Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.06.2003, RV/0490-L/02

Substanzverluste mit (aufgrund bestehender DBA) steuerfreien Zinseinkünften aus brasilianischen oder griechischen Staatsanleihen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0490-L/02-RS1
Wenn gemeinsam mit dem Erwerb von ausländischen Staatsanleihen, welche entsprechend eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei zu stellen sind, von vornherein eine Vereinbarung über den Wechselkurs im Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung getroffen wird, sind die sich daraus ergebenden (negativen) Einkünfte wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den (steuerfreien) Zinseinkünften und nicht dem Vermögensstamm zuzurechnen. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften sind jedoch nicht abzugsfähig.
RV/0490-L/02-RS2
Wenn gemeinsam mit dem Erwerb von ausländischen Staatsanleihen, welche entsprechend eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich steuerfrei zu stellen sind, von vornherein eine Vereinbarung über den Aktienkurs im Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung getroffen wird, sind die sich daraus ergebenden (negativen) Einkünfte wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den (steuerfreien) Zinseinkünften und nicht dem Vermögensstamm zuzurechnen. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften sind jedoch nicht abzugsfähig. Das Eingehen einer Put-Option hindert den Betriebsausgabenabzug nicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1996 und 1997 entschieden:

Der Berufung wird betreffend des Bescheides für die Feststellung der Einkünfte 1996 Folge gegeben.

Hinsichtlich des Bescheides betreffend die Feststellung der Einkünfte 1997 wird der Berufung teilweise Folge gegeben.

Die in den Wirtschaftsjahren 1995/1996 und 1996/1997 erzielten Einkünfte werden gemäß § 188 BAO festgestellt.

Die getroffenen Feststellungen sind der am Ende der folgenden Entscheidungsgründe dargestellten Berechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Hinweis

Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist eine GmbH und CO KG deren erklärten Einkünfte für das Jahr 1996 mit Bescheid datiert vom dem Antrag entsprechend § 188 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) festgestellt worden sind. Gleiches gilt für den Veranlagungszeitraum 1997, in welchem der Feststellungsbescheid datiert vom ebenfalls der Abgabenerklärung folgte.

Im Zeitraum vom bis fand bei der Berufungswerberin eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung statt, welche auch die oben genannten Veranlagungszeiträume umfasste. Im darüber gemäß § 150 BAO verfassten Bericht hielt der Prüfer unter anderem in der Anlage I (Niederschrift über die Schlussbesprechung Punkt 6) Folgendes fest:

"Steuerfreie Wertpapierzinsen aus brasilianischen und griechischen Staatsanleihen:

Sachverhalt:

Das geprüfte Unternehmen erwarb im Prüfungszeitraum brasilianische und griechische Staatsanleihen. Gleichzeitig mit dem Ankauf der Anleihen wurden Zusatzgeschäfte (Put-Option, Devisentermingeschäfte) mit der Bank abgeschlossen, wonach die Käuferin das Recht hat, die Anleihe zu einem bestimmten Termin, zu einem bestimmten Anleihekurs, zu einem gesicherten Devisenkurs wieder zu verkaufen. Die Geschäfte wurden entsprechend der Absicherungen durchgeführt. Bei diesen Transaktionen wird das Anleihe- und Bonitätsrisiko durch die Put-Option und das Währungsrisiko durch ein Devisentermingeschäft abgesichert. Die Aufwendungen dafür werden entweder verrechnet oder schlagen sich in schlechteren Kaufkursen nieder. Die Zinsen aus diesen Veranlagungen wurden außerbilanzmäßig abgerechnet; d.h. mit dem Hinweis auf die DBA 's mit Brasilien und Griechenland steuerfrei gestellt. Die im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf der Anleihen angefallenen Aufwendungen (bzw. Abwertungen) wurden zur Gänze als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Prüferfeststellung:

Gemäß DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit Griechenland beziehungsweise Brasilien dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden. Demnach sind Zinsen aus griechischen beziehungsweise brasilianischen Staatsanleihen in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung entfaltet nicht nur Wirkung auf den Bruttoertrag der Zinsen, sondern hat auch zur Folge, dass alle Aufwendungen aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, die mit der Zinsenerzielung in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhanges kann allerdings nicht nur nach formalen Kriterien vorgegangen werden und ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwand und Ertrag nur deshalb in Abrede gestellt werden, weil er sich formalrechtlich als Verlust bei der Veräußerung der Staatsanleihe darstellt. Denn steht ein solcher Verlust in der wirtschaftlichen Realität bereits bei der Anschaffung der Anleihe fest und ist daher davon auszugehen, dass er bei der ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert war, dann kürzt er nicht nur ökonomisch, sondern auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsenertrag. Nach Abzug eines solchen im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwandes verbleiben daher "wirtschaftliche Zinsen", die gemäß DBA Griechenland beziehungsweise Brasilien aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind.


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1996
1997
steuerfreie WP-Zinsen vor Bp (abm Abr.)
-671.896,00
-981.605,00
Verlust Verkauf bras. Anl.
515.216,00
285.932,00
Abwertung griech. Anl.
787.246,00
Spesen griech. Anl.
77.000,00
st.fr. WP-Zinsen nach Bp (abm Ab/Zur.)
-156.680,00
168.573,00
"

Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den im gemäß § 303 Abs. 4 wiederaufgenommenen Verfahren für die Feststellung der Einkünfte 1996 und 1997 datiert vom .

Gegen diesen Feststellungsbescheid 1996 richtet sich die Berufung vom , in welcher die Berufungswerberin begehrt, die nicht als Betriebsausgabe anerkannten Verluste aus dem Verkauf brasilianischer Anleihen in Höhe von 515.216,00 S als Betriebsausgabe anzusetzen. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) dürften bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, nicht abgezogen werden. Im Gegenschluss sei der Abzug all jener Aufwendungen zulässig ist, die nicht in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen würden. Der Verlust aus dem Verkauf brasilianischer Anleihen wäre soweit der Substanzverlust keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen aufweise, somit abzugsfähig. Aufwendungen, die aus einer Substanzminderung resultieren würden, beziehungsweise zur Substanzerhaltung getätigt worden wäre, würden nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, sodass die Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen zu bejahen wäre. Dieser Grundsatz würde nur im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten durchbrochen werden, wo nach der Quellentheorie Verluste am Stammvermögen und Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten nicht abzugsfähig wären (, 0065). Im Bereich der betrieblichen Einkunftsarten hingegen existiere keine derartige Besonderheit. Daher seien auch Verluste am Stammvermögen und Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten als Betriebsausgabe abzugsfähig und fehle ein Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen. Dies ließe sich auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember1991 () belegen, wonach die Wertminderung einer Beteiligung nicht mit der Ertrags- sondern mit der Vermögenskomponente zusammenhänge. Dadurch sei der für die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 EStG erforderliche Konnex zwischen Einnahmen und Ausgaben durchtrennt und Abzugsfähigkeit gegeben. Das Argument der Betriebsprüfung, der Verlust bei Veräußerung der Staatsanleihe sei lediglich ein "formalrechtlicher", weil er bei der Beurteilung des Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert worden wäre, gehe ins Leere: Auch ein "einkalkulierter' Substanzverlust könne im Veräußerungsfall nichts daran ändern, dass es sich dabei um einen echten Substanzverlust handle, solange die zum Verlust führenden getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich begründbar und nicht unüblich seien (unter Verweis auf SWI 1994, 152).

Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1997, ebenfalls vom war im wesentlichen wortgleich formuliert, unterschied sich jedoch insofern, als darin die Betriebsausgaben für Verluste aus dem Verkauf brasilianischer Anleihen in Höhe von 285.932,00 S, der Abwertung griechischer Anleihen (787.246,00 S) und Kurssicherungskosten (77.000,00 S) begehrt wurden und hinsichtlich der Kursicherungskosten vorgebracht wurde, dass soweit ein Veräußerungsverlust beziehungsweise der Verlust aufgrund einer abzugsfähig wäre, dies auch für Aufwendungen sich gegen derartige Verluste abzusichern zu dem Zweck gelten müsse. Auch in diesen Fällen handle es sich um Aufwendungen, die mit der Substanz zusammenhängen würden und nicht den aus der Substanz fließenden Erträgen zugeordnet werden könnten.

Auf Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz an das Finanzamt in Hinblick auf die in der Folge noch zitierte jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, welche Abreden in Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Verkauf der berufungsgegenständlichen Staatsanleihen getroffen worden wären (Wechselkursrisiko, Aktienkursrisiko, allenfalls Stückzinsen), wurde von der Berufungswerberin mit Schreiben datiert vom eingelangt beim Finanzamt am folgende Stellungnahme abgegeben.

Die Berufungswerberin habe jeweils Anleihen in fremder Währung gekauft und eine Put-Option und ein Devisentermingeschäft abgeschlossen. Den Berufungen würden drei verschiedene Geschäfte zugrunde liegen, nämlich erstens der An- und Verkauf brasilianischer Anleihen im Nominale von 2 Mio. USD im Jahre 1995 (Wirtschaftsjahr 1995/1996), zweitens der An- und Verkauf von brasilianischen Staatsanleihen im Nominale von 750.000,00 USD im Jahre 1996 (Ankauf im Wirtschaftsjahr 1995/1996, Verkauf im Wirtschaftsjahr 1996/1997) und drittens der Ankauf von griechischen Staatsanleihen im Nominale von 310.000.000,00 GRD im Jahr 1996 (zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996/1997 erfolgte eine Abwertung auf den niedrigeren Kurswert).

Der unter erstens genannte Ankauf der brasilianischen Staatsanleihen in Höhe von 2 Mio. USD sei mit einem Kurs von 53 erfolgt und hätten die Anschaffungskosten daher 1.060.000,0 USD (10.076.360,00 S) betragen. Der Verkauf wäre im selben Jahr unter Ausnutzung der Put-Option zu einem Kurs von 50,61, das sind USD 1.012.200,00 vorgenommen worden. Der aus dieser Kursdifferenz resultierende Verlust sei entsprechend dem Erkenntnis des (siehe unten) steuerwirksam, da er nicht von vornherein festgestanden habe und folglich nicht zu den Kapitalerträgen zähle und weiters nicht mit den steuerfreien .Zinsen zu verrechnen wäre. Lediglich die Differenz, welche sich aus der Umrechnung von 1.012.200,00 USD zum Ankaufskurs im Zeitpunkt des Wertpapierkaufs von 9,506 USD zum USD-Kurs im Verkaufszeitpunkt von 9,44 USD ergeben habe, sei ein von vornherein feststehender Verlust aus einem Devisentermingeschäft gewesen und aufgrund des Zusammenhangs mit dem Wertpapierkauf mit den steuerfreien Zinsen zu verrechnen. Dieser Verlust habe 66.805,20 S betragen, und wäre mittels außerbücherlicher Hinzurechnung dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 1996 hinzuzurechnen. Die ebenfalls vom Devisentermingeschäft umfassten Zinsen seien bereits mit dem sich aus dem festgelegten Kaufkurs ergebenden Betrag eingebucht worden, der Kursverlust somit bereits von den Zinsen abgezogen und habe sich daher nicht auf die Besteuerung auswirken können. Nur mehr die verminderten Zinsen seien als steuerfrei behandelt worden. Die Differenz des sich aus dem Gesamtgeschäft ergebenden Verlusts zu dem vom Prüfer aufgegriffenen Verlust in Höhe von 8.000,00 S ergebe sich aus dem gewinnbringenden Verkauf einer anderen EUR-Anleihe auf dem Sekundärmarkt und stehe nicht im Zusammenhang mit dem angeführten Vertragspaket.

Der oben unter zweitens genannte der Kauf brasilianische Staatsanleihen (750.000,00 USD) sei zu einem Kurs von 65,875 abgeschlossen worden, was einem Kaufpreis von 494.062,50 USD (5.135.779,67 S) entsprochen hätte. Der Verkauf sei unter Ausnutzung der Put-Option zum Kurs von 60,01564, was 450.117,30 USD gleichkomme, erfolgt. Der sich daraus ergebene Kursverlust sei gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steuerlich wirksam und daher nicht mit den Zinserträgen zu verrechnen. Lediglich der sich aus dem Verkauf der so erlangten US-Dollar ergebende Kursverlust (aufgrund des Devisentermingeschäfts) wäre wegen des Zusammenhangs mit dem Wertpapierankauf als steuerwirksamer Kapitalertrag zu sehen und daher mit den steuerfreien Zinsen zu verrechnen. Dieser Verlust habe 63.009,72 S betragen.

Die oben unter drittens erwähnten griechischen Staatsanleihen (310.000.000,00 GRO) seien zum Kurs von 100,23 gekauft worden, was einem Kaufpreis von 310.713.000,00 GRD (13.897.709,00 S) entsprochen hätte. Der sich aus dem Verkauf zum Kurs von 98,7 ergebende Wertpapierkursverlust zuzüglich des Fremdwährungskursverlustes habe sich aufgrund der Abwertung zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996/1997 in zwei Teile, nämlich die Abwertung zum eben genannten Stichtag und zweitens den restlichen realisierten Kursverlust bei Verkauf im Wirtschaftsjahr 1997/1998 aufgeteilt. Der Kursverlust des Wirtschaftsjahres 1998 solle nach den Plänen der derzeit bei der Berufungswerberin stattfindenden Betriebsprüfung Gegenstand einer Wiederaufnahme des Verfahrens für den Veranlagungszeitraum 1998 sein. Dieser Verkauf sei nicht unter Ausnutzung einer Put-Option, sondern zum höheren tatsächlichen Kurs am Verkaufstag erfolgt. Schon daraus ergebe sich, dass der Wertpapierkursverlust nicht von vorneherein fixiert gewesen wäre. Der Betrag von 787.246,00 S, welcher der gegenständlichen Berufung zugrunde liege, habe sich aus der Abwertung von Investmentfondsanteilen (3.848,00 S), welche mit dem der Berufung zugrunde liegenden Wertpapiergeschäft in keinen Zusammenhang gestanden hätten und 783.398,00 S, die sich wiederum aus dem Fremdwährungskursverlusten und Wertpapierkursverlust zusammensetzten würden, ergeben. Der dem Wertpapierkursverfall entsprechende Anteil des Verlustes habe 30.504,80 S und der dem Fremdwährungskurs zuzurechnende Verlust 752.892,90 S betragen. Dieser Verlust sei durch außerbücherliche Hinzurechnung dem Ergebnis des Wirtschaftsjahres 1996/1997 hinzuzurechnen.

Beigefügt war ein Berechnungsblatt, in welchem Folgendes dargestellt wurde:


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Brasilianische Staatsanleihen (Nominale 2,000.000,00 USD, "erstens")
WP Kurs
Kurswert FW
FW-Kurs
Kurswert ATS
Kauf WP
53,00
1.060.000,00
9,506
10.076.360,00
Verkauf WP
50,61
1.012.200,00
9,506
9.621.973,20
1.012.200,00
9,440
9.555.168,00
1.012.200,00
9,438
9.553.143,60
-454.386,80
WP-Kursverlust Put-Option
-66.805,20
FW-Kursverlust Devisentermingeschäft
-2.024,40
zusätzlicher Verlust It Abrechnung
-521.192,00
Gesamtverlust
Verlust It Betriebsprüfung
515.216,00
-8.000,00
aus anderen Geschäften
2.024,00
zusätzlicher Verlust It tatsächlicher Abrechnung


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Brasilianische Staatsanleihen (Nominale 750.000,00 USD, "zweitens")
WP Kurs
Kurswert FW
FW-Kurs
Kurswert ATS
Kauf WP
62,8750
471.562,50
10,39499
4.901.885,17
Verkauf WP
60,01564
450.117,30
10,39499
4.678.962,64
450.117,30
10,25500
4.615.952,91
-222.922,53
WP-Kursverlust Put-Option
-63.009,72
FW-Kursverlust Devisentermingeschäft
-285.932,26
Gesamtverlust


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Griechische Staatsanleihen (Nominale 310.000.000,00 GRD "drittens")
WP Kurs
Kurswert FW
FW-Kurs
Kurswert ATS
Kauf WP
100,23
310.713.000,00
0,04473
13.897.709,00
Verkauf WP
100,01
310.031.000,00
0,04473
13.867.204,20
310.031.000,00
0,04230
13.114.311,30
-30.504,80
WP-Kursverlust Put-Option
-752.892,90
FW-Kursverlust Devisentermingeschäft
-783.397,70
Gesamtverlust
Verlust It Betriebsprüfung
787.246,00
3.848,30
aus anderen Geschäften

Beigefügt waren dem Schreiben noch Bankunterlagen über die oben beschriebenen Vorgänge (12 Blätter), welche die dargestellten Vorgänge belegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Berufungsfall ist strittig, ob Verluste am Vermögensstamm im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von brasilianischen beziehungsweise griechischen Staatsanleihen als Betriebsausgabe anzuerkennen sind, wobei zuvor gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Zinseinnahmen aus diesen Anleihen bezogen worden sind.

Zu dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals geäußert.

So zum Beispiel im Erkenntnis vom , 99/14/0099, welches auszugsweise lautet:

"Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2 % des Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis. Ob bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt Steuerpflicht besteht, ist zunächst nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird. Ein Doppelbesteuerungsabkommen will den sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebenden Besteuerungsanspruch einschränken, nicht aber einen im innerstaatlichen Steuerrecht nicht bestehenden Besteuerungsanspruch begründen (vgl. das hg Erkenntnis vom , 99/14/0217). Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Teilwertabschreibung lässt sich, wie sich aus der Aktenlage ergibt, auf zwei Komponenten zurückführen: Zum einen auf den Umstand, dass der Ausgabewert der Anleihen 102,06 betragen hat und somit über dem Einlösewert von 100 gelegen ist. Zum anderen auf den - von vornherein bindend festgelegten - Umstand, dass ESP, für die zum Zeitpunkt der Investition (Zahlung in ATS) der Kurs von 8,780 bestanden hat, bei Beendigung der Investition am (Rückgewähr von ATS) zum Kurs von 8,539 umgerechnet werden. Diese von vornherein vertragliche vereinbarte Wechselkursdifferenz bewirkte für sich allein ebenfalls einen um 2,82 % über dem Einlösewert liegenden Ausgabewert der Wertpapiere (Ausgabe zu 8,780, Rücknahme zu 8,539). Die Beschwerdeführerin erzielt im Hinblick auf ihre Tätigkeit, im Übrigen schon aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 3 KStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im gegenständlichen Fall müssen allerdings für Zwecke der Anwendung des DBA-Spanien von den Einkünften aus Gewerbebetrieb "Teil-Einkünfte", nämlich die Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen (Art. 11 Abs. 4 DBA-Spanien) herausgeschält werden. Im Rahmen dieses Herausschälens von - auf Grund des DBA- Spanien in Österreich nicht steuerpflichtigen - Zinseinkünften aus Anleihen ist es im Beschwerdefall strittig, ob bestimmte Aufwendungen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stehen, oder - wie die Beschwerde formuliert - mit dem Vermögensstamm. Die Einkunftsart der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG 1988 ist von der Unterscheidung zwischen dem Vermögensstamm einerseits und den erwirtschafteten Früchten anderseits geprägt: steuerlich erfasst wird nur die Fruchtziehung (vgl. Beiser, Steuern. Ein systematischer Grundriss, Wien 2001, 41). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen normiert das Gesetz als steuerpflichtig u.a. den (einen bestimmten Prozentsatz überschreitenden) Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers, vorausgesetzt dieser Unterschiedsbetrag ist von vornherein vertraglich festgelegt (vgl. Doralt, EStG4, § 27 Tz 152): ein positiver Unterschiedsbetrag mindert, ein negativer erhöht die Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 27 Tz 35; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 27 Tz 33f). Wenn das Gesetz im Bereich der grundsätzlich nur auf die Fruchtziehung abstellenden Einkünfte aus Kapitalvermögen den von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers erfasst, lässt sich daraus ableiteten, dass der Gesetzgeber einen solchen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag dem Bereich der Fruchtziehung zuordnet. Im Hinblick darauf kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen wird. Es entspricht daher dem Gesetz, dass bei Ermittlung der Einkünfte aus den spanischen Staatsanleihen als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Wertminderung, welche sich aus dem Ausgabepreis von 102,06 und dem Einlösewert von 100 ergeben hat, als in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zinseinnahmen stehend behandelt worden ist. Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt wird, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - im von vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet wird, kommt eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe. Eine an der Erfassung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientierte Interpretation gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von vornherein vereinbarte Wechselkursdifferenz zurückzuführende Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet wird."

Zusammengefasst legt der Verwaltungsgerichtshof also dar, dass, wenn gemeinsam mit dem Erwerb von ausländischen Staatsanleihen, welche entsprechend eines Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich steuerfrei zu stellen sind, von vornherein eine Vereinbarung über den Wechselkurs im Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung getroffen wird, die sich daraus ergebenden (negativen) Einkünfte wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den (steuerfreien) Zinseinkünften und damit nicht dem Vermögensstamm (also im Fall der Berufungswerberin den Einkünften aus Gewerbebetrieb) zuzurechnen sind.

Besteht eine solche Fixvereinbarung nicht, sind Kursverluste oder Gewinne bei der Berufungswerberin allenfalls bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

Gleiches gilt auch zur Frage, was bei Aktienkursschwankungen gelten soll (siehe oben). Besteht hier keine fixe Vereinbarung im vorhinein, ist auch hier die Auswirkung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzuerkennen (VwGH wie oben):

"Anderes gilt im Beschwerdefall allerdings für die Differenz zwischen der Ausgabe der Anleihen zum Wertpapierkurs von 100 und deren Einlösung zum Kurs von 98,87. Der Beschwerdeführerin war lediglich die Option zum Verkauf der Anleihen zum Kurs von 98,87 eingeräumt gewesen (Put-Option). Zutreffend verweist sie darauf, dass die Entscheidung, die Option auszuüben, vom jeweiligen Kurs der Anleihe - dieser ist im Wesentlichen Folge der Zinsentwicklung - abhängt. Ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen wäre - wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht aufzeigt - wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses nicht ausgeschlossen gewesen. In einem solchen Fall wäre die Option zum Wertpapierkurs von 98,70 nicht ausgeübt worden, sondern der Verkauf zum höheren Kurs erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist ein Verlust aus dem Verkauf der Anleihe (in Ausübung der Option) zum Kurs von 98,87 entstanden. Da aber nicht von vornherein sicher oder absehbar gewesen ist, ob dieser Verlust eintreten werde, ist auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert gegeben."

In gleicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Erkenntnissen vom , 2002/15/0033 und , 2000/14/0063 judiziert.

In Hinblick auf die gefestigte und in sich geschlossene Judikatur besteht kein Grund im Rahmen dieser Berufungsentscheidung von der oben dargestellten Rechtsansicht abzuweichen.

Angewendet auf den konkreten Berufungsfall ergibt sich folgendes Bild:

Erstens bei den mit den Kauf und Verkauf von brasilianischen Staatsanleihen im Nominale von 2 Mio. USD steht bloß der durch ein Devisentermingeschäft abgesicherte Kursverlust in Höhe von 66.805,20 S in Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (DBA Brasilien, § 20 Abs. 2 BAO ["Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 in unmittelbaren Zusammenhang stehen nicht abgezogen werden."]). Aufgrund der Tatsache, dass dieser Kursverlust von der Berufungswerberin bereits bei der Erklärung der Einkünfte nicht als steuermindernd berücksichtigt worden ist, macht daher keine rechnerische Berichtigung gegenüber der Abgabenerklärung notwendig. Der irrtümlich von der Abgabenbehörde erster Instanz miteinbezogene Verkauf ein EUR-Anleihe in Höhe von 8.000,00 S ist ebenfalls bei der rechnerischen Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen.

Zweitens gilt bei den in Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von brasilianischen Staatsanleihen im Nominale von 750.000,00 USD ebenfalls das im vorangegangenen Absatz dargelegte.

Auch bei drittens stimmen diese Aussagen, da die Berufungswerberin die Höhe der steuerfreien Zinsen jeweils mit dem im Devisentermingeschäft festgelegten Kurs in die steuerliche Mehr-Wenigerrechnung eingestellt hat. Dabei sind allerdings noch die 3.848,30 S zu berücksichtigen, welche aus einer Abwertung von Investmentfondanteilen und nicht mit den hier zu beurteilenden Wertpapiergeschäften in Zusammenhang stehen, aber trotzdem in die Berechnungsgrundlagen des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden haben.

Letztlich ist jedoch zu bedenken, dass die Berufungswerberin auch 77.000,00 S an Kurssicherungskosten für die Einräumung der Put-Option für die griechische Anleihe bezahlt hat.

Auch zur Frage wie solche Kursicherungsinstrumente im Zusammenhang mit dem aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Zinserlösen zu behandeln sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom () bereits ausführlich wie folgt auseinandergesetzt:

"Erwirbt ein Betrieb eine Anleihe und soll die Anleihe zueinem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden, werdenEinkünfte sowohl durch die Früchte des Kapitals (Zinsen) als auchdurch den Verkauf der Anleihe erzielt. Wird durch einKurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustesaus dem Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stehendie Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhangmit beiden Einkünften. Der Steuerpflichtige nimmt dieKurssicherungskosten zunächst in Kauf, um Zinsen aus derFremdwährungsveranlagung zu erzielen. Es besteht allerdings auchein Zusammenhang mit dem allfälligen Gewinn aus der nachfolgendenVeräußerung der Anleihe selbst. Der Veranlassungszusammenhang istvergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen für die Finanzierungeiner Beteiligung im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG einerseits und denDividenden aus der Beteiligung beziehungsweise dem Gewinn aus der Veräußerungder Beteiligung andererseits. Sollte es im Falle einer Veranlagungin Anleihen zu einem Gewinn aus der Veräußerung desVermögensstammes (Anleihe) kommen, sind die in Rede stehendenAufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der Fruchtziehungund auf jene aus der Veräußerung (vgl. Lang, SWK 1998, 733).Im gegenständlichen Fall sind für die KurssicherungOptionsentgelte in Höhe von circa 120.000 S angefallen. Im Hinblickdarauf, dass die Zinseinnahmen ca. 1 Mio S betragen haben und derVerkauf der Anleihen nicht zu einem Gewinn geführt hat, ist esnicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde dieAufwendungen für die Kurssicherung (ausschließlich) den(steuerfreien) Zinserträgen zugeordnet hat."

Wendet man diese Rechtsansicht auf den hier zu beurteilenden Fall an, so bedeutet dies, dass die Kosten Optionseinräumung, da aus dem Verkauf der griechischen Anleihen kein Gewinn sondern ein Verlust erwachsen ist, vollständig den steuerfreien Zinserträgen zuzuordnen sind. Dies bedeutet, dass unter Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG diese vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind und insofern die Berufung abzuweisen, im übrigen der Berufung aber entsprechend der oben dargelegten Rechtsansichten stattzugeben war.

Rechnerische Darstellung (Angaben in Schilling):


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29.399.922,00
Höhe der Einkünft laut angefochtenem Feststellungsbescheid 1996
8.000,00
Gewinne aus EUR-Anleihe
-454.386,80
abzüglich Hinzurechnung des Substanzverlustes brasilianische Anleihe 1
-66.805,20
abzüglich Verlust aus Devisentermingeschäft 1 da bereits bei Höhe der steuerfreien Zinsen laut DBA berücksichtigt
-2.024,00 --------------------
abzüglich zusätzlicher Verlust laut Abrechnung
28.884.706,00
Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996 (2.099.133,45 €)
davon entfallen auf
RVH GmbH
27.255.047,80
(1.980.701,57 €)
RVB GmbH
1.629.658,20
(118.431,88 €)


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31.750.180,00
Höhe der Einkünfte laut angefochtenem Feststellungsbescheid 1997
-3.848,30
Verluste aus anderen Geschäften die irrtümlich hinzugerechnet wurden
-222.922,53
abzüglich Hinzurechnung des Substanzverlustes brasilianische Anleihe 2
-63.009,72
abzüglich Verlust aus Devisentermingeschäft 2 da bereits bei Höhe der steuerfreien Zinsen laut DBA berücksichtigt
-30.504,80
abzüglich Abwertung der griechischen Anleihe 3
-752.892,90 ---------------------
abzüglich Verlust aus Devisentermingeschäft 3 da bereits bei Höhe der steuerfreien Zinsen laut DBA berücksichtigt
30.677.001,75
  • Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997 (2,229.384,66 €)
davon entfallen auf
RVH GmbH
28.869.621,66
(2,099.999,39 €)
RVB GmbH
1.807.380,09
(131.347,43 €)

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 11 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 11 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Schlagworte
Anleihe
ausländisch
steuerfrei
Substanzverlust
Option
Kurssicherung
Doppelbesteuerungsabkommen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at