Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 30.06.2003, FSRV/0057-I/2002

Kostenersatz gemäß § 108 FinStrG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0057-I/2002-RS2
Da es sich bei der Erfüllung der Zeugenpflicht weder um eine Lieferung noch um eine sonstige Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens handelt, und zwar auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung, deren Schilderung vom Zeugen vor der Behörde erwartet wird, im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte, und es auch am Leistungsaustausch fehlt, hat die Entschädigung für Zeitversäumnis Umsatzsteuer nicht zu umfassen ().
Folgerechtssätze
FSRV/0057-I/2002-RS1
wie FSRV/0015-I/2002-RS1
Beim Kostenersatz gemäß § 108 Abs. 1 FinStrG für an Banken gerichtete Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gehören zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind. Dazu zählt auch die Entlohnung eines Dienstnehmers der Bank für jenen Zeitraum, den er für das Aufsuchen und Verräumen der Unterlagen benötigt; diesen Arbeitsvorgängen sind tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen (, ; , 0024).

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Rechtssache der Bf., vertreten durch Mag. Katharina Leiningen-Westerburg, gemäß § 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Innsbruck betreffend Kostenersatz gemäß § 108 FinStrG

zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Kosten gemäß § 108 FinStrG wie folgt bestimmt werden:


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2 Stunden Arbeitszeit á € 33,43
€ 66,86
8 Kopien á € 0,44
€ 3,52
50 Microfichekopien á € 1,09
€ 54,50
Summe
€ 124,88

Das Mehrbegehren in Höhe von € 24,98 wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz leitete gegen H.K. ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren ein. Im Zuge dieses Strafverfahrens erließ das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz ein Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen. Von der Bf. - einer Bank - wurden daraufhin Ablichtungen von 50 Stück Microfiches und 8 einfache Kopien hergestellt.

Die Bf. stellte mit Schriftsatz vom den Antrag auf Ersatz der Kosten, welche ihr im Zusammenhang mit der gegenständlichen Aushebung und Ablichtung der Kontoübersichten entstanden seien, und zwar:


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2 Stunden Arbeitszeit á € 33,43
€ 66,86
8 Kopien á € 0,44
€ 3,52
50 Microfichekopien á € 1,09
€ 54,50
Zwischensumme
€ 124,88
zuzüglich 20% USt
€ 24,98
gesamt
€ 149,86

Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom wurde dem Antrag in der Form teilweise stattgegeben, dass Kosten in Höhe von € 58,02 für 8 Kopien á € 0,44 und 50 Microfichekopien á € 1,09 gewährt wurden. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis (2 Stunden Arbeitszeit á € 33,43) infolge von Sichtbarmachen von Konten sowie Suchen und Verräumen von Unterlagen sowie die Umsatzsteuer wurden nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Bf. vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf. habe in Entsprechung des Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchens des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom diesem am die angeforderten Unterlagen unter Bekanntgabe der angefallenen Kosten übermittelt. Mit Bescheid vom sei dem Kostenbegehren nur teilweise hinsichtlich der Kosten von € 58,02 stattgegeben worden, hingegen seien die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Umsatzsteuer unter Berufung auf §§ 102, 108 FinStrG, §§ 17, 18 Abs. 2 GebAG und §§ 131 Abs. 3, 132 BAO nicht ersetzt worden. Die Bf. verweise in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des , 0224, in welchem dieser unter Berufung auf § 176 Abs. 1 BAO ausgesprochen habe, dass infolge der BAO-Novelle BGBl. Nr. 151/1980 durch Anfügung der Worte "sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen" materielle Nachteile von ihrer Zeugenpflicht nachkommenden Zeugen - auch im Finanzstrafverfahren - vermieden werden sollten. Ab der oben genannten BAO-Novelle bestehe somit in § 108 FinStrG eine echte Gesetzeslücke, die entsprechend dem selbst der lückenhaften Regelung entnehmbaren Zweck - die mit Zeugeneinvernahmen bzw. Auskunftserteilungen verbundenen nennenswerten Kosten der in Rede stehenden Art nicht endgültig Personen, die an der dritte Personen betreffenden Rechtsfindung der Behörde mitwirken, tragen zu lassen - zu schließen ist. In diesem Zusammenhang verweise die Bf. auch auf den Beitrag von Arnold, RdW 1996, 502. Hinsichtlich des Ersatzes der Umsatzsteuer verweise die Bf. einerseits auf das oben zitierte VwGH-Erkenntnis, das die Geltendmachung der angefallenen Umsatzsteuer nicht in Frage stelle, und halte andererseits aber auch Folgendes fest: Die Bf. sei Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, weil sie als Bank nachhaltige Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausführe (siehe Ruppe, UStG 1994, 2. Aufl., 260, WUV Universitätsverlag Wien1999). Unternehmereigenschaft liege auch vor, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sei. Leistungen seien nur dann umsatzsteuerbar, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden (Ruppe, aaO, 261). Leistung gegen Entgelt liege auch vor, wenn die vom Unternehmer erbrachte Leistung dem Abnehmer ohne Veränderung bloß gegen Kostenersatz weitergereicht werde, wenn sie innerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit erbracht werde (Ruppe, aaO, 88). Gewinnerzielung sei nicht Voraussetzung (Ruppe, aaO, 134) Da die Bf. Auskunftsersuchen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit beantworte, liege daher ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor, auch wenn nur Kostenersatz verlangt werde, sodass die Kosten für die Beantwortung des Auskunftsersuchens der Umsatzsteuer unterliegen würden. Im Hinblick auf die oben zitierten Gesetzesstellen und Entscheidungen ergebe sich, dass der Bf. der Ersatz der Kosten für Zeitversäumnis zustehe einerseits sowie die Umsatzsteuerpflicht für die erbrachten Leistungen andererseits. Die Beschwerde mündet in den Antrag, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Abweisung des Kostenersatzes für Zeitversäumnis und bezüglich der Abweisung des Ersatzes der angefallenen Umsatzsteuer aufzuheben und der Bf. auch diese Kosten in Höhe von € 91,84 zuzusprechen.

Die Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde II. Instanz hat die Bf. mit Schreiben vom , GZ. RV 186/2-T4/02, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Zl. 2000/14/0126, um Mitteilung ersucht, aus welchen Kostenelementen die von der Bf. geltend gemachten Kopierkosten zusammensetzen.

Die Bf. hat diesem Ersuchen mit Schreiben vom entsprochen. Die Bf. hat in diesem Schreiben dargetan, dass die in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung von Kopien und die Ersichtlichmachung von Microfichen keine Entschädigung für Zeitversäumnis umfassen würden. Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei extra beantragt worden. Vielmehr handle es sich bei den in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung von Kopien und die Ersichtlichmachung von Microfichen um pauschalierte anteilige Auslagen für Papier, Geräte, Filmbänder, Kopien und anschließende Vergrößerungskopien der Microficheverfilmungen.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 108 Abs. 1, 1. Satz FinStrG haben Zeugen Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 176 Abs. 1 BAO haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.

Die Herstellungskosten der 50 Mikrofichekopien (€ 1,09 € pro Kopie) und 8 einfachen Kopien (€ 0,44 pro Kopie) wurden der Bf. mit dem angefochtenen Bescheid bereits zuerkannt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , 2000/14/ 0126, zu der Frage geäußert, ob eine im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zur Herausgabe der von der Finanzstrafbehörde mittels Auskunftsersuchen angeforderten Belege bzw. Belegkopien Verpflichtete Anspruch auf Ersatz jenes Personalaufwandes hat, der ihr dadurch erwachsen ist, dass sie Mitarbeiter mit dem Heraussuchen und Verräumen der Belege beauftragt hat. Er hat dazu unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , 93/15/0021, 0024, zum Ausdruck gebracht, dass einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde ersuchten Kreditunternehmen Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen dem Grunde nach gebührt. Zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen gehören nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen (hier: die Anfertigung der angeforderten Belegskopien) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind (vgl. hiezu ). Nun ist mit dem Herstellen der Kopien das Aufsuchen und Verräumen der Unterlagen unabdingbar verbunden. Es liegt auf der Hand, dass sich die zur Herausgabe der Belege Verpflichtete für diese Arbeiten eines Dienstnehmers bedienen musste. Da ein Teil der Entlohnung des Dienstnehmers auf die in Rede stehende Zeit entfällt, sind diesen Arbeitsvorgängen tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen.

Mit ihrem Schreiben vom hat die Bf. glaubhaft dargetan, dass die Herstellungskosten von € 1,09 pro Mikrofichekopien und € 0,44 pro einfacher Kopie die Kosten für das Heraussuchen und Verräumen der Unterlagen nicht umfassen. Die geltend gemachten Kosten für den notwendigen Arbeitsaufwand sind zusätzlich mit dem geltend gemachten Stundensatz von € 33,43 pro Stunde nach Maßgabe des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen und zu verrechnen. Im Hinblick auf diese Ausführungen und unter Zugrundelegung der im Erkenntnis vom , 2000/14/0126, zum Ausdruck gebrachten Re chtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war daher auch der geltend gemachte Kostenersatz für den Arbeitsaufwand (2 Stunden für eine Person á € 33,43) für den notwendigen Arbeitsaufwand zuzuerkennen.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von € 24,98 ist zu bemerken, dass es sich bei der Erfüllung der Zeugenpflicht weder um eine Lieferung noch um eine sonstige Leistung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens handelt, und zwar auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung, deren Schilderung vom Zeugen vor der Behörde erwartet wird, im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte; auch fehlt es am Leistungsaustausch. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat daher Umsatzsteuer nicht zu umfassen (; siehe dazu auch Ruppe, aaO, 88).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 176 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Kostenersatz
Auskunftsersuchen
Heraussuchen und Verräumen von Unterlagen
pagatorische Kosten
Umsatzsteuer
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at