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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 30.06.2003, RV/0068-F/03

Abgrenzung Darlehensvorvertrag - Kreditvertrag

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1054/03 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0072 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0068-F/03-RS1
Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, da die Zeit noch nicht reif ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Mitglieder Mag. Armin Treichl, Dr. Alfons Ender und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn am über die Berufung der Berufungführerin,, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Rechtsgebühr entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungsführerin und die M haben am einen "Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag" abgeschlossen. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:

§ 1 Darlehen

M gewährt der Gesellschaft ein vorrangiges und am Ende der Laufzeit endfälliges Darlehen in der Höhe von insgesamt EUR 727.000,-- (Euro siebenhundertsiebenundzwanzigtausend).

§ 2 Auszahlung und Laufzeit des Darlehens

(1) M verpflichtet sich, das Darlehen spesenfrei in einer Tranche frühestens am 17. (siebzehnten) August 2001, spätestens jedoch nach Einlagen der in § 5 dieses Vertrages genannten Aktien auf dem Treuhanddepot, auf das Konto der Gesellschaft bei der [...] zu überweisen. Sämtliche Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Überweisung des Darlehens gehen zu Lasten der Darlehensnehmerin.

(2) Das Darlehen wird bis gewährt und ist gemäß den in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen am (einlangend bei der Darlehensgeberin) an M zurückzubezahlen.

§ 3 Zinsen, Fälligkeit

(1) Das Darlehen wird zu einem fixen Zinssatz von 12% (zwölf Prozent) gewährt. Zinsen fallen ab an. Für die vertragliche vorgesehene Laufzeit werden somit Zinsen in der Höhe von €25.688,-- (Euro fünfundzwanzigtausend sechshundertachtundachzig) vereinbart.

(2) Verzugszinsen fallen keine an.

(3) Die Gesellschaft hat alle Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag ohne jeden Abzug, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bei Fälligkeit durch Überweisung auf das von M für diesen Zweck bekanntzugebende Konto zu leisten.

§ 4 Laufzeit und Rückzahlung

(1) Die Laufzeit des Darlehens endet am [...]. Zu diesem Termin hat die Gesellschaft alle im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag geschuldeten Zahlungen vollständig zu leisten.

(2) Im Falle eines Zahlungsverzuges ist M berechtigt, die von den Pfandbestellern pfandweise übertragenen Aktien nach § 5 dieses Vertrages zu verwerten.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG in Höhe von 5.816,01 € vorgeschrieben.

In der Berufung vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass für den gegenständlichen Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag bereits mit Bescheid vom eine Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 9 GebG (gemeint § 33 TP 8 GebG) vorgeschrieben worden sei. Nach eingehender Prüfung dieses Bescheides sei der Berufungsführerin mitgeteilt worden, dass der Vertrag als Darlehensvorvertrag keiner Gebühr unterliege. In weiterer Folge sei nach Aufhebung des Bescheides vom die seinerzeit vorgeschriebene und auch einbezahlte Gebühr rückgezahlt worden. Unter diesem Blickwinkel sei der vorliegende Gebührenbescheid vom völlig unverständlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Auch die Begründung des Bescheides sei unzureichend. Es handle sich bei dem gegenständlichen Vertrag um einen Darlehensvorvertrag. Die Zuzählung der Darlehensvaluta sei am und somit nach Unterfertigung des Darlehensvertrages erfolgt. Für den gegenständlichen Vertrag bestehe daher keine Gebührenpflicht. Da die Darlehensvaluta durch Aktien besichert werde, liege jedenfalls ein gebührenfreies Lombarddarlehen vor. Zwischen Darlehen und Abstattungskredit könne eine Funktionsgleichheit gegeben sein. Erfolge die Hingabe der Darlehensvaluta anlässlich der vertraglichen Einigung und sei nach erfolgter Rückzahlung keine neuerliche Auszahlung vorgesehen, werde es wegen der weitgehenden Funktionsgleichheit der beiden Vertragstypen in der Regel auf die Parteienbezeichnung ankommen, ob ein Darlehensvorvertrag oder ein sofort auszahlbarer Einmalkredit vorliegt. Aus dem vorliegenden Darlehensvertrag sei ersichtlich, dass der eindeutige Parteiwille jedenfalls auf den Abschluss eines Darlehensvertrages in der Form eines gebührenfreien Lombarddarlehens ausgerichtet gewesen sei. Auch nach dem Urkundeninhalt des Darlehensvertrages liege ein Darlehensvertrag und nicht ein Kreditvertrag vor. Dies könne auch von den zuständigen Organen der Vertragsparteien bestätigt werden.

Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, weil im Vertrag über sämtliche maßgebenden Umstände bereits eine Vereinbarung getroffen worden sei. Mit Abschluss des Vertrages habe die Kreditnehmerin bereits unmittelbar den Anspruch auf die Kreditsumme und nicht erst den Anspruch auf Abschluss eines zukünftigen Darlehensvertrages erworben. Dabei änderten auch die beigefügten Bedingungen nichts an der Gebührenpflicht, da diese gemäß § 17 Abs 4 GebG unbeachtlich seien. Aus der Tatsache, dass für das gegenständliche Rechtsgeschäft bereits eine Gebührenfestsetzung erfolgt sei, die aber aufgehoben worden sei, sei nichts zu gewinnen, weil der Bescheid vom die Festsetzung auf den Tatbestand des § 33 TP 8 GebG gestützt habe. Da durch die Eingabe vom hervorgekommen sei, dass eine Darlehengebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden sei, sei der Bescheid zu beheben gewesen. Eine Änderung des Tatbestandes auf § 33 TP 19 GebG sei in diesem Bescheid von vornherein nicht Betracht gekommen, da es sich bei den nach einzelnen Tatbeständen dieses Paragraphen vorgesehenen Gebühren nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben entsprechend den einzelnen Tatbeständen handle.

Im Vorlageantrag vom beantragte die Berufungsführerin die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Die Rechtsansicht, dass es sich bei dem gegenständlichen Vertrag um einen Darlehensvorvertrag handle, sei vom Finanzamt Feldkirch mit Schreiben vom ausdrücklich bestätigt worden.

Der Senat hat erwogen:

Aus dem Vorbringen, dass für den gegenständlichen Vertrag bereits Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 8 GebG vorgeschrieben wurde, dieser Bescheid aber wieder aufgehoben wurde, ist für die Berufungsführerin nichts zu gewinnen, weil die Vorschreibung einer Gebühr nach § 33 TP 19 GebG die Vorschreibung einer Gebühr nach § 33 TP 8 GebG ausschließt. Ein Austausch des Tatbestandes auf § 33 TP 19 GebG im aufgehobenen Gebührenbescheid kam daher nicht in Betracht, weil es sich bei den in den verschiedenen Tarifposten normierten Gebühren des § 33 GebG nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiede Abgaben entsprechend den einzelnen Tarifposten handelt. Auch aus der Tatsache, dass das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin im Zuge der Aufhebung des Bescheides mit dem Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 8 GebG vorgeschrieben hat, mitgeteilt hat, dass der gegenständliche Vertrag nach Ansicht des Finanzamtes einen Darlehensvorvertrag darstelle, ist für die Berufungsführerin nichts zu gewinnen, weil die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs 1 Z 1 GebG bereits mit Unterfertigung des Vertrages, sohin vor Mitteilung der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass es sich beim gegenständlichen Vertrag um einen Darlehensvorvertrag handle, entstanden ist. Das Finanzamt hat daher, nachdem es die Unrichtigkeit seiner im Zusammenhang mit dem der Aufhebung des Bescheides betreffend Rechtsgebühr gemäß § 33 Tp 8 GebG geäußerten Rechtsansicht erkannt hat, den angefochtenen Bescheid erlassen.

Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, unterliegen gemäß § 33 TP 19 Abs 1 GebG einer Rechtsgebühr nach der vereinbarten Kreditsumme. § 33 TP 19 GebG hat alle Kreditverträge iSd Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme. Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag; er kommt bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5590/F; SZ 35/125, SZ 51/81; Canaris im Großkommentar zum HGB3 III/3 Rdn 1200; Stanzl in Klang2 IV/1 707; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II/1 ff).

Ein Vorvertrag ist im Sinn des § 936 ABGB eine verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif ist (vgl. , NZ 1978, S. 29).

Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen Abschluss eines Vertrages gerichtet ist (vgl. , SZ 51/81, und vom , 4 Ob 504/80, JBl 1981, 90). Der Kreditvertrag schafft nämlich nicht bloß Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages (Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages (Darlehensvertrages; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 81/15/0005 bis 81/15/0009). Im gegenständlichen Vertrag wurden Vereinbarungen über die Höhe, die Verzinsung, die Fälligkeit, die Auszahlung und Laufzeit und Rückzahlung - sohin über sämtliche Vertragselemente - getroffen. Die M hat sich daher bereits durch die gegenständlichen Vereinbarungen zu der - von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängigen - Zuzählung bestimmter Geldbeträge verbunden.

Gemäß § 17 Abs 4 GebG ist es auf die Entstehung der Steuerschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines Beteiligten abhängt. Von einem Hinausschieben der endgültigen Verpflichtung der M kann somit keine Rede sein. Der von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Vertrag begründet für den Fall der Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Bedingungen unmittelbar die in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen: Die Inanspruchnahme des "Darlehens"betrages durch die Vertragspartner erfolgt bereits auf Grund der vorliegenden Vereinbarung selbst in deren Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages. Die M hat somit der Berufungsführerin die Verfügung über bestimmte Geldbeträge eingeräumt, womit der Tatbestand nach § 33 TP 19 Abs. 1 GebG erfüllt ist. Schließlich ist die Berufungsführerin noch darauf aufmerksam zu machen, dass lediglich Lombarddarlehen, nicht aber Einmalkredite gegen Verpfändung von Wertpapieren gebührenfrei sind. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Kreditvertrag
Darlehensvorvertrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at