Aufwendungen für Taxifahrten eines Gehbehinderten ohne eigenes Kfz müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1272-L/02-RS1 | Nach der V des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 und BGBl II 91/1998, können Taxifahrten eines Gehbehinderten ohne eigenes Kfz bis zu 2.100 S (153 €) monatlich berücksichtigt werden. Es handelt sich hiebei um keinen pauschalen Freibetrag, der bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen unabhängig vom tatsächlichen Aufwand immer in voller Höhe zu gewähren ist. Vielmehr ist die tatsächliche Höhe des Aufwandes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Christian Diesenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die festgesetzte Einkommensteuer vermindert sich von 14.236 S (1.034,57 €) um 4.952 S (359,88 €) auf 9.284 S (674,69 €).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Zuge ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2000 unter anderem die Anerkennung von Aufwendungen auf Grund ihrer Behinderung als außergewöhnliche Belastung, und zwar tatsächlich nachgewiesene Kosten (Medikamentenkosten) von 5.920 S und Taxikosten im zulässigen Höchstausmaß von 25.200 S. Bescheinigt wurde ein Grad der Behinderung von 50%, weiters lag eine Bescheinigung vor, dass die Berufungswerberin auf Grund ihres psychischen Zustandes alleine keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne.
Das Finanzamt anerkannte im Einkommensteuerbescheid nur den pauschalen Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 3.324 S. Die Taxikosten wurden deshalb nicht anerkannt, da kein belegmäßiger Nachweis über diese Aufwendungen vorlag. In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde neuerlich auf die tatsächlich nachgewiesenen Kosten verwiesen. Hinsichtlich der Taxikosten wurde in der Berufung die Ansicht vertreten, dass ein belegmäßiger Nachweis über die Aufwendungen nicht erforderlich sei. Es genüge der Nachweis, dass die Berufungswerberin kein öffentliches Verkehrsmittel benützen könne und über kein eigenes Kraftfahrzeug verfüge.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung anerkannte das Finanzamt zusätzlich zum Freibetrag wegen Behinderung Medikamentenkosten in Höhe von 4.256 S als Kosten der Heilbehandlung, die mit der Behinderung in Zusammenhang standen, die restlichen Aufwendungen überstiegen den Selbstbehalt des § 34 EStG 1988 nicht. Die Taxikosten wurden auch in der Berufungsvorentscheidung mangels eines Nachweises nicht anerkannt.
Im Vorlageantrag wurde der Antrag auf Anerkennung der Taxikosten weiter aufrecht erhalten und die Ansicht vertreten, dass es auch ohne belegmäßigen Nachweis ausreichend glaubhaft sei, dass solche Kosten in der angeführten Größenordnung tatsächlich anfielen.
Im weiteren Verfahren wurde der Berufungswerberin mit Vorhalt Gelegenheit gegeben, einen allfälligen Nachweis der Aufwendungen nachzureichen. In Beantwortung dieses Vorhalts führte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin sinngemäß aus: Da sämtliche Fahrten außerhalb des Ortsgebietes mit Taxi durchgeführt werden müssten, sei es glaubwürdig, dass diese Kosten den Pauschbetrag von 25.200 S erreichten. In den Jahren 1998 und 1999 seien Taxikosten von 10.000 S und 13.000 S belegmäßig nachgewiesen worden, die alle in Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen standen. Da selbstverständlich auch noch sonstige Fahrten notwendig seien, übersteige der Kostenaufwand sicher den Pauschbetrag. Ein zwingender belegmäßiger Nachweis sei auf Grund des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin nicht zumutbar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und keine pflegebedingte Geldleistung erhält, ein Freibetrag zu. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit und ist in Absatz 3 dieser Gesetzesbestimmung festgehalten.
Ergänzend zu dieser gesetzlichen Regelung wurden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 und BGBl. II Nr. 91/1998) weitere in Zusammenhang mit einer Behinderung anfallende Aufwendungen festgesetzt, die teils ohne Nachweis der tatsächliche Kosten in Form von Pauschbeträgen, teils in tatsächlicher nachgewiesener Höhe neben diesem Freibetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
In diesem Sinn bestimmt § 3 Abs. 2 der V, dass bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 2.100 S (153 €) zu berücksichtigen sind. Nach § 4 der V sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Soweit die nachgewiesenen Kosten für Heilmittel in Zusammenhang mit der Behinderung der Berufungswerberin zu sehen waren, wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung dem Begehren Rechnung getragen und diese Aufwendungen als Kosten der Heilbehandlung zusätzlich zum pauschalen Freibetrag berücksichtigt. Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der Entscheidung in diesem Punkt an. Die diesbezügliche Begründung kann auch dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Strittig ist nur mehr, inwieweit Aufwendungen für Taxifahrten zusätzlich zu diesen Beträgen steuerlich berücksichtigt werden können. Seitens der Berufungswerberin wird die Ansicht vertreten, dass der in der Verordnung hiefür vorgesehene Betrag ein Pauschbetrag sei, der jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen - Behinderung, kein eigenes Kraftfahrzeug - in voller Höhe zu berücksichtigen sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem eindeutigen Wortlaut der oben zitierten Textstelle der Verordnung zu ersehen ist, will diese für Taxifahrten weder einen "Freibetrag" noch einen "Pauschbetrag" gewähren, sondern spricht von Aufwendungen, die bis zu einem Betrag von monatlich 2.100 S zu berücksichtigen sind, setzt somit lediglich eine Obergrenze für tatsächlich getätigte Aufwendungen fest. Eine Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen fordert jedoch einen Nachweis oder zumindest eine Glaubhaftmachung der Höhe.
Hiezu ist nun festzustellen, dass die Berufungswerberin keine Belege über die im Berufungsjahr getätigten Taxifahrten vorlegen konnte und eine nachträgliche Beschaffung naturgemäß auch nicht mehr möglich ist. Allerdings wurden in den beiden Vorjahren die Taxifahrten zu ärztlichen Behandlungen belegmäßig nachgewiesen, wobei diese Aufwendungen im Jahr 1998 10.000 S und im Jahr 1999 13.210 S betrugen. Nicht zu bestreiten ist, dass die Berufungswerberin auf Grund ihres Krankheitsbildes auch weiterhin einer laufenden ärztlichen Betreuung bedarf und dies auch außerhalb ihres Wohnortes. Es kann daher zumindest als glaubhaft angesehen werden, dass auch im Berufungsjahr Taxikosten in etwa dieser Höhe für solche Zwecke anfielen. In Anlehnung an diese angeführten Beträge sieht daher der unabhängige Finanzsenat die Berücksichtigung von Taxikosten in Höhe von 12.000 S als gerechtfertigt an. Der Ansicht des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin, dass darüberhinaus noch zwingend weitere Fahrten bis über den Höchstbetrag notwendig waren, kann nicht gefolgt werden.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist aus beiliegendem Berechnungsblatt zu ersehen. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte | Behinderte Taxifahrten tatsächliche Kosten Freibetrag Pauschbetrag |
Anmerkung | Wie Rz 849 LStR 1999 bzw 2002 und Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 35 Anm 15. Gegenteilige Meinung Oberleitner, SWK 1999, S 179. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at