Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 25.06.2003, FSRV/0005-I/02

Verhängung einer Zwangsstrafe gegen eine juristische Person

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1087/03 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/14/0022 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. FSRV/0021-I/06 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0005-I/02-RS1
Unter einem Strafverfahren im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG ist nicht bloß ein vor einem österreichischen Finanzamt geführtes, sondern auch ein gleichartiges Verfahren zu verstehen, das bei einer deutschen Behörde anhängig ist (vgl. , ).
FSRV/0005-I/02-RS2
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BGBl. 1955/249, richtet sich die Art und Weise der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach den Gesetzen des ersuchten Staates. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 99 FinStrG schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist das ersuchte österreichische Finanzamt gemäß § 111 BAO (in Verbindung mit § 56 Abs. 2 FinStrG) zur Festsetzung einer Zwangsstrafe berechtigt ().
FSRV/0005-I/02-RS3
Der Zweck der Zwangsstrafe (§ 111 BAO) liegt nicht in der Bestrafung einer Person. Er besteht vielmehr darin, die Abgabenbehörde bzw. Strafbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daraus folgt, dass Zwangsstrafen bei juristischen Personen, die gemäß §§ 80 ff BAO eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, auch gegen den Vertretenen festgesetzt werden dürfen ().

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied Mag. Peter Maurer des Finanzstrafsenates 1 gemäß § 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom der Bf. gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Innsbruck, dieses vertreten durch Dr. Werner Kraus als Amtsbeauftragten betreffend Zwangsstrafe

zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Rechtshilfeersuchen vom ersuchte das Finanzamt Augsburg-Stadt (Bundesrepublik Deutschland), Steuerfahndungsstelle, das Finanzamt Innsbruck, Prüfungsabteilung Strafsachen, um Ermittlungen. In diesem Rechtshilfeersuchen wurde ausgeführt, die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Augsburg-Stadt ermittle gegen H.P. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Der Beschuldigte sei selbständig tätig. Für den Zeitraum 1991 bis 1995 seien fingierte Betriebsausgaben gebucht und in erheblichem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versteuert worden. Ferner bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte nicht gebuchte Betriebseinnahmen bei der Bf. bar eingezahlt habe. Nach den bisherigen Prüfungsfeststellungen habe der Beschuldigte bei der Bf. mehrere näher bezeichnete Konten unterhalten. Die Konten würden entweder auf H.P. oder M.P. bzw. auf H.P. oder S.P. lauten. Zur Ermittlung der hinterzogenen Abgaben sei es notwendig, bei der Bf. sämtliche Kontoverbindungen des Beschuldigten abzuklären und sämtliche Kontounterlagen samt Belegen zu beschlagnahmen bzw. sicherzustellen. Das Finanzamt Augsburg-Stadt ersuche, diese Ermittlungen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen.

Auf Ersuchen des Finanzamtes Innsbruck übermittelte das Finanzamt Augsburg-Stadt am den Einleitungsvermerk nach § 397 Abs. 2 der deutschen Abgabenordnung vom , Aktenzeichen FRO 169/96, aus dem hervorgeht, dass gegen den Beschuldigten H.P. am das Strafverfahren eingeleitet wurde, weil der Verdacht auf Einkommensteuerhinterziehung 1991 bis 1995 und Vermögenssteuerhinterziehung 1991 bis 1995 bestanden hat. Weiters übermittelte das Finanzamt Augsburg-Stadt dem Finanzamt Innsbruck den Beschluss des deutschen Amtsgerichtes Ingolstadt vom , Aktenzeichen 2 Gs 438/97, mit welchem die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und anderer Räume, der Kraftfahrzeuge und der evtl. Bankschließfächer des Beschuldigten angeordnet wurde. Gesucht wurden verschiedene Unterlagen und Belege; diese Beweismittel wurden insoweit benötigt, als sie für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Beschuldigten für den Zeitraum bis dienlich sein konnten.

In dem an die Bf. - eine Bank - gerichteten Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG vom , Gz. AF 41/97, führte das Finanzamt Innsbruck wie folgt aus:

"Beamte der Prüfungsabteilung für Strafsachen beim Finanzamt Innsbruck, ausgewiesen durch Dienstausweis, sind beauftragt, im Beisein von Beamten der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Augsburg-Stadt für Zwecke der Gewährleistung von Rechtshilfe aufgrund der bilateralen Verträge vom zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Erhebungen durchzuführen. Sie werden ersucht, den Genannten die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die erbetenen Einsichtnahmen zu gestatten. Die Rechtshilfe wird aufgrund eines Ersuchens der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Augsburg-Stadt vom geleistet, und zwar im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen H.P. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung (ist vorsätzliche Abgabenverkürzung i.S.d. § 33 FinStrG österreichischen Rechtes), wobei deshalb ein Strafverfahren gegen den Genannten vom Finanzamt Augsburg-Stadt eingeleitet wurde. Die erbetenen Auskünfte stehen im gesetzlich geforderten Zusammenhang mit diesem Strafverfahren, weshalb die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Z 1 Bankwesengesetz (BWG) für die Auskunftserteilung gegeben sind. In diesem Verfahren besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte die Versteuerung von in Deutschland erzielten Einkünften umgangen hat, indem er fingierte Betriebausgaben gebucht und in erheblichem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versteuert hat. Ferner besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte nicht gebuchte Betriebseinnahmen bei der Bf. in bar einzahlte. Es wird ersucht, sämtliche Geschäftsbeziehungen (z.B. Kontokorrent-, Spar-, Festgeld-, Währungs-, Ausländer-, DM-, Darlehenskonten, Sparbriefe, Depots, Schließfächer, Verwahrstücke), die auf den Namen des Beschuldigten lauten oder lauteten oder über die der Beschuldigte allein oder gemeinsam verfügungsberechtigt, bevollmächtigt oder zeichnungsberechtigt ist oder war, für den Zeitraum vom bis Einsicht zu gewähren und gegebenenfalls für diesen Zeitraum die entsprechenden Unterlagen (z.B. Kontoeröffnungsblatt, Unterschriftsblatt, Kontoverdichtungen) in Kopie auszuhändigen. Nach den bisherigen Prüfungsfeststellungen unterhielt bzw. unterhält der Beschuldigte bei der Bf. folgende Konten (es folgt eine Aufstellung von mehreren Konten). Die Konten lauten entweder auf H.P. oder M.P. bzw. auf H.P. oder S.P."

Mit Schreiben vom teilte die Bf. dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz mit, dass sie die im oben angeführten Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gewünschten Auskünfte nicht erteilen könne, weil sie die Auffassung vertrete, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG zur Aufhebung des Bankgeheimnisses im gegenständlichen Fall nicht eindeutig vorliegen würden. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es würden Bedenken bestehen, ob es sich bei dem in Deutschland anhängigen Verfahren um ein mit der österreichischen Rechtsprechung vergleichbares eingeleitetes Finanzstrafverfahren handle, bei dessen Vorliegen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 BWG die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses aufgehoben sei. Dies erscheine im Licht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes vom , Zl. B 92/88, von großer Bedeutung. Da in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzdelikte eine Beschwerdemöglichkeit nicht bestehe, sei das in der Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Strafverfahren mit dem in der Republik Österreich eingeleiteten Strafverfahren nicht vergleichbar und außerdem stehe die Anwendung der Transformationsregel einer positiven Erledigung des Rechtshilfeersuchens entgegen. Aus dem Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gehe darüber hinaus nicht hervor, welchen Zeitraum das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren umfasse. Bestimmte Konten, um deren Offenlegung ersucht wurde, seien bankinterne Durchläuferkonten. Die auf diesen Konten aufscheinenden Buchungen fänden ihre Entsprechung auf dem jeweiligen Personenkonto. Die Offenlegung der Personenkonten sei aber nicht verlangt worden, weil diese sich bereits lückenlos in den Händen der deutschen Finanzstrafbehörde befinden würde.

Mit Schreiben vom , Gz. AF 41/97, forderte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Bf. gemäß § 111 Abs. 2 BAO auf, dem Auskunftsersuchen vom zu entsprechen. Falls die in diesem Ersuchen erbetenen Auskünfte und Offenlegungen von Konten verweigert werden, werde eine Zwangsstrafe von S 5.000,00 (entspricht € 363,36) festgesetzt. Die Bf. wurde ersucht, dem Auskunftsersuchen vom bis längstens zu entsprechen.

Mit Schreiben vom teilte die Bf. dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz mit, sie sei nach wie vor der Meinung, dass keine Aufhebung des Bankgeheimnisses vor allem in Bezug auf die gewünschten allgemeinen Konten vorliege. Die persönlichen Konten seien der deutschen Finanzverwaltung bereits vom Verdächtigten offen gelegt worden.

Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom wurde die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit S 5.000,00 (entspricht € 363,36) festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Bf. vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf. habe in ihren Schreiben vom und ausführlich ihre Bedenken gegen das Ansuchen um Auskunftserteilung und zur Offenlegung von Konten dargelegt. Bis zum Ergehen des Zwangsstrafenbescheides sei von der Behörde auf diese Bedenken nicht eingegangen und damit die Bedenken nicht zerstreut worden. Im Einzelnen sei die Vorschreibung der Zwangsstrafe nicht gerechtfertigt, weil erhebliche Bedenken bestehen würden, ob die Finanzstrafverfahren in Österreich und Deutschland insoweit vergleichbar seien, dass das deutsche Verfahren zur Aufhebung des österreichischen Bankgeheimnisses führe. Weiters sei aus dem Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum in Deutschland ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei und somit für welchen Zeitraum das Bankgeheimnis durchbrochen sei. Außerdem sei die Öffnung von Konten bzw. Geschäftsverbindungen begehrt worden, die entweder auf H.P. oder M.P. bzw. auf H.P. oder S.P. lauten würden. Diese Angaben und Daten seien aber von den deutschen Finanzbehörden schlussendlich nicht angefordert worden. Die übrigen Konten und Geschäftsverbindungen würden nicht auf die oben genannten Personen lauten und seien daher nicht vom Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen erfasst. Daran zeige sich, dass die Offenlegung tatsächlich bereits erfolgt und damit der Vorschreibung der Zwangsstrafe die Rechtsgrundlage entzogen sei. Die Verletzung des Bankgeheimnisses habe nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern sei auch gerichtlich mit Strafe bedroht. Diese Tatsache zwinge zu einem besonders sorgfältigen Vorgehen. Bei offensichtlichen Mängeln im Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen, wie im konkreten Fall, müsse die Bf. auf die Beseitigung der Mängel drängen, um einen Schaden von sich abzuwenden. Von der Behörde sei bis zum Ergehen des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe keine Antwort auf die Schreiben der Bf. ergangen. In diesem Stadium des Verfahrens habe die Bf. ein Eingehen auf ihre Argumente erwartet und nicht die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Es erscheine die Verpflichtung der Behörde verletzt, das Parteiengehör zu wahren. Im Übrigen könne eine Strafe und somit auch eine Zwangsstrafe nur einer natürlichen Person vorgeschrieben werden. Der Adressat des Bescheides sei jedoch die juristische Person X-Bank. Die Beschwerde mündet in den Antrag, den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe ersatzlos aufzuheben.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Das Rechtshilfeersuchen des deutschen Finanzamtes Augsburg-Stadt vom stützt sich auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BGBl. 1955/249. Gemäß Art. 3 dieses Vertrages verpflichten sich beide Staaten, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten. Nach Art. 4 Abs. 1, 1. Satz des Vertrages werden Rechtshilfeersuchen von der ersuchenden Behörde an das örtlich zuständige Finanzamt des ersuchten Staates gerichtet; gemäß Abs. 2 können die Finanzämter Zustellungsersuchen, Mitteilungen über den Vollzug von Rechtshilfeersuchen und über ihre Rücknahme oder Einschränkung unmittelbar an das ersuchte Finanzamt übersenden. Entsprechendes gilt in dringenden Fällen auch für andere Rechtshilfeersuchen der Finanzämter. Gemäß Art. 5 Abs. 1 ist das ersuchte Finanzamt vorbehaltlich des Art. 6 verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen. Die Art und Weise der Erledigung richtet sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates; für das Verfahren sind die Vorschriften anzuwenden, die für die von dem Finanzamt verwalteten Abgaben gelten. Auf Antrag der ersuchenden Behörde ist jedoch nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft. Nach Art. 5 Abs. 2 ist die Anwendung eines im Gebiet des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs. 3 FinStrG sind die Finanzstrafbehörden erster Instanz im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich oder in Ermangelung eines solchen im Bereich der ihnen übergeordneten Finanzlandesdirektionen vorzunehmen ist.

Gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im Übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und 108 FinStrG sinngemäß.

Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen (§ 56 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 BAO). Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug gegeben ist. Die einzelne Zwangsstrafe durfte zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides den Betrag von S 30.000,00 nicht überschreiten (§ 111 Abs. 3 BAO idF BGBl. Nr. 681/1994).

Gemäß § 104 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 99 Abs. 1 FinStrG darf die Auskunft verweigert werden über Fragen, die die Auskunftsperson nicht beantworten kann, ohne eine ihr obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen. Die sich aus § 38 Abs. 1 BWG ergebende Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht gemäß Abs. 2 leg.cit. nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden.

In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, es würden Bedenken bestehen, dass das Finanzstrafverfahren in Österreich und in Deutschland soweit vergleichbar seien, dass das deutsche Verfahren zur Aufhebung des österreichischen Bankgeheimnisses führe. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass es nach Ansicht des VfGH vertretbar ist, unter einem Strafverfahren im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 1 Kreditwesengesetz nicht bloß ein vor einem österreichischen Finanzamt geführtes, sondern auch ein gleichartiges Verfahren zu verstehen, das bei einer deutschen Behörde anhängig ist ( mit Hinweis auf ). Seit ist anstelle des § 23 Abs. 2 Z 1 Kreditwesengesetz die gleichlautende Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG in Kraft; die dargestellte Aussage der Höchstgerichte ist demnach auch für die Auslegung dieser Bestimmung heranzuziehen.

Den österreichischen Finanzstrafbehörden stehen bei Erledigung eines auf den Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249, gestützten Rechtshilfeersuchens die gleichen Befugnisse zu wie in Verfahren, die vor diesen inländischen Behörden geführt werden. Denn der im Wortlaut Ausdruck findende Sinn des Vertrages liegt unzweifelhaft darin, die Vertragsstaaten sollten die ihnen zustehenden Hoheitsrechte in den vom Vertrag erfassten Verfahren auch zugunsten des Vertragspartners einsetzen. Dies folgt aus der sich aus Art. 5 Abs. 1 des Vertrages ergebenden Verpflichtung, den Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, wobei sich die Art und Weise der Erledigung nach den Gesetzen des ersuchten Staates richtet (Transformationsregel). Dem im Beschwerdefall gestellten Auskunftsersuchen hatte die Bf. daher das Bankgeheimnis nicht allein deswegen, weil die Auskunft nicht für ein inländisches, sondern für ein ausländisches Verfahren benötigt wird, entgegenhalten dürfen. Für die vom Finanzamt Innsbruck getroffene Auslegung sprach im Übrigen auch die nur hiebei gegebenen Völkerrechtskonformität. Im Zweifel, nämlich sofern es ihr Wortlaut nicht verbietet, müssen innerstaatliche Normen so ausgelegt werden, dass sie mit zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten ().

Voraussetzung für das Einschreiten der ersuchten österreichischen Finanzbehörde ist dem angeführten Staatsvertrag zufolge, dass ein Rechtshilfeersuchen vorliegt, mit dem die deutsche Behörde ein konkretes Verlangen stellt. Weiters müssen den österreichischen Finanzbehörden im Zeitpunkt der Anfragen an ein Kreditunternehmen Informationen zur Verfügung stehen, auf Grund derer zuverlässig beurteilt werden kann, ob in Deutschland tatsächlich Verfahren laufen, die "Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten" nach österreichischem Recht entsprechen, und ob die erbetenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem in Deutschland geführten Verfahren stehen. Diese Voraussetzung hat das Finanzamt Augsburg-Stadt mit seinem bereits oben näher dargestellten Rechtshilfeersuchen vom sowie der am erfolgten ergänzenden Übermittlung der Schriftstücke, insbesondere des Einleitungsvermerks nach § 397 Abs. 2 der deutschen Abgabenordnung, erfüllt. Der im Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen des Finanzamtes Innsbruck vom , angeführte Zeitraum, für welchen um Auskunft bzw. Einsichtnahme ersucht wurde ( bis ) entspricht jenem, für welchen laut Einleitungsvermerk des Finanzamtes Augsburg-Stadt vom das Strafverfahren eingeleitet wurde. Darin, dass hinsichtlich bestimmter Konten eine nähere zeitliche Umschreibung erfolgte, welche innerhalb dieses Zeitraumes liegt, kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Weiters wurde vom Finanzamt Innsbruck - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Bekanntgabe jener Daten (Konten) begehrt, um welche seitens des Finanzamtes Augsburg-Stadt ersucht wurde. Zum Vorbringen, dass die Offenlegung tatsächlich bereits erfolgt und damit der Vorschreibung der Zwangsstrafe die Rechtsgrundlage entzogen sei, auf die bereits oben zitierte grundsätzliche Vorschrift des § 99 Abs. 1 FinStrG zu verweisen. Demnach ist die Auskunftsperson zur wahrheitsgemäßen Aussage bzw. zur Vorlage der Urkunden verpflichtet, soweit die Auskunftspflicht nicht durch die §§ 103, 104, 120 Abs. 2 FinStrG beschränkt ist; nur in diesen Fällen darf die Auskunft verweigert werden. Beschränkungen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstellen liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, sodass die Bf. jedenfalls verpflichtet war, dem Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen des Finanzamtes Innsbruck Folge zu leisten.

Gemäß Art. 5 des Rechtshilfevertrages sind für das Verfahren die Vorschriften anzuwenden, die für die von dem Finanzamt verwalteten Abgaben gelten. Daraus ergibt sich, dass für die Durchführung des Rechtshilfeersuchens hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften über die Zuständigkeit die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes anwendbar sind. Neben den im genannten Rechtshilfevertrag enthaltenen Einschränkungen und Grenzen der Rechtshilfe zwischen Österreich und Deutschland kommen damit auch die verfahrensrechtlichen Beschränkungen des Finanzstrafgesetzes zur Anwendung. Gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG ist die - zuständige - Finanzstrafbehörde berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung kommt gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Betracht ().

Wenn schließlich vorgebracht wird, eine Zwangsstrafe könne nur einer natürlichen Person vorgeschrieben werden, Adressat des Bescheides sei jedoch eine juristische Person, so ist dem zu entgegnen, dass der Zweck der Zwangsstrafe nicht in der Bestrafung der Person, sondern darin liegt, die Abgabenbehörde bzw. Strafbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daraus folgt, dass Zwangsstrafen bei juristischen Personen, die gemäß §§ 80 ff BAO eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, auch gegen den Vertretenen festgesetzt werden dürfen (wiederum , mit Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., 239f, Orac-Verlag Wien 1999).

Insgesamt ergibt sich damit, dass die Verhängung der Zwangsstrafe durch das Finanzamt Innsbruck zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 58 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 99 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 104 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 3 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Art. 4 Abs. 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Art. 5 Abs. 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Schlagworte
Zwangsstrafe
juristische Person
Bankgeheimnis
ausländisches Ersuchen
Einleitungsverfügung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at