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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.07.2003, RV/4515-W/02

Sicherungsgeschäfte zu Beteiligungen von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4515-W/02-RS1
Aus Art XXVII § 2 StRefG 1993 ergibt sich, dass (allein) Rechtsvorgänge von den genannten Abgaben befreit sind, mit denen Beteiligungen im Finanzierungsbereich von derartigen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erworben wurden. Dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass neben Rechtsvorgängen über den Erwerb von derartigen Beteiligungen auch weitere Rechtsvorgänge von den bezeichneten Abgaben befreit sein sollten, die in einem bloß wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang selbst stehen ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Pfandurkunde vom verpfändeten W. O. ua. als persönlich haftende Gesellschafter der O. OHG, mehrere ihnen gehörende Liegenschaften zur Sicherstellung einer stillen Beteiligung der Bw an der O. OHG zuzüglich rückständiger Zinszahlungen und Nebengebühren in Höhe von insgesamt € 3,076.855,98.

Mit Eingabe vom wurde die von der Pfandgläubigerin und von den Pfandbestellern unterfertigte Urkunde vom Parteienvertreter mittels beglaubigter Abschrift beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung im Hinblick auf die Eigenschaft der Bw. als Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft angezeigt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für die Pfandbestellung eine Gebühr nach § 33 TP 18 Abs. 1 GebG in Höhe von € 30.768,56 gegenüber der Bw. mit der Begründung fest, dass Sicherungsgeschäfte zu einem Beteiligungserwerb nicht die Gebührenfreiheit nach § 2 der Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung genießen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung meinte die Bw. sinngemäß, dass Rechtsvorgänge über den Erwerb von Beteiligungen im Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften von Stempel und Rechtsgebühren gemäß Artikel 27 § 2 Steuerreformgesetz 1993, befreit wären, und dass das gegenständliche Sicherungsgeschäft in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Beteiligungsvertrag zwischen der Bw. und der O. OHG stehe, in welchem sich W. O. ua. im Pkt. XI. bereits verpflichteten, die Liegenschaften zu verpfänden. Das darin ausgedrückte Sicherungsgeschäft sei daher gemäß § 19 GebG gebührenfrei und die gesondert geschlossene Pfandurkunde sei ebenso gebührenfrei, da kein Tatbestand des § 21 GebG vorliege.

Dazu ist festzuhalten, dass im Pkt. XI dieses Beteiligungsvertrages, welcher der Berufung in Kopie beigelegt wurde, sich W. O. ua. damit einverstanden erklärten, der Bw. eine grundbuchsfähige Pfandurkunde zu übergeben.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, wogegen die Bw. einen Vorlageantrag stellte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 2 des Artikel XXVII des Steuerreformgesetzes 1993 (BGBl 818/1993) sind Rechtsvorgänge über den Erwerb von Beteiligungen im Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Kapitalverkehrsteuer befreit.

Was "Beteiligungen im Finanzierungsbereich" sind, ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des § 6b Abs. 1 Z 6 KStG iV. mit Abs. 2 Z 1 leg.cit.

Darunter kann zwar eine stille Beteiligung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft an einem gewerblichen Betrieb, wie allenfalls die mit der gegenständlichen Pfandurkunde besicherte stille Beteiligung fallen; Sicherungsgeschäfte, die vom § 6 Abs. 2 Z 1 KStG nicht erfasst sind, stellen aber keinen Rechtsvorgang über den Erwerb von Beteiligungen im Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften dar und sind daher auch eindeutig von dieser Befreiungsbestimmung nicht erfasst.

"Aus Art XXVII § 2 StRefG 1993 ergibt sich, dass (allein) Rechtsvorgänge von den genannten Abgaben befreit sind, mit denen Beteiligungen im Finanzierungsbereich von derartigen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erworben wurden. Dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass neben Rechtsvorgängen über den Erwerb von derartigen Beteiligungen auch weitere Rechtsvorgänge von den bezeichneten Abgaben befreit sein sollten, die in einem bloß wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang selbst stehen." ()

Zur Ausführung in der Berufung, wonach die im Pkt. XI des Beteiligungsvertrages getroffene Vereinbarung nach § 19 GebG gebührenfrei sei und die gesondert geschlossene Pfandurkunde demnach ebenso gebührenfrei sei, da kein Tatbestand des § 21 GebG vorliege, da weder das beurkundete Recht oder die Verbindlichkeit ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert, noch die Geltungsdauer verlängert werde, ist zu sagen, dass die gesonderte Pfandurkunde allein schon deshalb keinen Zusatz oder Nachtrag darstellt, weil erst mit dieser der die Gebührenpflicht begründende vertragliche Pfandrechtstitel beurkundet wurde, womit diese Urkunde der Gebühr für Hypothekarverschreibungen unterliegt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung, BGBl. Nr. 818/1993
Schlagworte
Sicherungsgeschäft
Finanzierungsbereich
Beteiligungen
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
Verweise
Anmerkung
§ 2 des Art. 27 des Steuerreformgesetzes 1993 (BGBl 818/1993)

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at