Zu veranlagende Einkünfte aus n.s.A. eines wegen Untreue Verurteilten
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3435-W/02-RS1 | Ein wegen Untreue strafrechtlich verurteilter ehemaliger im Dienstverhältnis zum geschädigten Arbeitgeber gestandener Geschäftsführer bewirkt, auch wenn von ihm veruntreute Geldbeträge weitergegeben wurden, durch sein eigenmächtiges Disponieren einen Zufluss von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Da der Zufluss gegen den Willen des ehemaligen Arbeitgebers erfolgte, wurden nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende, zu veranlagende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen, ausgenommen einem Wechsel der Einkunftsart (Näheres ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Spruchbestandteil zu entnehmen), und der Höhe der Abgabenschuld unverändert.
Das Bescheidergebnis beträgt in Euro:
1988: 162.378,44; 1989: 56.763,15
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wurde am wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Er wurde als schuldig befunden, vom bis zum fortgesetzt, in wiederholten Angriffen, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der GmbH X zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht zu haben.
Als Ergebnis einer Überprüfung der Aufzeichnungen des Bw. wurden im gem. § 151 Abs. 3 BAO abgefassten Bericht unter Tz. 13 Einkünfte aus selbständiger Arbeit für
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1988 | in Höhe von S
3,668.986,50 und für |
1989 | in Höhe von S
1,611.830,00 festgestellt, |
die aus der Entziehung liquider Mittel der GmbH X, bei der er im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Geschäftsführer fungierte, stammten.
Es wurden als Folge für die Streitjahre Erstveranlagungen nach § 41 Abs. 1 EStG 1972 bzw 1988 durchgeführt.
Der Bw. wendet sich im Berufungsschreiben dagegen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen zu haben, da er lediglich über ordnungsgemäß versteuerte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verfügte.
Er habe zwar der GmbH X Schaden zugefügt, sich selbst dabei allerdings nicht bereichert. Es gäbe im Urteil ja auch keinen Hinweis auf eine erfolgte Selbstbereicherung.
Gegen eine das Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidung führt er ergänzend aus, dass er nie Firmengelder privat entnommen habe, vielmehr Gelder an die Muttergesellschaft ins Ausland unter Nutzung günstiger Devisenkurse transferiert habe. Die durchgeführten Vorteile seien der GmbH X zugute gekommen.
Er habe keinen Willen gehabt, Fremdgelder privaten Zwecken zuzuführen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Strafurteil wird festgestellt, dass der Bw. eigenmächtig durch dort genannte Transaktionen (Seite 4) der GmbH X einen Vermögensnachteil von mindestens S 17,386.809 zufügte. Konsequenterweise erfolgten daher gegen ihn, wie er in weiteren Ausführungen im Vorlageantrag darstellte, u. a. Zivilklagen durch diese GmbH X sowie entsprechende Exekutionsschritte. Dass sämtliche von ihm eigenmächtig durchgeführte Transaktionen der Muttergesellschaft der GmbH X zugute gekommen seien, somit letztlich - in Widerspruch zur eigenen Feststellung im Berufungsschreiben, die GmbH X habe durch ihn Schaden erlitten und zu den von ihm aufgezeigten gegen ihn angestrengten Zivilverfahren - kein Schaden entstanden sei, ist eine - bezogen auf das Gerichtsurteil, dem sechsjährige Erhebungen zugrundelagen (siehe Berufungsschreiben) -, wohl vollkommen unverständliche Behauptung.
Es ist daher unter Bezugnahme auf das Urteil, wie in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, bindend davon auszugehen, dass eigenmächtig über das Vermögen der GmbH X disponiert wurde. Ob dies nun gänzlich zum eigenen Vorteil erfolgte oder nicht (Geldbeträge allenfalls irgendjemandem weitergegeben wurden), ist für das Zufließen derartig erzielter Einnahmen unmaßgeblich. Ein Zufluss gem. § 19 Abs. 1 EStG 1972 und 1988, somit eine Einnahme, liegt nämlich dann vor, wenn der Empfänger hierüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, was durch diese eigenmächtigen Dispositionen klar dokumentiert wurde. Es erfolgte im Falle des Weitergebens von Geldbeträgen an Dritte lediglich die Verwendung bereits zugeflossenen Einkommens.
Allerdings wurden nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern solche aus nichtselbständiger Arbeit in gleicher Höhe erzielt, da gegen den Willen des Arbeitgebers Einnahmen, resultierend aus Untreue erzielt wurden. Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber verschafft, stellen nämlich nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, ESt - Handbuch2, Tz. 11 zu § 25 bzw. Doralt, EStG4, § 25, Tz 5, TS 4. sowie Erkenntnisse des Zl. 95/13/0036 und Zl. 95/13/0037 mit zit. Vorerkenntnissen).
Die der Höhe nach unstrittig im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit resultierend aus Untreue sind daher als nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu werten. Somit (Angaben in ATS):
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1988: Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit | 4,081.467,00 |
1989: Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit | 2,027.461,00 |
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Vorteil aus dem Dienstverhältnis Untreue nicht dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at