Einleitung eines Finanzstrafverfahrens; Vorsatz
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied Mag. Peter Maurer des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Dr. Christian J. Winder, wegen Beschwerde gegen Einleitungsbescheid (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß § 161 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Innsbruck, dieses vertreten durch Dr. Werner Kraus als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 081/2002/00209-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich als verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. M. GmbH im Bereich des Finanzamtes Innsbruck unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 01-05/2002 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.005,00 (S 96.391,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. sei Geschäftsführerin der protokollierten Fa. M. GmbH mit Sitz in Innsbruck. Über die Gesellschaft sei mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom zu XY das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Gemeinschuldnerin sei vor der Konkurseröffnung bereits seit mehreren Monaten, jedenfalls aber während des im Bescheid angeführten Zeitraumes nicht in der Lage gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. sie sei jedoch nicht überschuldet gewesen. Sie habe nämlich während des gesamten Jahres auf den Abschluss eines Vermittlungsauftrages hingearbeitet, welcher zu einem Vermittlungshonorar von rund € 130.000,00 hätte führen können und sollen, womit mit einem sämtliche Verbindlichkeiten - selbstverständlich auch gegenüber dem Finanzamt Innsbruck - hätten ausgeglichen werden können. Dieser Geschäftsabschluss habe sich jedoch um viele Monate verzögert, da käuferseitig die Finanzierung für dieses umfangreiche Projekt nicht zu erreichen gewesen sei. Auch derzeit sei der Abschuss noch nicht endgültig vorgenommen, allerdings bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Vermittlungsgeschäft positiv erfolgen könne. Jedenfalls habe die Bf. fest darauf vertraut, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne, sobald ihr der endgültige Abschluss des seit langem angearbeiteten Vermittlungsauftrag gelingen würde. Im Hinblick auf dieses Verhalten und auf diese Umstände sei eine Strafbarkeit des Verhaltens der Bf. nicht gegeben, weshalb das Finanzstrafverfahren ersatzlos einzustellen sei; in eventu sei davon auszugehen, dass auf Seiten der Bf. als Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin nur leichte Fahrlässigkeit vorliege, jedenfalls aber kein Vorsatz. Die Beschwerde mündet in den Antrag, "antragsgemäß zu verfahren".
Über die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Die Bf. ist Geschäftsführerin der protokollierten Firma M. GmbH mit Sitz in Innsbruck und für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Anlässlich der am zu AB-Nr. UVA 206081/02 durchgeführten UVA-Prüfung wurde festgestellt, dass sie für die genannte Firma für die Monate Jänner bis Mai 2002 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat. Da die Bf. dem Prüfer keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, wurden die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Die daraus resultierende Umsatzsteuer für Jänner bis Mai 2002 in Höhe von € 7.005,00 wurde der Bf. vorgeschrieben. Die Bf. hat weder im Abgaben- noch im Finanzstrafverfahren gegen die Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlagen Einwendungen erhoben.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen verwirklicht, eine nachfolgende Festsetzung der Vorauszahlungen durch die Abgabenbehörde ist darauf ohne Einfluss (vgl. dazu z.B. mwN).
Aufgrund obiger - von der Bf. nicht bestrittenen - Feststellungen ergibt sich auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass die Bf. dadurch, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Mai 2002 nicht abgegeben hat und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet hat, den im Spruch des Einleitungsbescheides angeführten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind; hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Zudem ist die Bf. seit Jahren unternehmerisch tätig, sodass ihr diese Bestimmungen zweifelsfrei bekannt waren. Es besteht daher der Verdacht, dass die Bf. vorsätzlich handelte und sie sich dadurch einen ungerechtfertigten Steuervorteil verschaffen wollte und den Eintritt des Erfolges damit für gewiss hielt. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Bf. bereits mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck vom wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft wurde, weil sie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1-9/97, 4/98, 7-8/98, 1/99 und 5-12/01 nicht abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat und dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 396.644,00 (entspricht € 28.825,24) bewirkt hat. Dieses sich bereits über Jahre hinziehende steuerliche Fehlverhalten läst ebenfalls darauf schließen, dass die Bf. auch hinsichtlich der im gegenständlichen Bescheid inkriminierten Zeiträume vorsätzlich gehandelt hat. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Verdacht besteht, dass die Bf. auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Dem Beschwerdevorbringen, die Bf. habe nicht vorsätzlich, sondern nur allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, kann aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.
Die in der Beschwerdeschrift dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bf. vermögen sie nicht zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer (allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich die Bf. durch Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten befreien können (vgl. , mit Hinweis auf ).
Da somit ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass die Bf. den im Einleitungsbescheid angeführten Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Vorsatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAB-57009