Grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO bei Fehlen von Kontrollmaßnahmen zur Fristüberwachung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0222-L/03-RS1 | Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz, BAO-Handbuch, 152). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Dezember 2001 vom war von der Bw. am beim Finanzamt eingereicht worden. Darin wurde ein Überschuss in Höhe von 543.574 S (39.503,06 €) erklärt, und beantragt, diesen zur Abdeckung näher aufgegliederter Selbstbemessungsabgaben (vor allem Lohnabgaben 01/2002) in Höhe von insgesamt 367.070 S (26.676,02 €) zu verwenden.
In der Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat März 2002 vom , beim Finanzamt eingelangt am , erklärte die Bw. einen Überschuss in Höhe von 62.455,95 €. Weiters wurden Selbstbemessungsabgaben in Höhe von insgesamt 23.593,47 €, davon Dienstgeberbeitrag 04/2002 in Höhe von 5.127,64 € und Lohnsteuer 04/2002 in Höhe von 14.795,61 € bekannt gegeben. Die Verwendung des Überschusses zur Abdeckung dieser Abgaben wurde nicht ausdrücklich beantragt (das entsprechende Kästchen im amtlichen Vordruck U 30 wurde nicht angekreuzt). Beantragt wurde die Rückzahlung des "derzeit bestehenden Guthabens" auf ein näher bezeichnetes Bankkonto.
Das Abgabenkonto war im Zeitpunkt der Einreichung dieser Voranmeldung ausgeglichen. Am wurden die genannte Umsatzsteuervoranmeldung 03/2002 (Gutschrift in Höhe von 62.455,95 €) und die bekannt gegebenen Selbstbemessungsabgaben am Abgabenkonto gebucht. Die Gutschrift wurde mit diesen Abgaben verrechnet, und der Restbetrag in Höhe von 38.862,48 am an die Bw. zurückgezahlt.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt folgende Säumniszuschläge fest:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe | Frist | Betrag | Säumniszuschlag |
Dienstgeberbeitrag 04/2002 | 5.127,64 | 102,55 | |
Lohnsteuer 04/2002 | 14.795,61 | 295,91 | |
Summe | 398,46 |
Die Festsetzungen wären erforderlich gewesen, weil die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der oben stehenden Fristen entrichtet worden wären.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Auf Anfrage im Finanzamt sei ergänzend mitgeteilt worden, dass die gegenständliche Säumnis die zweite verspätete Entrichtung innerhalb von sechs Monaten gewesen sei (erste Säumnis im Jänner 2002). Weder die "Abgaben 01/2002", noch die gegenständlichen Abgaben wären infolge Gegenverrechnung mit hohen Umsatzsteuerguthaben nicht durch Überweisung zu entrichten gewesen. Die Finanzbehörde sei jeweils nur mittels UVA über die Abgaben zu informieren gewesen, da diese sodann gegenverrechnet worden seien. Die verantwortliche Mitarbeiterin in der Buchhaltung sei infolge EDV-Umstellung unter einem enormen Arbeitsstress gestanden, und außerdem der Meinung gewesen, dass bei einem vorhandenen Umsatzsteuerguthaben von der Finanzbehörde eine um einige Tage verspätete Abgabe der UVA und der damit verbundenen Meldung bzw. Gegenverrechnung der lohnabhängigen Abgaben toleriert würde. Da der Finanzbehörde kein finanzieller Schaden durch Zinsverlust entstanden sei und die Bw. bei sich ergebenden Zahllasten diese bisher ausnahmslos termingerecht bezahlt habe, werde um Stattgabe der Berufung ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 5 BAO habe im gegenständlichen Fall aufgrund der Säumnis mit der Abgabenentrichtung im Jänner 2002 nicht zur Anwendung kommen können. Es sei unbestritten, dass die "Umsatzsteuervoranmeldungsgutschriften" hinsichtlich der Fälligkeiten der "gegenzuverrechnenden Abgaben" verspätet eingebracht worden seien (Dezember 2001 persönlich am , März 2002 per Post am ).
Im Vorlageantrag vom stellte die Bw. ergänzend einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO, da sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Bei der um wenige Tage verspäteten Abgabe der UVA mit Guthaben mit gleichzeitiger Gegenverrechnung der lohnabhängigen Abgaben liege leichte Fahrlässigkeit vor, da die Mitarbeiterin der Meinung gewesen wäre, dass diese Vorgangsweise seitens des Finanzamtes toleriert werden würde. Ihr sei daher ein Fehler unterlaufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe.
In einem Vorhalt vom wies das Finanzamt die Bw. darauf hin, dass sie solche Regeln für ihre Büroorganisation aufzustellen hätte, die sicherstellten, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen wären, und forderte die Bw. weiters auf, darzulegen, wie ihr Büro organisiert sei bzw. welche Vorkehrungen getroffen worden wären, um "den eingetretenen Fall" grundsätzlich zu vermeiden.
Die Bw. führte dazu in einer Stellungnahme vom aus, die Büroorganisation in der betreffenden Abteilung sei so umgestellt worden, dass in Zukunft eine termingerechte Abgabe der UVA grundsätzlich gewährleistet sei. Konkret sei dies durch einen Personalwechsel in der Abteilung erfolgt. Die UVA werde durch eine neue sachkompetente Mitarbeiterin erstellt. Zusätzlich sei die Abteilungsleitung als Überwachungsfunktion in diese Belange eingeschaltet worden. Die Ordnungsmäßigkeit der Neuorganisation werde unter anderem auch dadurch bezeugt, dass es seit "diesem Zwischenfall" zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen sei, und die UVA´s ausnahmslos termingerecht abgegeben worden wären.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom hielt die Bw. fest, dass die Organisation in der Finanzbuchhaltung grundsätzlich schon seit Jahren in Ordnung gewesen wäre und auch voll funktioniert habe. Dies werde durch die Einhaltung sämtlicher Fristen und Termine bis Ende 2001 bestätigt. Mit sei die Neuinstallierung einer völlig neuen EDV Soft- und Hardware erfolgt. Damit seien naturgemäß erhebliche Umstellungsschwierigkeiten verbunden, beginnend von den diversen Einstellungsparametern bis zur Fertigkeit des Anwenderpersonals. Eine derart große Umstellung erfordere daher einen gewissen Umstellungszeitraum. Gerade in diesem Umstellungszeitraum "Jänner 2002 sowie April 2002" seien die Mängel erfolgt, welche zur verspäteten UVA-Abgabe geführt hatten, wobei noch einmal festgestellt werde, dass damit keine "Zahllastsäumigkeiten" aufgetreten wären. Nachdem die Umstellung nach ca. 6 Monaten abgeschlossen gewesen sei, hätten sich seither keine wie immer gearteten Mängel mehr ergeben. Ein Umstellungszeitraum von einem halben Jahr bei einer EDV-Neueinführung könne als relativ kurz betrachtet werden. Die Organisation in der Finanzbuchhaltung habe immer die Einhaltung von Fristen und Terminen gewährleistet. Bei den gegenständlichen Mängeln habe es sich um eine leichte Fahrlässigkeit gehandelt. Eine Wiederholung sei nach menschlichem Ermessen nahezu ausgeschlossen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 217 BAO idF BGBl I 2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001) normiert:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurden von der Bw. Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, in denen Überschüsse erklärt wurden. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG ist ein vorangemeldeter Überschuss gutzuschreiben. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Die den gegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben (Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 04/2002) waren am fällig. Die Umsatzsteuervoranmeldung für März 2002 vom langte am beim Finanzamt ein. Da die Gutschrift des darin ausgewiesenen Überschusses nur auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung zurückwirkte, erweist sich die Entrichtung der angeführten Lohnabgaben für April 2002 als verspätet.
Zutreffend wies das Finanzamt darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht zur Anwendung gelangen konnte, da auch die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2001 verspätet eingereicht worden war, was eine nicht termingerechte Entrichtung der in dieser Voranmeldung angeführten, am fällig gewesenen weiteren Selbstbemessungsabgaben durch den in dieser Voranmeldung ausgewiesenen Überschuss zur Folge hatte.
Anträge im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden. Berufungserledigungen haben auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen (Ritz, BAO-Handbuch, 155).
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz, BAO-Handbuch, 152).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehöre insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen in der Büroorganisation sei als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen ( mwN).
Im gegenständlichen Fall forderte das Finanzamt die Bw. auf, darzulegen, wie ihr Büro organisiert sei bzw. welche Vorkehrungen getroffen worden wären, um Fristversäumnisse ("den eingetretenen Fall") grundsätzlich zu vermeiden.
In den dazu abgegebenen Stellungnahmen vom und wurde nicht konkret dargetan, dass überhaupt und auf welche Art und Weise die Bw. bzw. ihr gesetzlicher Vertreter der oben dargelegten Kontrollpflicht nachgekommen wäre. Vielmehr wurde in der Stellungnahme vom ausgeführt, dass die Büroorganisation in der betreffenden Abteilung so "umgestellt" worden sei, dass "in Zukunft" eine termingerechte Abgabe der UVA grundsätzlich gewährleistet sei. Es sei ein Personalwechsel erfolgt, und "zusätzlich die Abteilungsleitung als Überwachungsfunktion in diese Belange eingeschaltet" worden sei. Dass bereits zuvor wirksame Kontrollmechanismen zur Terminüberwachung bestanden hätten bzw. wie diese konkret ausgestaltet gewesen wären, wurde weder in dieser Stellungnahme, noch in der ergänzenden Eingabe vom näher dargelegt. Damit war aber von einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden auszugehen.
Auch hätte gerade die ins Treffen geführte Installierung einer völlig neuen EDV Soft- und Hardware samt den damit naturgemäß verbundenen Umstellungsschwierigkeiten ein erhöhtes Maß an Sorgfalt bei der Überwachung von Terminen (insbesondere auch der Fälligkeitstermine von Abgabenschuldigkeiten) bedurft.
Insgesamt gesehen lagen somit die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | grobes Verschulden |
Anmerkung | Ritz, BAO-Handbuch, 152 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at