Ausgaben für den Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater und Supervision keine berufsspezifischen Werbungskosten bei einer Kindergärtnerin
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3979-W/02-RS1 | Hier keine Anerkennung von Werbungskosten für einen Lehrgang zur Lebens- und Sozialberaterin bzw. Supervisionen. |
Folgerechtssätze | |
RV/3979-W/02-RS1 | wie RV/0021-I/03-RS1 Weil die Tätigkeiten einer Kindergärtnerin und einer Erwachsenen- bzw. Elternbildnerin im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern - was sich aus der Tatsache ergibt, dass Ausbildungskurse zur Erwachsenen- bzw. Elternbilderin ausdrücklich für Kindergärtnerinnen angeboten werden - , sind diese Tätigkeiten miteinander verwandt (LSTR 2002, RZ 358), sodass Ausgaben einer Kindergärtnerin für ihre Ausbildung zur Erwachsenen- bzw. Elternbildnerin als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzuziehen sind. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Kindergärtnerin. Im Jahr 2001 hat sie an dem von der Gesundheitsschule H.v.B. veranstalteten Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater (LSB) teilgenommen.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte die Bw. u.a. damit im Zusammenhang stehende Kursbeiträge (21.000 S) und Honorar für 40 Stunden Einzelselbsterfahrung in der psychotherapeutischen Praxis bei Mag. Dr. V.F. (36.000 S) als Werbungskosten geltend.
Sie legte eine Kurs- und Zahlungsbestätigung vom der Gesundheitsschule H.v.B. vor, woraus hervorgeht, dass sie seit für den fünfsemestrigen Lehrgang zum LSB angemeldet ist und bis dato an den Kursveranstaltungen teilgenommen hat. Es wurde darin bestätigt, dass sie die Kosten für das zweite Semester am bezahlt hat.
Aus einer weiteren Zahlungsbestätigung der Psychotherapeutischen Praxis Mag. Dr. V.F. vom geht hervor, dass sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur LSB bei diesem 40 Stunden Einzelselbsterfahrung absolviert hat, was im Berufungsverfahren mit einer Bestätigung vom dahingehend korrigiert wurde, dass anstatt der vorgenannten Stunden für Einzelselbsterfahrung Supervisionsstunden absolviert wurden.
Weiters beantragte sie Ausgaben für Fachliteratur ((9.737,42 S), Fortbildungskosten für ihren Sohn Maximilian (1.125,04 S) und Ausgaben für Arbeitsmaterial (2.525,00 S), daher insgesamt einen Betrag von 70.387,46 S.
Vom Finanzamt wurden lediglich Ausgaben in Höhe von 4.519,42 S - also die Ausgaben für Arbeitsmaterial und für Fachliteratur (KIGA, Fachzeitschrift Unsere Kinder, Stelzhammer, Cartoons für Erzieherinnen, Anleitung zum sozialen Lernen, Bastelideen für Krabbelgruppe)- anerkannt. Die übrigen Ausgaben wurden mit folgender Begründung abgelehnt: Bei den Kosten für die Ausbildung zur LSB (Kursgebühren, Einzelselbsterfahrung, Literatur) handelt es sich um keine berufsspezifische Fortbildung im ausgeübten Beruf. Diverse Bücher (St. Gabriel) zählen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988. Es herrscht ein strenges Aufteilungs- und Abzugsverbot. Da eine klare Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung (Verwendung u.a. Kinderbücher durch eigene Kinder) nicht erfolgen kann bzw. aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft wäre, waren Kosten für Fachliteratur in Höhe von 7.743 S nicht anzuerkennen.
Ihre Berufung vom begründete die Bw. damit, dass sie in ihrer Tätigkeit als Kindergartenleiterin eines fünfgruppigen Hauses die Zusatzausbildung zur LSB täglich anwendet. Der Berufung angeschlossen wurde eine Bestätigung ihres Dienstgebers , der Geschäftsleitung des Vereines K. in W., wonach die Organisation diese Ausbildung begrüßt und der Meinung ist, dass sie für die Arbeit als Kindergartenleiterin von großem Nutzen sei. Weiters sei es für die Arbeit als Kindergartenleiterin wichtig die eigene Person zu kennen und andere Menschen - sowohl das Team als auch die Eltern - in den verschiedensten Lebensbereichen zu unterstützen und zu begleiten.
Die Bw. legte auch eine Beschreibung des Lehrprogrammes an der Gesundheitsschule H.v.B. vor, in dem die gesetzlich definierten Grundlagen der Lehrgangsinhalte angeführt sind. Bei diesen Grundlagen handelt es sich um die Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Methodik der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung, Berufsethik und Berufsrecht und betriebswirtschaftliche Grundlagen. In dem von der Gesundheitsschule H.v.B. angebotenen Lehrgang ist eine breite Streuung der Lehrinhalte berücksichtigt. Er beinhaltet als zusätzliche Schwerpunkte die Bereiche Mobbing, Sexualität, Mediation und Dialogfähigkeit mit Ärzten.
Weiters beinhaltet der Lehrgang eine vielfältige Bandbreite an unterschiedlichen methodischen Ansätzen, die fachlich fundiert in Theorie und Praxis vermittelt werden wie der klientenzentrierter Ansatz nach Carl Rogers, der kommunikationspsychologischer Ansatz, der systemische Ansatz und der gestalttherapeutische Ansatz.
Die Dauer des Lehrganges beträgt 5 Semester und wird als berufsbegleitend angeboten. Die Veranstaltungen finden jeweils an Wochenenden oder an einzelnen Abenden statt. Ein Angestelltenverhältnis von 40 Wochenstunden ist daher kein Hinderungsgrund. Jeder Teilnehmer muss über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder aber - zumindest in dem für die Zulassung zur Ausbildung notwendigen Auswahl- und Informationsseminar - seine psychische Stabilität aufgrund der nachgewiesenen Lebenserfahrung unter Beweis stellen. Grundvoraussetzung ist als Einstiegsalter das abgeschlossene 24. Lebensjahr.
Der Beruf des LSB darf nach der Verordnung Nr. 221 vom nur mit Bewilligung der Gewerbebehörde und gegen Nachweis der fachlichen Befähigung ausgeübt werden.
Voraussetzung für den Befähigungsnachweis ist neben einem positiven Lehrgangsabschluss 750 Stunden fachliche Tätigkeit in verschiedenen Bereichen über einen Zeitraum von 2 Jahren, darin inkludiert 100 Stunden Supervision (davon zumindest 10 Stunden Einzelsetting) und 30 Stunden Einzelselbsterfahrung bei einem den Ausbildungskriterien entsprechenden Berater, Psychotherapeuten und/oder Psychologen.
Der Befähigungsnachweis berechtigt zu folgenden Tätigkeiten: Persönlichkeitsberatung (im Einzel-, Paar- und Gruppensetting), Beziehungs- und Sexualberatung, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung, Konfliktberatung, Gesundheits- und Ernährungsberatung, Bildungs-, Berufs- und Finanzberatung, Freizeitberatung, Gruppenberatung und -moderation und Sozialberatung, Coaching, Supervision und Kommunikationstrainings.
Die Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen erfolgt in der Weise, dass ein LSB sich auf die Beratung und Betreuung von Menschen, deren Probleme keinen Krankheitswert haben, beschränkt. Somit darf beim Klienten keine psychische Störung bzw. Erkrankung vorliegen. Die Beratung ist in großem Maße problemzentriert und zielorientiert.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt aus, dass der Besuch der Gesundheitsschule H.v.B. zum Zwecke der Ausbildung zur LSB als Ausbildungsmaßnahme eines anderen (neuen) Berufes und nicht als solche der Fortbildung im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Kindergartenleiterin zu werten sei. Die Lebens- und Sozialberatung stelle eine eigene Berufssparte dar, welche verschiedene Beratungstätigkeiten (z.B. Persönlichkeits-, Beziehungs-, Sexual-, Gesundheits-, Ernährungs- und Freizeitberatung) abdecke. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sei eine verwandte Tätigkeit nicht vorliegend. Es werde aber nicht in Abrede gestellt, dass das bei dieser Ausbildung gewonnene Wissen bei der Tätigkeit der Bw. als Kindergartenleiterin von Vorteil sei.
Dagegen stellte die Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die sich gegen die Nichtanerkennung der Ausgaben der Ausbildung zur LSB und der Ausgaben für Supervision richtet.
Sie habe ab September 2000 eine neue Stelle als Kindergärtnerin im Verein K. in W. - einem montessoriorientierten Kindergarten - mit vorerst 25 Wochenstunden angetreten und die damit verbundene Gehaltseinbuße in Kauf genommen, da ihr für den Fall, dass sie an einer entsprechenden Ausbildung teilnehme, eine Position als Leiterin und damit auch eine Vollbeschäftigung in Aussicht gestellt worden sei.
Nach Rücksprache mit ihrem Arbeitgeber habe sie daher im November 2000 mit der Ausbildung zum LSB begonnen, um ihre beruflichen Kompetenzen zu erweitern und um für die Position einer Kindergartenleiterin eine adäquate und anerkannte Ausbildung vorweisen zu können.
Tatsächlich sei sie bereits ab Dezember 2000 als stellvertretende Leiterin mit 35 Wochenstunden angestellt worden und ab Mai 2002, im 4. Semester ihrer Ausbildung zur LSB, zur Leiterin mit 40 Wochenstunden bestellt worden.
Die Ausbildung zum LSB betreibe sie nur im Hinblick auf ihre berufliche Kompetenzerweiterung als Kindergartenleiterin und sie eigne sich mit dieser Zusatzausbildung Wissen und Erfahrungen vor allem in Bereichen an, die in ihrer ursprünglichen Ausbildung zur Kindergärtnerin nicht oder nur unvollkommen vermittelt worden seien. Die Ausbildung zur Kindergärtnerin sei nämlich fast ausschließlich auf den Umgang mit Kindern und den Ablauf in den Kindergartengruppen ausgerichtet gewesen.
In ihrer Tätigkeit als Leiterin sei sie - im Gegensatz als Kindergärtnerin - vom Kinderdienst völlig freigestellt und nur mehr mit Verwaltungs-, Koordinations-, Beratungs- und Leitungsfunktionen betraut. Ihre Tätigkeit umfasse dabei den Umgang mit sämtlichen Konfliktsituationen sowohl im Team als auch zwischen Kindern, Eltern und Sonderpädagoginnen. Sie führe auch Beratungsgespräche mit Eltern, wenn etwa in schwierigen familiären Verhältnissen Probleme auftreten oder wenn Sonderpädagoginnen bzw. Behörden im Falle von verhaltensauffälligen Kindern mit den Eltern Kontakte aufnehmen, wobei sie die Beratung der Eltern übernehme.
Für diese Aufgabe sei sie in ihrer Ausbildung zur Kindergärtnerin praktisch nicht vorbereitet, denn weder der Umgang mit Konflikten noch die Führung von Einzelgesprächen in Beratungssituationen seien je vermittelt worden. Diese Beratungsgespräche und der Umgang mit Konflikten stellen einen wesentlichen Teil ihrer täglichen Arbeit dar und seien von zentraler Bedeutung - auch bezüglich des Anteils an Arbeitszeit, den sie pro Tag darauf verwende. Somit werden die in der Ausbildung zum LSB erworbenen Kenntnisse von ihr im wesentlichen Umfang im Rahmen ihres konkret ausgeübten Berufes als Kindergartenleiterin auch tatsächlich angewendet.
Die Ausbildung zum LSB habe ihr niemals dazu gedient, in eine neue Berufssparte oder überhaupt den Beruf zu wechseln, sondern nur dazu, sich als Leiterin in ihrem Kindergarten auf die dabei gestellten Anforderungen vorzubereiten und die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten in ihrer täglichen Arbeit umzusetzen.
Im Rahmen ihrer Ausbildung absolvierte sie im Jahr 2001 40 Stunden an Einzelsitzungen, die sie aufgrund massiver Probleme innerhalb des Teams ausschließlich als Supervisionsstunden verwendet habe.
Der Arbeitgeber der Bw., der Verein K. in W., legt eine Stellenbeschreibung der Kindergartenleiterin vor, aus der sich folgende Aufgabenbereiche ergeben:
Pädagogische Aufgaben wie Teamführung, Mitarbeiterinnenmotivation, Unterstützung bei schwierigen Kindern, Beiziehen von Fachleuten usw.
Elternarbeit wie Elterngespräche führen, Feste anregen und mitgestalten usw.
Öffentlichkeitsarbeit wie Werbung für den Kindergarten im Umfeld usw.
Verwaltungsarbeiten wie monatliche Abrechnung und Einkauf
Budget wie Einhaltung des Budgetrahmens.
Die Geschäftsführerin des Vereines führte in einem Schreiben aus, dass die Kindergartenleiterin völlig vom Kinderdienst freigestellt ist, um sich ausschließlich den Koordinations- und Beratungsaufgaben widmen zu können. Neben Beratungsgesprächen mit Eltern und Sonderpädagoginnen, werde die Leiterin mit sämtlichen Konfliktsituationen im Team konfrontiert. Sie müsse daher über Fähigkeiten im Konfliktmanagement verfügen und Kenntnisse in der Persönlichkeits- und Beziehungsberatung besitzen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben sei die Ausbildung in einer Beratertätigkeit von großer Wichtigkeit. Sie habe sich aufgrund der Ausbildung zum LSB bei der Vergabe des Postens als Kindergartenleiterin für die Bw. entschieden.
Im Rechtsmittelverfahren wurde von der Bw. hinsichtlich der von ihr in Anspruch genommenen Aufwendungen für Supervision ausgeführt, dass sie Konflikte mit einer Kollegin in Bezug auf den zusätzlichen Förderbedarf von Kindern, die das gesamte Team belasteten, in etlichen Supervisionsstunden besprochen hätte. Die Supervisionsstunden hätte sie auch weiters dazu verwendet, Probleme mit Eltern, bei denen sie als Vermittlerin aufgetreten ist, und Probleme mit einer sehr dominanten Kindergartenleitung, mit der sie als stellvertretende Leiterin konfrontiert war, aufzuarbeiten.
Den Begriff der Supervision beschreibt die Bw. als eine praxisnahe, am Bedarf des jeweiligen Arbeitsplatzes orientierte, lebendige Form der Fort- und Weiterbildung durch Reflexion der beruflichen Tätigkeiten unter Anleitung eines Supervisiors. Dabei soll die Fähigkeit zur Einfühlung und Kreativität auch unter schwierigen beruflichen Bedingungen aufrecht erhalten und verbessert werden. Jeder Sozialberuf erfordere Supervision. Sie habe ab dem 2. Ausbildungsjahr (was nicht streitgegenständlich ist) auch Praktiken absolviert, die auch supervidiert werden müssen.
Die Supervisionsstunden sind nach Mitteilung des Leiters der Gesundheitsschule H.v.B. für den Abschluss des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung erforderlich.
Die Geschäftsführerin des Vereines K.in W. teilte mit, dass die Ausbildung zur LSB für die Bewerbung als Kindergartenleiterin von eminenter Wichtigkeit ist und die Bw. unter Bedachtnahme darauf, dass sie eine derartige Ausbildung absolvierte, den Posten auch bekommen hat. Ob sie auch ohne diese Ausbildung die Anstellung bekommen hätte, lasse sich im nachhinein schwer beurteilen. Der Beruf einer Kindergartenleiterin erfordere eine qualifizierte Ausbildung und große Menschenkenntnis, welche durch die Ausbildung zur LSB besonders gut gefördert werde. Die hohe Qualifikation der Bw. basiert sowohl auf ihrem Talent als auch auf ihrer Ausbildung.
In einem Schreiben vom führte die Bw. aus, dass die Teilnehmer am Lehrgang für LSB aus den unterschiedlichsten Sozialberufen kommen, nicht nur dem Bereich der Pädagogik. Die Ausbildung sei vielmehr auch anderen Berufsgruppen zugänglich.
Der Lehrgang umfasst neben den Thema Pädagogik auch u.a. die Themen Psychologie, Theologie, Medizin, Lerntechniken, Grundlagen der Kommunikation und Wahrnehmung, Grundmodell des Beratungsgesprächs, Soziologie, Psychotherapie, Betriebswirtschaftslehre-Steuerrecht, Recht und Mediation. Das Referententeam setzt sich aus Fachleuten der Bereiche Medizin (wie Fachärzte für Psychiatrie), Psychologie, Psychotherapie, Soziologie, Theologie, Pädagogik und Wirtschaft und Recht (Betriebswirt, Steuerberater, Strafverteidiger) zusammen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der Bw. geleisteten Ausgaben für die Ausbildung zur LSB in Höhe von 21.000 S und die in diesem Zusammenhang geleisteten Ausgaben für Supervision in Höhe von 36.000 S abzugsfähige Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH , BStBl. 1981 II 368).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (Erkenntnis des ).
Daneben sind seit dem StRefG 2000 auch Ausbildungsmaßnahmen soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben sowie Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein) (Doralt, Kommentar zum EStG, § 16, Tz. 203/2ff.).
Ausbildung ist hingegen gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt.
Die Bw. übte im Jahr 2001 den Beruf der stellvertretenden Kindergartenleiterin (seit Dezember 2000) mit 35 Wochenstunden aus, die Ausbildung zur LSB hat sie jedoch im November 2000 begonnen, um ihr beruflichen Kompetenzen zu erweitern und um für die Position einer Kindergartenleiterin, die man ihr in Aussicht gestellt hatte, eine adäquate und anerkannte Ausbildung vorweisen zu können. Im 4. Semester ihrer Ausbildung wurde sie mit der Leitung des Kindergartens betraut.
Lebens- und Sozialberatung ist die bewusste und geplante psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen. In Ergänzung zum Lehrgang ist eine fachliche Tätigkeit vorzuweisen, worunter auch ein bestimmtes Ausmaß an Supervision fällt. Der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges im Sinne der Lebensberaterverordnung ist Voraussetzung zur Erlangung der Konzession für das Gewerbe der LSB.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird in Anbetracht der glaubhaften Berufungsausführungen, welche durch die Ausführungen des Vereines K. in W. bestätigt wurden, der fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit der Bw. nicht bezweifelt. Der unabhängige Finanzsenat teilt allerdings die Auffassung des Finanzamtes, dass die Ausbildung an der Gesundheitsschule H.v.B. keine berufsspezifische Fortbildung ist, somit keine Fortbildung, die konkret auf die Tätigkeit einer Kindergartenleiterin abstellt. Es handelt sich nach der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Lebens- und Sozialberaterinnen - Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. 221/1998) um die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung.
Hierfür sprechen schon die Grundlagen der gesetzlich definierten Lehrgangsinhalte, wie Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Methodik der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention, Rechtsfragen, Berufsethik und Berufsrecht und betriebswirtschaftliche Grundlagen. Das Referententeam setzt sich aus Fachleuten der Bereiche Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Soziologie, Theologie, Pädagogik, Recht und Wirtschaft zusammen.
Daraus kann ersehen werden, dass die Lebens- und Sozialberatung ein weites Spektrum an Lehrgangsinhalten in sich birgt und keinesfalls auf pädagogische Bereiche begrenzt ist.
Dafür dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliegt, spricht auch die Tatsache, dass derartige Lehrgänge von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in diesen Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war.
Auch die Ausführungen der Bw., dass sie aufgrund der mit der Ausbildung zum LSB erworbenen Kenntnisse mit Konfliktsituationen (sowohl im Team, als auch zwischen Kindern, Eltern und Sonderpädagoginnen) besser umgehen kann, beweisen, dass das im Lehrgang vermittelte Wissen und der positive Effekt daraus nicht nur in dem von der Bw. ausgeübten Beruf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist. Die vermittelten Fähigkeiten sind auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, von Bedeutung.
Weite Bereiche des Lehrganges (z.B. Krisenintervention, Konfliktmanagement, betriebswirtschaftliche Dimension in der Beratung) und der daraus vermittelten Fähigkeiten lassen eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Die Lehrgangsthemen sind von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet sind, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.
Der Besuch der Gesundheitsschule H.v.B. zum Zwecke der Ausbildung zur LSB ist als Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes und nicht als solcher zu werten, welcher der Fortbildung im Rahmen der ausübenden beruflichen Tätigkeit der Bw. als Kindergartenleiterin dient. Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, welche verschiedene Beratungstätigkeiten (Persönlichkeitsberatung, Beziehungs- und Sexualberatung, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung, Konfliktberatung, Gruppenberatung und -moderation, Gesundheits- und Ernährungsberatung, Bildungs-, Berufs- und Finanzberatung, Freizeitberatung, Sozialberatung, Coaching, Supervision und Kommunikationstrainings) abdeckt.
Die Ausbildung zum LSB sieht entsprechend der Ausbildungsübersicht für den Lehrgang zum LSB nach erfolgreichem Abschluss durch Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung vor einer Kommission in erster Linie die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Berufes vor.
Das Fehlen einer berufsspezifischen Fortbildung ergibt sich auch aus der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises (Personen aus den unterschiedlichsten Sozialberufen und aus Gesundheitseinrichtungen). Die vermittelten Inhalte könnten in verschiedenen beruflichen Bereichen, wie etwa Industrie- und Wirtschaftsbereich sowie Sozial- und Bildungsbereich, Verwendung finden.
An der Beurteilung, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliegt, kann auch das Schreiben des Arbeitgebers (der Geschäftsführerin des Vereines K. in W.) nichts ändern. Dass der Besuch des Lehrgangs nützlich und sinnvoll ist und darüberhinaus im Interesse des Arbeitgebers gelegen ist, da insbesondere in Bezug auf die Elternarbeit Fähigkeiten im Konfliktmanagement und Kenntnisse in der Persönlichkeits- und Beziehungsberatung vermittelt werden, steht nicht in Streit, seine Erforderlichkeit ist aber nicht erkennbar. Die vermittelten Inhalte stellen nicht spezifisch auf das Verhalten von Pädagoginnen bzw. Kindergartenpädagoginnen ab, sondern wenn überhaupt spezifisch, dann nur auf den Beruf der LSB.
Soweit in der Berufung vorgebracht wird, dass die erworbenen Kenntnisse im LSB-Lehrgang zur Erlangung einer Leiterfunktion geführt haben, muss der Bw. entgegengehalten werden, dass sie die stellvertretende Leitung bereits einen Monat nach Lehrgangsbeginn und die Leiterfunktion bereits im 4. Semester ihres Lehrganges erhalten hat. Selbst der Arbeitgeber vermag die Berufsbezogenheit nicht zu bestätigen, vielmehr geht die Behörde davon aus, dass die Bw. die Leiterfunktion ihrer bereits vorhandenen Menschenkenntnis und ihren Fähigkeiten und Talenten zu verdanken hat.
Da nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bei einer Ausbildung zur LSB auch kein Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit als Kindergartenleiterin oder einer damit verwandten Tätigkeit festzustellen ist, können die für die Ausbildung zur LSB geleisteten Ausgaben in Höhe von S 21.000,00 nicht als Werbungskosten gewertet werden.
Folglich teilen die Ausgaben für die Supervisionsstunden in Höhe von S 36.000,00 in rechtlicher Hinsicht dasselbe Schicksal wie die Lehrgangskosten, da die Ausgaben für Supervision aufgrund der Bestimmungen der Lebensberaterverordnung für eine Ausbildung zum LSB in Anspruch genommen werden müssen.
Sollte die Bw. allerdings die Auffassung vertreten, dass - unabhängig von der Ausbildung zur LSB - die Ausgaben für die Supervisionsstunden als Fortbildungskosten zu werten sind, da sie darin als Kindergartenleiterin gemeinsam mit einem Supervisior nach Lösungen bei Arbeitsprozessen gesucht hat, so stellt der unabhängige Finanzsenat auch in diesem Streitpunkt fest, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliegt. Denn die Unterweisung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, führt bei diesem nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit (Erkenntnis des ,Zl. 98/14/0004).
Die Supervision vermittelt - wie der Lehrgang zur LSB - Anregungen zu Verbesserungen des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedenen Lebenslagen, wie dies für alle Personen von Bedeutung ist, die zu anderen Menschen Kontakt haben. D.h. Supervision kommt in erster Linie jenen Personen zugute, die mit anderen Personen oder Personengruppen außerberufliche bzw. berufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen und ist nicht nur auf pädagogisch tätige Personen mit Führungsaufgaben wie beispielsweise jene einer Kindergartenleiterin beschränkt. Daraus ergibt sich, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliegt, sondern es sich um eine von vielen Berufsfortbildungen allgemeiner Art handelt.
Supervision kann in verschiedensten Bereichen Verwendung finden und ist in der Regel nicht geeignet, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Fortbildung Kindergärtnerin Lebens- und Sozialberater Supervision |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at