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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 27.06.2003, FSRV/0016-I/2002

Kostenersatz gemäß § 108 FinStrG

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0016-I/2002-RS1
wie FSRV/0015-I/2002-RS1
Beim Kostenersatz gemäß § 108 Abs. 1 FinStrG für an Banken gerichtete Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gehören zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind. Dazu zählt auch die Entlohnung eines Dienstnehmers der Bank für jenen Zeitraum, den er für das Aufsuchen und Verräumen der Unterlagen benötigt; diesen Arbeitsvorgängen sind tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen (, ; , 0024).

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied Mag. Peter Maurer des Finanzstrafsenates 1 in der Rechtssache der Bf., vertreten durch Hr. Kogler, wegen Kostenersatz gemäß § 108 FinStrG gemäß § 161 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom der Bf. gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Kufstein betreffend Kostenersatz gemäß § 108 FinStrG

zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Kosten gemäß § 108 FinStrG wie folgt bestimmt werden:


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Arbeitsaufwand: 6 Stunden á 21,80 €
130,80 €
Belegabschriften: 39 Belege á 1.82 € (Jahreskonten)
70,98 €
Gesamt
201,78 €

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz leitete gegen J.K. ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren ein. Im Zuge dieses Strafverfahrens erließ der Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein als Finanzstrafbehörde I. Instanz einen Bescheid gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG und ersuchte die Bf., in sämtliche Geschäftsbeziehungen zu J.K. Einsicht zu gewähren und die entsprechenden Unterlagen in Kopie auszuhändigen. Von der Bf. - einer Bank - wurden daraufhin Ablichtungen von 39 Belegen hergestellt.

Die Bf. stellte mit Schriftsatz vom den Antrag auf Ersatz der Kosten, welche ihr im Zusammenhang mit der gegenständlichen Aushebung und Ablichtung der Kontoübersichten entstanden seien, und zwar:


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Arbeitsaufwand: 6 Stunden á 300,00 ATS
1.800,00 ATS
Belegabschriften: 39 Belege á 25,00 ATS
975,00 ATS
Gesamt
2.775,00 ATS

Mit Bescheid des Finanzamtes Kufstein als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom wurde dem Antrag in der Form teilweise stattgegeben, dass Kosten in Höhe von S 390,00 (dies entspricht € 28,34) für 39 Kopien á S 10,00 gewährt wurden. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis infolge von Sichtbarmachen von Konten sowie Suchen und Verräumen von Unterlagen wurde nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Bf. vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein als Finanzstrafbehörde I. Instanz habe mit dem Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG unter anderem der Bf. aufgetragen, in sämtliche Geschäftsbeziehungen zu J.K. Einsicht zu gewähren und die entsprechenden Unterlagen in Kopie auszuhändigen. Aufgrund dieses Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchens habe die Bf. einen Arbeitsaufwand zu tätigen gehabt, welcher durch das FinStrG sogar durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwungen werden könne. Für die Erhebungsarbeiten habe die Bf. einen detailliert angeführten Aufwandsersatz in Höhe von insgesamt S 2.775,00 in Rechnung gestellt. Die Beschwerde richte sich gegen die teilweise Kürzung des Kostenersatzes hinsichtlich des Zeitaufwandes als auch hinsichtlich der Kürzung des Spesenersatzes für Belegzweitschriften von S 25,00 auf S 10,00 pro Kopie. Die Beschwerde richte sich ebenso gegen die Ansicht des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein, dass die Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht und der BAO einen Aufwandersatz im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 FinStrG ausschließe. Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom , 12 Os 58, 59/90 grundsätzlich klargestellt, dass einem herausgabepflichtigen Bankinstitut grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch hinsichtlich der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zukomme, wobei die Vergütung auf der Grundlage ortsüblicher Sätze vorzunehmen sei. Die Beschwerde mündet (sinngemäß) in den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes in voller Höhe.

Die Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde II. Instanz hat die Bf. mit Schreiben vom , GZ. RV 96/2-T4/02, unter Hinweis auf das Erkenntnis des , um Mitteilung ersucht, aus welchen Kostenelementen die von der Bf. geltend gemachten Kopierkosten zusammensetzen.

Die Bf. hat diesem Ersuchen mit Schreiben vom entsprochen. Die Bf. hat in diesem Schreiben dargetan, dass die Gebühr für eine Belegabschrift der übliche Kostenersatz für das Spezialpapier, Toner etc. sei. Diesbezüglich werde festgehalten, dass die Reproduktion fast ausschließlich Unterlagen aus der Mikroverfilmung (Zahlungsbelege) und aus COM-Auswertungen (Kontoverdichtungen) betreffe. Beim verrechneten Arbeitsaufwand handle es sich um die Erhebungsarbeit, die die Aushebung der Kontoeröffnungsunterlagen und sonstiger bereits archivierter Unterlagen sowie die Abfrage bei sechzehn Geschäftsstellen über allfällige Geschäftsbeziehungen usw. umfasse.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 108 Abs. 1, 1. Satz FinStrG haben Zeugen Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 176 Abs. 1 BAO haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.

Die Bf. hat glaubhaft vorgebracht, dass für die Herstellung der 39 Belegabschriften die geltend gemachten Kosten für Spezialpapier, Toner etc. angefallen sind. Da es sich fast ausschließlich um Reproduktion von Unterlagen aus der Mikroverfilmung und aus COM-Auswertungen handelt und die Herstellung dieser Ablichtungen daher mit einem erhöhten Aufwand verbunden war, ist die geltend gemachte Entschädigung von S 25,00 (entspricht € 1,82) gerechtfertigt, sodass für die Herstellung dieser Ablichtungen antragsgemäß eine Entschädigung von € 1,82 x 39 = € 70,98 zuzuerkennen ist.

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom , 2000/14/0126, zu der Frage geäußert, ob eine im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zur Herausgabe der von der Finanzstrafbehörde mittels Auskunftsersuchen angeforderten Belege bzw. Belegkopien Verpflichtete Anspruch auf Ersatz jenes Personalaufwandes hat, der ihr dadurch erwachsen ist, dass sie Mitarbeiter mit dem Heraussuchen und Verräumen der Belege beauftragt hat. Der VwGH hat dazu unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , 93/15/0021, 0024, zum Ausdruck gebracht, dass einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde ersuchten Kreditunternehmen Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen dem Grunde nach gebührt. Zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen gehören nach der Judikatur des VwGH jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen (hier: die Anfertigung der angeforderten Belegskopien) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind (vgl. hiezu das Erkenntnis des ). Nun ist mit dem Herstellen der Kopien das Aufsuchen und Verräumen der Unterlagen unabdingbar verbunden. Es liegt auf der Hand, dass sich die zur Herausgabe der Belege Verpflichtete für diese Arbeiten eines Dienstnehmers bedienen musste. Da ein Teil der Entlohnung des Dienstnehmers auf die in Rede stehende Zeit entfällt, sind diesen Arbeitsvorgängen tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen.

Mit ihrem Schreiben vom hat die Bf. glaubhaft dargetan, dass die Herstellungskosten von € 1,82 pro Belegabschrift die Kosten für das Heraussuchen und Verräumen der Unterlagen nicht umfassen. Die geltend gemachten Kosten für den Arbeitsaufwand betreffend Ausheben und Einordnen der Unterlagen bzw. Durchführung von Nachforschungen sind zusätzlich mit dem geltend gemachten Stundensatz von S 300,00 (entspricht € 21,80) pro Stunde nach Maßgabe des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen und zu verrechnen. Im Hinblick auf diese Ausführungen und unter Zugrundelegung der im Erkenntnis vom , 2000/14/0126, zum Ausdruck gebrachten Re chtsansicht des VwGH war daher auch der geltend gemachte Kostenersatz für den Arbeitsaufwand (6 Stunden für eine Person á € 21,80) für das Heraussuchen der Unterlagen und Durchführung notwendiger Nachforschungen zuzuerkennen.

Es waren daher die Kosten in dem von der Bf. geltend gemachten Ausmaß zuzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 176 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Kostenersatz
Auskunftsersuchen
Heraussuchen und Verräumen von Unterlagen
pagatorische Kosten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at