Dirndlkleider als Berufskleidung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0291-W/03-RS1 | Bei den als Arbeitskleidung überlassenen Dirndlkleidern handelt es sich nicht um typische Berufskleidung. |
RV/0291-W/03-RS2 | Gehen Dirndlkleider, die Arbeitnehmerinnen als Arbeitskleidung überlassen werden und die keine typische Berufskleidung sind, nicht in das Eigentum der Arbeitnehmerinnen über und müssen die Dirndlkleider beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und bei Erhalt eines neuen Dirndlkleides zurückgegeben werden, dann können nicht die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer bilden, sondern entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer nur der auf den einzelnen Lohnzahlungszeitraum entfallende Wert der Nutzung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw., vertreten durch Dr. iur. Eberhard Wobisch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya vom betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (L), Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds (DZ) für Familienbeihilfen für den Zeitraum vom bis zum wie folgt entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
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Abgaben | bisher | neu |
L | 1.555,84 € | 466,75 € |
DB | 333,34 € | 100,02 € |
DZ | 39,13 € | 11,78 € |
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (idF.: Bw.) handelt es sich um einen Verein. Dieser Verein betreibt einen Kräutergarten, eine Teestube und einen Verkaufsladen. Im Zuge einer beim Bw. durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan fest, der Bw. habe im Kalenderjahr 1998 Dirndlkleider und Blusen angeschafft, die von den Arbeitnehmerinnen, die im Verkauf und Service tätig sind bzw. Reisegruppen durch den Kräutergarten führen, getragen werden. Das Prüfungsorgan vertrat dabei die Auffassung, bei den Dirndlkleidern handle es sich nicht um Berufskleidung sodass die Voraussetzungen des § 26 Z 1 EStG 1988 nicht vorliegen. Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorgans gefolgt und hat mit dem nunmehr durch Berufung angefochtenen Bescheid den Bw. hinsichtlich der gesamten Anschaffungskosten (Dirndlkleider, Blusen) in Höhe von S 101.947,00 zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung in der der Bw. im Wesentlichen die Auffassung vertritt, bei den gegenständlichen Dirndlkleidern handle es sich um Berufskleidung im Sinne des § 26 Z 1 EStG 1988. Weiters bringt der Bw. vor, dass die Dirndlkleider im Vereinseigentum verbleiben, also nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Verein wieder zurückgegeben werden müssen. Mit Schriftsatz vom hat der Bw. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/13/0048, die Berufung dahingehend eingeschränkt, unter Beachtung einer zehnjährigen Nutzungsdauer den sich für die einzelnen Tragejahre ergebenden anteiligen Betrag als Sachbezug der Besteuerung zu unterziehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß § 26 Z 1 EStG 1988 gehören der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (z.B. Uniformen), nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist unter einer typischen Berufskleidung eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung ausschließendem Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen. Wird so genannte bürgerliche Kleidung - wie beispielsweise im gegenständlichen Fall Dirndlkleider - als Arbeitskleidung getragen, handelt es sich selbst dann nicht um typische Berufskleidung, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden oder wenn bei der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche Kleidung zwingend vorgeschrieben ist ( Zl. 99/08/0166, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die gegenständlichen Dirndlkleider bestehen der Aktenlage zufolge (Fotos im Akt) aus einem einfärbigen grünen Stoff und werden zusammen mit einer weißen Bluse und einer weiß-grün-geblumten Schürze getragen. Dieses Erscheinungsbild lässt einen eine private Nutzung ausschließenden Uniformcharakter nicht erkennen. Bei den gegenständlichen Dirndlkleidern handelt es sich daher um keine typische Berufskleidung im Sinne des § 26 Z 1 EStG 1988. An dieser Beurteilung ändert - den obigen Ausführungen zufolge - auch der Umstand nichts, dass die Dirndlkleider ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden bzw. den Arbeitnehmerinnen das Tragen dieser Kleidungsstücke vorgeschrieben wird.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/13/0048, können bei vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter bürgerlicher Kleidung, die nicht in das Eigentum der Arbeitnehmer übergeht und daher bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder bei Erhalt neuer Kleidungsstücke zurückgegeben werden muss, nicht die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer bilden, sondern entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer nur der auf den einzelnen Lohnzahlungszeitraum entfallende Wert der Nutzung. Bei einer zehnjährigen Nutzungsdauer und Anschaffungskosten in der Höhe von S 101.947,00 ergibt dies pro Kalenderjahr einen als Sachbezug zu versteuernden Betrag in Höhe von S 10.194,70. Die Anschaffung ist im Kalenderjahr 1998 erfolgt, der Prüfungszeitraum umfasst die Kalenderjahre 1997-2000, die Bemessungsgrundlage neu beträgt somit S 30.584,10 (= S 10.194,70X3). Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sind daher wie folgt neu zu berechnen: L S 6.422,64 (= 21% von 30.584,10), das sind € 466,75; DB S 1.376,28 (= 4,5% von 30.584,10), das sind € 100,02; DZ S 162,10 (= 0,53% von 30.584,10), das sind € 11,78.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Berufskleidung Arbeitskleidung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2003, 45 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at