die entsprechenden Belege umgehend nachgereicht werden würden. Die berichtigten Pflegeheimrechnungen wurden am vorgelegt.

Am wurde das Finanzamt von der Finanzlandesdirektion Wien angewiesen, eine stattgebende zweite Berufungsvorentscheidung zu erlassen, da nunmehr auf Dr. Hans S. ausgestellte Rechnungen vorliegen würden und der Abzug des im Jahr 1999 bezogenen Pflegegeldes von den insgesamt angefallenen Pflegekosten unstrittig sei.

Mittels einer zweiten Berufungsvorentscheidung vom wurde dem Berufungsbegehren insoweit entsprochen, als bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von S 424.244,00 abzüglich eines Selbstbehaltes von S 115.319,00 berücksichtigt wurden.

Gegen die zweite Berufungsvorentscheidung hat die Bw. am einen Vorlageantrag eingebracht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Vorlageantrag vom wurde damit begründet, dass die im Bescheid vom ausgewiesene außergewöhnliche Belastung von S 424.244,00 ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen sei, wodurch sich für das Jahr 1999 eine Einkommensteuerbemessungsgrundlage von S 397.802,00 ergeben würde.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von der Bw. zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige selbst pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Dr. Hans S. hat gemäß den vorliegenden Unterlagen im Jahr 1999 Pflegegeld von insgesamt S 41.428,00 bezogen und war beginnend mit in einem Pflegeheim untergebracht. Die Aufwendungen für das Pflegeheim haben gemäß den vorgelegten Eingangsrechnungen im Jahr 1999 insgesamt S 465.671,75 betragen. Dieser Betrag wurde gemäß den ebenfalls vorgelegten Einzahlungsbestätigungen 1999 an das Pflegeheim überwiesen und damit nachweislich entrichtet.

Wie bereits ausgeführt können gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit eine vom Steuerpflichtigen selbst bezogene pflegebedingte Geldleistung zu deren Abdeckung nicht ausreicht, wobei bei Zuerkennung von Pflegegeld von einer mindestens 25%igen Erwerbsunfähigkeit (Grad der Behinderung) auszugehen ist, sodass in diesen Fällen ein diesbezügliche gesonderter Nachweis nicht erforderlich ist (siehe auch LStR Tz 839). Da Dr. Hans S. im Jahr 1999 Pflegegeld bezogen hat stehen der Bw. die das Pflegegeld übersteigenden Aufwendungen für das Pflegeheim in voller Höhe als außerordentliche Belastung zu. Die das Pflegegeld übersteigenden Pflegeheimkosten sind auch nicht um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Dr. Hans S. im Jahr 1999 keinen eigenen Wohnsitz mehr innegehabt hat. Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer 1999 ermittelt sich wie folgt:


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1999
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
833.700,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-5.014,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
828.686,00
Steuerberatungskosten
-5.640,00
Kirchenbeitrag
-1.000,00
-424.244,00
Einkommen
397.802,00

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Außergewöhnliche Belastung
pflegebedingter Mehraufwand
Pflegegeld
Selbstbehalt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at