Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 30.06.2003, RV/0239-I/03

Zurückweisung einer Berufung als verspätet

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/14/0067 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom zur Haftung gemäß § 11 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Gesamtbetrag von € 41.114,03 herangezogen. Dieser Bescheid wurde mit der Anordnung der Zustellung zu eigenen Handen zur Post gegeben. Wie dem diesbezüglichen Zustellnachweis zu entnehmen ist, erfolgte der erste Zustellversuch am . Da der Berufungswerber an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, erfolgte die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches am . Da der Berufungswerber auch an diesem Tag trotz vorheriger Ankündigung nicht angetroffen wurde, hinterließ das Zustellorgan eine schriftliche Verständigung über die erfolgte Hinterlegung des Schriftstückes sowie über den Beginn der Abholfrist am .

Die mit Schreiben vom (eingelangt am ) gegen den Haftungsbescheid erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO mit der Begründung zurück, dass die Berufung im Hinblick auf die Bescheidzustellung durch Hinterlegung am verspätet eingebracht worden sei.

In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde eingewendet, dass die Hinterlegung erst am erfolgt sei. Aus der beigeschlossenen Kopie des Rsa-Briefkuverts sei nämlich nicht ersichtlich, "dass die Hinterlegung am (gemeint wohl: ) durchgeführt wurde".

Das Finanzamt gab dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Begründend führte es dazu aus, dass der Haftungsbescheid nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 22. und nachweislich am beim Postamt 6024 Innsbruck hinterlegt worden sei. Da die Sendung mit dem ersten Tag der Frist des § 17 Abs. 2 dritter Satz ZustG als zugestellt gelte, sei die erst am beim Finanzamt abgegebene Berufung nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 245 Abs. 1 BAO und damit verspätet eingebracht worden.

Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass der Haftungsbescheid "nicht am nochmals zugestellt bzw. die Hinterlegung angezeigt" worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Zurückweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid zu Recht erfolgte.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Berufung einen Monat. Zufolge § 273 Abs. 1 lit. b BAO in der Fassung vor BGBl. I 2002/97 hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Bei dem im Akt befindlichen Rückschein (§ 22 Abs. 1 ZustG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 292 ZPO, welche die Vermutung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges begründet. Durch diesen Rückschein wird der Beweis erbracht, dass das Zustellorgan die für eine Zustellung zu eigenen Handen erforderlichen Formerfordernisse (§ 21 ZustG) erfüllte (vgl. ).

Zwar ist der Einwand der Unrichtigkeit des Zustellnachweises grundsätzlich zulässig. Jedoch hat derjenige, der das Vorliegen von Zustellungsmängeln behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die genannte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 22 ZustG, Tz. 2, mwN).

Durch die vom Berufungswerber vorgelegte Kopie des RSa-Briefkuverts wird weder der Gegenbeweis einer Hinterlegung am noch der Beweis dafür erbracht, dass ein zweiter Zustellversuch unterlassen wurde bzw. eine Verständigung des Berufungswerbers von der Hinterlegung unterblieb. Der Umstand, dass das RSa-Briefkuvert keine diesbezüglichen Angaben enthält, verhilft der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg, weil § 22 Abs. 1 ZustG lediglich die Beurkundung der Zustellung auf dem für die Zustellbehörde bestimmten Zustellnachweis anordnet. Eine Regelung, wonach der Zustellvorgang (auch) auf der beim Empfänger verbleibenden Sendung zu dokumentieren wäre, ist dem Zustellgesetz hingegen fremd.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass das Postamt 6024 Innsbruck an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Telekopie der Verständigung vom über die Hinterlegung des in Berufung gezogenen Haftungsbescheides übermittelte, welche inhaltlich mit der Beurkundung des Zustellvorganges laut Zustellnachweis übereinstimmt. Für eine Hinterlegung der Sendung am besteht daher kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist aus der vom Berufungswerber unterfertigten Empfangbestätigung ersichtlich, dass er die Sendung am behaupteten Tag der Hinterlegung beim Postamt behoben hat.

Da der Beweis für die Formerfordernisse einer Zustellung zu eigenen Handen sowohl durch den Rückschein als auch durch die vorgenannte Telekopie vom erbracht wird, ist die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung des Haftungsbescheides am gegeben (§ 21 Abs. 2 letzter Satz iVm § 17 ZustG).

Da sich die Berufung somit als unbegründet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Verspätung
Zustellnachweis
Gegenbeweis

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