Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.06.2003, RV/0025-G/03

Vorsteuererstattung - Betriebskosten PKW und Mindesterstattungsbetrag

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat die gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Erstattung von Vorsteuern in Höhe von insgesamt S 619,20 - darin sind enthalten: Vorsteuern aus dem Kauf von Autobahnvignetten für PKW in Höhe von S 207,54 und Vorsteuern aus Mautgebühren für PKW in Höhe von S 46,66 - abgewiesen worden ist, eingebrachte Berufung mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:

PKW-Kosten (Vignette, ÖSAG), auch solche für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge könnten in Österreich gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht erstattet werden. Die verbleibende Vorsteuer in Höhe von S 365,00 aus den Rechnungen eines Einrichtungshauses wäre zwar grundsätzlich erstattungsfähig, doch müsste gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, der zu erstattende Betrag mindestens S 500,00 betragen.

Im Vorlageantrag hat der Bw. ergänzend Folgendes ausgeführt:

Der Antrag auf Vorsteuerrückvergütung sei ordnungsgemäß gestellt worden. Ebenso seien die Vorgaben des Finanzamtes für die Anerkennung der Vignetten mit der Bescheinigung für den Vorsteuerabzug (für Kunden aus dem Ausland), den dazugehörigen Vignettenabschnitten, den Seriennummern und der Aufstellung über deren Verwendung korrekt eingehalten worden. Selbst bei Nichtanerkennung der ÖSAG-Quittungen verblieben S 572,54 als zu erstattende Vorsteuer.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die VO BGBl. Nr. 279/1995 in Umsetzung der 8. Rl. (79/1072/EWG) und auch der 13. Rl. (86/560/EWG) ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer sowohl aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet als auch aus dem Drittland geschaffen.

Zufolge § 3 Abs. 2 der vorhin zitierten VO muss der zu erstattende Betrag mindestens S 500,00 betragen, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist.

Ob die Vorsteuern überhaupt erstattungsfähig sind, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Tz 59 zu § 21 in Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 1999; Anm 29 zu § 21 in Kolacny-Mayer, UStG 1994, Wien 1997; Haunold/Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer in ÖStZ 1995, 235, sowie Scheiner in ÖStZ 1995, 182).

Die demnach für die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Vorsteuern maßgebliche Norm des § 12 UStG 1994 sieht in Abs. 2 Z 2 lit. b folgenden Ausschluss von der Abzugsfähigkeit vor:

"Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen".

Der Vorsteuerausschluss tritt unabhängig davon ein, ob die Fahrzeuge ausschließlich oder nur teilweise unternehmerisch genutzt werden (vgl. Anm. 302 zu § 12 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV).

Mit dem "Betrieb" im Sinne der zitierten Vorschrift in ursächlichem Zusammenhang stehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle Leistungen, die bei der widmungsgemäßen Benützung anfallen (vgl. ). Dazu zählen insbesondere die Kosten für Treib- und Schmierstoff, Wartung, Pflege, Reparaturen, Garagierung, Straßenmaut und Bahnverladung (vgl. Anm. 336 zu § 12 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV).

Dass das für die Benutzung der Autobahnen und Schnellstraßen im Wege der Vignette erhobene Nutzungsentgelt im Sinne der obigen Ausführungen zu den Betriebskosten eines Fahrzeuges gehört, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden sein:

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die in Rede stehenden Vorsteuern aus Betriebskosten (Vignette, ÖSAG) resultieren, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines "Personenkraftwagens" stehen.

Derartige Vorsteuern sind zufolge des im § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 normierten zwingenden Vorsteuerausschlusses nicht abzugsfähig und demnach auch nicht erstattungsfähig. Der Hinweis des Bw. auf die Erfüllung der maßgeblichen Formalvorschriften vermag nichts daran zu ändern, dass das in der vorhin zitierten Vorschrift normierte Vorsteuerabzugsverbot - die Ausnahmen bezüglich bestimmter Verwendungszwecke von Personenkraftfahrzeugen liegen nicht vor - zwingend anzuwenden ist.

Somit vermindert sich der geltend gemachte Betrag in Höhe von S 619,20 auf, wie vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt worden ist, auf S 365,00. Die Erstattung dieses Betrages scheitert jedoch an der im § 3 Abs. 2 der VO BGBl. Nr. 279/1995 festgelegten Bagatellgrenze von S 500,00. Demnach muss nämlich, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist der zu erstattende Betrag mindestens S 500,00 betragen. Diese Bestimmung stellt eine zwingende Norm dar, die von den Abgabenbehörden ausnahmslos zu beachten ist.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 2 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
Vorsteuern
Betriebskosten
PKW
Vignette
Mautgebühr
Vorsteuererstattung
Mindesterstattungsbetrag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at