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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 16.06.2003, FSRV/0037-I/02

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens; Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0037-I/02-RS1
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG insoweit ein, als die geschuldeten Beträge ohne Verzug tatsächlich entrichtet werden; dies beispielsweise auch, wenn die selbst deklarierten Abgabenschulden gemäß § 214 Abs. 1 BAO von der Finanzbehörde mit einer tatsächlich vorhandenen Gutschrift auf dem gemäß § 213 BAO zu führenden Gebarungskonto des Abgabepflichtigen zu verrechnen sind ().

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Brunhilde Riml, wegen Verdachts eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4.  März 2002 gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Innsbruck, dieses vertreten durch Dr. Werner Kraus als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise und insoweit stattgegeben, als der Zeitraum Mai 2001 aus dem Tatzeitraum ausgeschieden und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 5.135,14 (dies entspricht S 70.661,00) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Beschwerde hingegen keine Folge gegeben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich .unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 03/2000, 05/2000, 07/2000, 10/2000, 05/2001 und 06/2001 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 5.641,59 (S 77.630,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 4.  März 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Anlässlich der UVA-Prüfung vom (AB-Nr. 202039/01) und der UVA-Prüfung vom (AB-Nr. 203190/01) habe die Verteidigerin im Auftrag ihres Klienten Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG erstattet und diese damit begründet, dass der Bf. für seine Tätigkeit als Handelsvertreter Provisionserlöse beziehe, welche drei bis vier Mal pro Kalenderjahr ausbezahlt würden (in den restlichen Monaten beziehe er keine USt-pflichtigen Einnahmen). Für den Bf. sei es in den Jahren seiner Selbständigkeit äußerst schwierig gewesen, als Alleinverdiener für das Existenzminimum seiner Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern zu sorgen. Der Bf. sei daher täglich bei zu zwölf Stunden im Außendienst. Es sei für ihn daher über längere Zeit nicht möglich gewesen, die Buchhaltungsunterlagen fristgerecht abzugeben bzw. aufgrund der äußerst schwierigen finanziellen Situation die Umsatzsteuer fristgerecht zu bezahlen. Da die Provisionserlöse erst bis zu einem halben Jahr im Nachhinein ausbezahlt würden, sei zum Zeitpunkt der Gutschrift der Erlöse die finanzielle Situation derart angespannt gewesen, dass seine Hausbank von diesen Einnahmen keinerlei Überweisungen durchgeführt habe. Die verspätete Entrichtung sie weder vorsätzlich noch beabsichtigt, sondern aufgrund der verspäteten Provisionsauszahlung und der äußerst schwierigen finanziellen Situation leider nicht möglich gewesen. Da der Bf. die Provisionen nicht wie ursprünglich vereinbart in Teilzahlungen, sondern erst im Februar dieses Jahres mittels Einmalzahlung erhalten habe, sei der Abgabenrückstand am zur Gänze entrichtet worden. Die von der Selbstanzeige umfassten Abgabenbeträge seien zur Gänze entrichtet worden, daher werde um Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung ersucht. Die nicht fristgerechte Meldung bzw. Bezahlung der Abgaben sei niemals beabsichtigt, sondern aufgrund der angeführten Umstände leider nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeschrift mündet in den Antrag auf "Aufhebung des eingeleiteten Strafverfahrens".

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Der Bf. betreibt eine Handelsagentur in S. Er ist seit 1995 unternehmerisch tätig und für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Anlässlich der UVA-Prüfungen vom zu AB-Nr. 202039/01 für den Zeitraum Februar bis Dezember 2000 und vom zu AB-Nr. 203190/01 für den Zeitraum Jänner bis September 2001 wurde festgestellt, dass der Bf. für diese Zeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat. Zu Beginn der UVA-Prüfungen hat der Bf. jeweils Selbstanzeige erstattet und die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben. Der Prüfer hat aufgrund der Angaben des Bf. in der Selbstanzeige die Umsatzsteuer für die inkriminierten Zeiträume wie folgt festgesetzt:


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U 03/2000
S 19.282,00
U 05/2000
S 17.677,00
U 07/2000
S 12.783,00
U 10/2000
S 9.661,00
U 05/2001
S 9.343,00
U 06/2001
S 12.287,00

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ergibt sich auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf. durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die inkriminierten Zeiträume Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und somit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Gemäß § 29 Abs. 1, 1  Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß § 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden.

In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die von der Selbstanzeige umfassten Abgabenbeträge seien zur Gänze entrichtet worden. Dazu ist festzuhalten, dass nur in geringem Umfang eine rechtzeitige Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG erfolgte:

Was die Selbstanzeige vom für die im Jahre 2000 gelegenen Zeiträume betrifft, so waren die bis zum Fälligkeitstermin der Umsatzsteuervorauszahlungen für März, Mai, Juli und Oktober 2000 (Fälligkeitstermin ) entrichteten Beträge von insgesamt S 10.069,00 gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten, somit auf das zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto des Bf., StNr. X, bestehende Saldo von S 17.373,00 zu verrechnen. In diesem Saldo waren die angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht enthalten. Eine rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer für die Zeiträume März, Mai, Juli und Oktober 2000 erfolgte daher nicht.

Auch für die im Jahr 2001 gelegenen inkriminierten Zeiträume hat der Bf. Selbstanzeige erstattet, und zwar am . Dabei wurden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner 2001 bis Oktober 2001 vorgelegt. Fälligkeitstermin für die Entrichtung dieser Umsatzsteuervorauszahlungen war der . Der Bf. hat bis zu diesem Zeitpunkt S 43.721,00 entrichtet, davon resultierten S 36.752,00 aus einer Zahlung vom und S 6.996,00 aus Umsatzsteuergutschriften für Februar, April, Juli, August und September 2001, welche am verbucht wurden.

Vom Finanzamt Innsbruck wurde für die im Zusammenhang mit der Selbstanzeige vom lediglich die Zahlung vom in Höhe von S 36.372,00 als rechtzeitige Entrichtung gewertet. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG dann ein, wenn die geschuldeten Beträge ohne Verzug tatsächlich entrichtet werden oder die selbst deklarierte Abgabenschuld gemäß § 214 Abs. 1 BAO von der Finanzbehörde mit einer tatsächlich vorhandenen Gutschrift auf dem gemäß § 213 BAO zu führenden Gebarungskonto des Abgabepflichtigen zu verrechnen ist (vgl. dazu ). Daher sind auch die aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar, April, Juli, August und September 2001 resultierenden und am verbuchten Gutschriften in Höhe von S 6.969,00 als rechtzeitige Entrichtung anzusehen.

Von den insgesamt entrichteten S 43.721,00 waren daher S 8.597,00 auf die Umsatzsteuer für Jänner 2001 und S 24.752,00 auf die Umsatzsteuer für März 2001 zu verbuchen. Diese beiden von der Selbstanzeige umfassten Zeiträume - für die der Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat - waren daher Zutreffenderweise vom Einleitungsbescheid nicht umfasst, weil die Selbstanzeige in diesem Umfang strafbefreiende Wirkung entfaltet hat.

Somit verbleibt aus den Entrichtungen bis zum Fälligkeitstermin ein Betrag von S 10.372,00 zur Verrechnung mit Umsatzsteuerzahllasten für die Zeiträume Mai und Juni 2001. Daraus ergibt sich, dass die Selbstanzeige auch für den Monat Mai 2001 (S 9.343,00) zur Gänze strafbefreiende Wirkung entfaltet; dieser Zeitraum war daher aus dem Tatvorwurf auszuscheiden. Der strafbestimmende Wertbetrag für Juni 2001 reduziert sich von S 12.287,00 auf S 11.258,00.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2  Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.

Schon im Hinblick auf die langjährigen unternehmerischen Erfahrungen des Bf. liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass er von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen wusste und er die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbildes damit jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Ebenso besteht aufgrund dieser Erfahrungen der Verdacht, dass der Bf. gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt. Zudem handelt es sich hierbei um Bestimmungen, die in unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind und kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen, sodass insgesamt auch hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehen.

Wenn in der Beschwerdeschrift sinngemäß vorgebracht wird, die Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen sei aufgrund zeitlicher Probleme nicht möglich gewesen, so zeigt dies auf, dass er - obwohl ihm seine diesbezüglichen Verpflichtungen bekannt waren - die tatbildmäßige Unterlassung der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen in Kauf genommen hat und damit vorsätzlich gehandelt hat.

Der Bf. hat in der Beschwerdeschrift weiters auf seine schwierige wirtschaftlichen Situation verwiesen. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige zur Entrichtung der USt-Vorauszahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, steht jedoch der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (in objektiver Hinsicht) nicht entgegen. Die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung kann sich der Abgabenschuldner durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien ().

Da somit ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 03/2000, 05/2000, 07/2000, 10/2000 und 06/2001 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 5.135,14 (dies entspricht S 70.661,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das oben angeführte Finanzvergehen begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Selbstanzeige
Entrichtung der geschuldeten Beträge

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at