Kosten für Urlaubsvertretung eines Hausbesorgers durch seine Ehegattin
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0005-W/03-RS1 | § 90 Abs 2 ABGB steht der Geltendmachung von Werbungskosten nicht entgegen, wenn sich ein Hausbesorger im Urlaub auf Grund einer steuerlich anzuerkennenden vertraglichen Vereinbarung durch seine Ehegattin vertreten läßt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird festgesetzt mit € -2.266,01 (Gutschrift) das entspricht S -31.181,-.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird festgesetzt mit € -2.253,58 (Gutschrift) das entspricht S -31.010,-.
Die Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 und 2001 versagte das Finanzamt jeweils den Abzug der vom Bw. geltend gemachten Kosten für seine Urlaubsvertretung, soweit die Vertretung durch seine Gattin erfolgte.
Als Begründung führte das Finanzamt an, dass gemäß § 90 ABGB die Ehepartner einander zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft und zum Beistand verpflichtet seien. Insbesondere die Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten habe daher, soweit dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich sei, zu erfolgen, ohne dass dadurch ein Entlohnungsanspruch entstehe. Eine derartige familienhafte Mitarbeit beziehe sich dabei auf die Ehegatten sowie auf die im elterlichen Haushalt befindlichen Kinder. Das an die Ehegattin für die Urlaubsvertretung ausbezahlte Entgelt stelle sich damit demnach aufgrund der ehelichen Mitwirkungspflicht als nichtabzugsfähige Aufwendung gemäß § 20 EStG 1988 dar.
Die nicht anerkannten Werbungskosten betrugen im Jahr 2000 S 23.400,- und im Jahr 2001 S 21.900,-.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und beantragte diese Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Leistungen seiner Ehegattin fielen nicht unter die ehelichen Beistandspflichten und wären steuerlich anzuerkennen, da diese Zahlungen für präzise angeführte Tätigkeiten (im konkreten Fall für die Vertretung als Hausbesorger) geleistet würden ( 17/3147/79). Außerdem seien im konkreten Fall fremdübliche Vergütungen bezahlt worden, wobei auf die beiliegende Aufstellung hinsichtlich der anderen Vertreter verwiesen werde.
Im Zuge des Berufungsverfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz legte der Bw. Kopien von Urlaubszetteln vor, mit denen jeweils die Anzeige der Vertretung durch seine Ehegattin für die Urlaube vom 7. August bis , vom 26. August bis und vom 16. August bis an die Hausverwaltung erfolgte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 17. Abs. 1 Hausbesorgergesetz, BGBl.Nr. 16/1970 idF BGBl.Nr. 833/1992 bestimmt folgendes:
Ist der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange nicht, als der Hausbesorger infolge einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag; hierdurch wird jedoch eine besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen solchen Fall im voraus vorzusorgen, nicht begründet.
Gemäß Abs. 2 hat in den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (§ 14), des Urlaubes (§ 15) und der Bildungsfreistellung gemäß § 118 ArbVG der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.
Nach § 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz idF BGBl. I Nr. 36/2000 ist dieses Bundesgesetz auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden.
Gemäß § 90. Abs. 1 ABGB idF BGBl. I Nr. 125/1999 sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
Vertretungskosten der Hausbesorger können, soweit die Überweisung des Entgeltes nicht durch den Hauseigentümer direkt an den Vertreter erfolgt, vom Hausbesorger als Werbungskosten geltend gemacht werden (siehe LStR 2002 Rz 695).
Grundsätzlich ist gegenständlich auch nichts gegen eine Vertretung durch den Ehepartner einzuwenden (siehe auch OLG Wien , 31 Ra 74/92), soweit die diesbezügliche Beschäftigung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt, diese fremdüblich ist und ausreichend nach außen hin in Erscheinung tritt.
Im Hinblick auf die Entlohnung der anderen Urlaubsvertreter sowie der entsprechenden Anzeigen an die Hausverwaltung betreffend die Vertretung durch die Ehegattin sind gegenständlich auf der Sachverhaltsebene keine Gründe ersichtlich, warum die Vereinbarung des Bw. mit der Ehegattin bezüglich der Übernahme der Urlaubsvertretung nicht anzuerkennen wäre.
Es mag zwar zutreffen, dass möglicherweise während des Jahres auch eine Mitwirkung der Ehegattin im Sinne des § 90 Abs. 2 ABGB erfolgt. Hinsichtlich der Vertretung für die berufungsgegenständlichen Urlaubszeiträume bestand aber eine steuerlich anzuerkennende abweichende vertragliche Regelung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 90 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | Hausbesorger Urlaubsvertretung Ehegattin Werbungskosten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at