Haftung des ehemaligen Geschäftsführers, Treuhandvertrag
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0080 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Folgerechtssätze | |
RV/0664-W/03-RS1 | wie RV/1538-W/02-RS1 Ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, hat entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch W.T. Wirtschaftstreuhand SteuerberatungsgesmbH, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Mödling entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch für Umsatzsteuer August und September 2000 in Höhe von 54.987,43 € samt Säumniszuschlag 2001 von 29.519,13 €, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für September 2000 in Höhe von 4.057,34 € samt Säumniszuschlag 2001 von 81,16 €, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für September 2000 in Höhe von 464,31 € samt Säumniszuschlag 2001 von 9,33 € sowie Lohnsteuer für die Monate Juli bis September 2000 von 17.928,00 € samt Säumniszuschlag von 358,60 € aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer Juli 2000 in Höhe von 27.493,72 € samt Säumniszuschlag 2001 von 549,87 €, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Monate Juli und August 2000 in Höhe von 8.114,66 € samt Säumniszuschlag 2001 von 162,29 € sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate Juli und August 2000 in Höhe von 928,69 € samt Säumniszuschlag 2001 von 18,57 € als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Mödling vom wurde der Bw. für Umsatzsteuer für die Monate Juli bis September 2000 in Höhe von 82.481,15 €, Lohnsteuer für die Monate Juli bis September 2000 in Höhe von 17.928,00 €, Dienstgeberbeiträge für die Monate Juli bis September 2000 in Höhe von 12.172,00 € und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate Juli bis September 2000 in Höhe von 1.393,00 € sowie entsprechende Säumniszuschläge 2001 in Höhe von gesamt 30.698,95 € als damaliger Geschäftsführer der Firma G. zur Haftung herangezogen, da er seinen Verpflichtungen als zur Vertretung berufenen Person nicht nachgekommen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom führte der Bw. aus, dass er von bis Ende September 2000 als Treuhänder für den de facto geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn V., tätig gewesen sei. In dieser Funktion sei er zwar nach außen vertretungsbefugt gewesen, habe jedoch im Innenverhältnis keinerlei Bevollmächtigung gehabt und sei weisungsgebunden gewesen. Er habe keinen Einblick in das Rechnungswesen gehabt, sei weder mit der Fakturierung noch mit der Abgabenberechnung betraut gewesen und habe nur auf Anweisung Schriftstücke unterzeichnen dürfen. Seine Tätigkeit habe im wesentlichen in untergeordneten Büroarbeiten und kleinen Besorgungen bestanden. Die Anzeige wegen Verdachts eines Finanzvergehens sei zurückgelegt worden.
Nachdem der Bw. über das Ausmaß und den Umfang des Geschäftsbetriebs bzw. der fälligen Abgaben zu keiner Zeit informiert gewesen sei und auch der Finanzbehörde diese nur im Schätzungswege zugänglich waren, sei auszuschließen, dass der Bw. die Möglichkeit gehabt hätte, für deren Bezahlung Vorsorge zu treffen, zumal ihm aufgrund des Treuhandvertrages die notwendigen Befugnisse genommen waren. Es wird daher die Aufhebung des Haftungsbescheides und die Abstandnahme von Einbringungsmaßnahmen beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unstrittig ist, dass der Bw. in der Zeit von bis Ende September 2000 (laut Firmenbucheintragung des Handelsgerichtes Wien bis ) Geschäftsführer der Firma G. war.
Die Firma F. ist im Baunebengewerbe als Personalleasingfirma tätig gewesen. Schon im August 2001 konnte kein Kontakt mit der Firmenleitung bzw. dem Geschäftsführer, Herrn V., mehr hergestellt und am Ort der Geschäftsleitung niemand mehr angetroffen werden, auch auf Nachrichten am Anrufbeantworter erfolgte keine Reaktion.
Mit Schreiben vom beabsichtigte das Landesgericht Wiener Neustadt als Firmenbuchgericht die Firma G. wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch zu löschen, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Bilanzunterlagen der Gesellschaft nicht zugestellt werden konnte, da laut Postfehlbericht die Abgabestelle nicht mehr benützt wird und das Büro nicht besetzt ist. Da die Firma G. keine Tätigkeit mehr ausübt, die Geschäftsleitung nicht auffindbar ist und auch Vermögenswerte nicht bekannt sind, ist die für eine Haftung erforderliche Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben nachgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendete, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
In der Berufung wird vorgebracht, dass der Bw. als Treuhänder für den de facto geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn V., tätig war, zwar nach außen vertretungsbefugt, jedoch im Innenverhältnis keinerlei Bevollmächtigung hatte, weisungsgebunden war und zusammengefasst keinen Einblick in das Rechnungswesen gehabt hätte und nur auf Anweisung Schriftstücke unterzeichnen durfte.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit den Bw. diese Argumentation, er hätte auf Grund einer internen Vereinbarung (Treuhandvertrag) keinerlei Geschäftsführerkompetenz inne gehabt, nicht vom Verschulden. Ein für die Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer einer GmbH schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich macht. Im Innenverhältnis erteilte Weisungen binden den Geschäftsführer einer GmbH insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Pflichten nötigen.
Durch diese Einschränkung im Innenverhältnis - noch dazu in einer, wie allgemein bekannt ist, für Abgabenverkürzungen sehr anfälligen Branche - hat der Bw. aber billigend in Kauf genommen, dass die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gemacht wird und er für die Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen Abgaben nicht selbst rechtzeitig Vorsorge treffen konnte. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel (). Dass keine liquiden Mittel zu Verfügung gestanden wären, wird nicht behauptet. Da dem Bw. somit zumindest die für die Haftungsinanspruchnahme erforderliche leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, die auch kausal für die Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten war, ist - da keine weiteren Gründe namhaft gemacht wurden, die eine anders lautende Einschätzung bewirken könnten - von einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. auszugehen.
Gemäß den abgabenrechtlichen Bestimmungen hat ein Unternehmer für die Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen. Die lohnabhängigen Abgaben, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, hat der Arbeitgeber (z.B. gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz für die Lohnsteuer) spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebstätte abzuführen. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche; somit teilen die Säumniszuschläge das Schicksal der Hauptschuld.
Da die Geschäftsführertätigkeit des Bw. Anfang Oktober 2000 bereits geendet hat, jedoch nur die Abgaben haftungsrelevant sein können, die im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. bereits fällig gewesen sind, war der Berufung insoweit Folge zu geben. Die Haftung war daher bei den lohnabhängigen Abgaben auf die Zeiträume Juli und August 2000 bzw. bei der Umsatzsteuer auf den Voranmeldungszeitraum Juli 2000 einzuschränken und die entsprechenden Säumniszuschläge zu adaptieren.
Die Haftung für die Lohnsteuer wäre auf die Monate Juli und August 2000 mit einem Betrag von 11.952,00 € einzuschränken gewesen, doch ist durch die Buchung der Umsatzsteuersonderzahlung 2000 in Höhe von 14.996,55 € auf die älteste am Abgabenkonto aushaftende Schuld dieser Lohnsteuerbetrag bereits als entrichtet zu betrachten und kann, dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung folgend, ebenso wie der entsprechende Säumniszuschlag nicht mehr Gegenstand eines Haftungsausspruches sein.
Unter aliquoter Aufteilung der im Rahmen der Betriebsprüfung im Schätzungswege für die Monate Juli bis Dezember 2000 ermittelten Abgaben besteht daher für folgende Abgaben die Haftung zu Recht: Umsatzsteuer Juli 2000 in Höhe von 27.493,72 € samt Säumniszuschlag 2001 von 549,87 €, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Monate Juli und August 2000 in Höhe von 8.114,66 € samt Säumniszuschlag 2001 von 162,29 € sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate Juli und August 2000 in Höhe von 928,69 € samt Säumniszuschlag 2001 von 18,57 €.
Dem Vorbringen, die Anzeige wegen des Verdachts eines Finanzvergehens sei zurückgelegt worden, ist zu erwidern, dass weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BAO bewirken könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Haftung des ehemaligen Geschäftsführers Treuhandvertrag keine Geschäftsführerkompetenz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAB-56982