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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.06.2003, RV/0340-W/02

Garagierungskosten eines Rechtsanwaltes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0340-W/02-RS1
Aufwendungen eines Garagenplatzes eines Rechtsanwaltes in der Nähe des Wohnortes sind nicht betrieblich veranlasst und stellen somit Aufwendungen der Lebensführung dar.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 - 1996 entschieden:

Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 - 1996 wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte bis Ende Juli 2001 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt.

Im Zuge einer bei ihm vorgenommenen abgabenbehördlichen Betriebsprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 - 1996 wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

"Tz. 18 Kfz-Kosten:

a) Garagierungskosten:

Zusätzlich zum Abstellplatz im Hof 1010 Wien, Wgasse 4 waren in den Betriebsausgaben Kosten für einen Garagenplatz in 1020 Wien, Jgasse enthalten, die von der BP als nichtabzugsfähige Kosten der Privatsphäre wie folgt dem Gewinn zugerechnet wurden:


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1994
1995
1996
Garage Jgasse (80 %)
21.280,00
21.120,00
24.960,00

b) Berechnung AfA:

Im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde vom Gesetzgeber eine Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren für KFZ festgesetzt. Die BP führte folgende Berichtigung durch:


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1996
Restbuchwert (80 %)
261.422,00
Restnutzungsdauer in Jahre
7
AfA neu (80 %)
37.346,00
AfA alt (80 %)
65.356,00
Zurechnung lt. BP
28.010,00

d) Übrige Kfz-Kosten:

Folgende Kfz-Kosten wurden von der BP nicht als Betriebsausgaben anerkannt, und dem Gewinn wie folgt zugerechnet:


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1994
1995
1996
Benzinkosten
6.000,00
6.000,00
6.000,00
Autoradio (80 %)
2.792,00
0,00
0,00
Gewinnzurechnung lt. BP
8.792,00
6.000,00
6.000,00

Tz. 19 Ausgaben gem. § 20 EStG:

Folgende Ausgaben wurden von der BP der privaten Lebensführung zugeordnet:


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1994
1995
1996
Geschäftsanbahnung
5.892,00
5.639,00
0,00
Telefon Wohnung
5.522,00
4.047,00
4.668,00
Zurechnung lt. BP
11.414,00
9.686,00
4.668,00


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Vorsteuer Geschäftsanbahnung
768,52
735,52"

Entsprechend den getroffenen und in der Folge strittigen BP - Feststellungen wurden im amtswegig wiederaufgenommenen Verfahren dementsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 - 1996 erlassen.

Gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 - 1996 wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass sämtliche Leistungen, die bei der widmungsgemäßen Verwendung eines Pkws anfallen, einschließlich der Garagierungskosten, mit dem Betrieb desselben in ursächlichem Zusammenhang stünden und somit als Betriebsausgaben zu bewerten seien( Zl. 90/15/0011; Zl. 94/15/0230, siehe RdW 1996, 335). Die für das zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeug getätigten Garagierungsaufwendungen dienten der Erhaltung eines zur Erzielung von Einkünften verwendeten Wirtschaftsgutes. Durch die Garagierung seien Schäden bzw. sonstige Wertminderungen am Fahrzeug verhindert worden. Diese Garagierungskosten seien somit Aufwendungen zur Werterhaltung eines Wirtschaftsgutes und demnach eindeutig betrieblich veranlasst. Aus dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , 94/15/0230 gehe hervor, dass Garagierungskosten mit der unternehmerischen Tätigkeit und dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zusammenhängen. Zur widmungsgemäßen Benutzung gehörten auch die Kosten der Abstellung bzw. Garagierung eines Pkws, wenn diese wegen des Parkplatzmangels in der Wiener Innenstadt oder aus anderen Gründen anfielen. Mit diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof den Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten einer Garage eines von einem Rechtsanwalt teilweise unternehmerisch genutzten Einfamilienhauses zugelassen.

Die Betriebsprüfung habe den Abzug der Garagierungskosten als Betriebsausgaben verweigert, da sie offenbar die Judikatur und Verwaltungspraxis zu den Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 auf die Betriebsausgaben des im gegenständlichen Fall anzuwendenden § 4 Abs. 4 EStG 1988 übertragen habe. Gem. §16 EStG 1988 seien zwar Garagierungskosten für einen Arbeitnehmer-Pkw weder für die Garagierung am Wohnort noch am Arbeitsort abzugsfähig, doch resultiere dieses Abzugsverbot nicht aus mangelnder Veranlassung, sondern aus der Sonderregelung des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988. Eine derartige Sonderregelung existiere für den Bereich der Betriebsausgaben nicht. Würden Garagierungskosten für freiberuflich Tätige nicht anerkannt werden, würde eine (willkürliche) Benachteiligung der freiberuflich Tätigen zu den unselbständig Tätigen entstehen. Beim unselbständig Tätigen seien Aufwendungen für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort in Form des Verkehrsabsetzbetrages zu berücksichtigen, beim freiberuflich Tätigen jedoch nicht.

Diesbezüglich habe die BP anlässlich der Schlussbesprechung ausgeführt, dass die Garagierungskosten nicht anerkannt worden seien, weil im Hof des Hauses Wgasse 4 (Kanzleisitz des Bw.) ein Abstellplatz vorhanden sei. Auf Grund des betreffenden Mietvertrages sei ein Abstellen auf diesem Platz nur unter Tags an Wochentagen gestattet gewesen, an Sonn- und Feiertagen gelte Parkverbot. Eine Garagierung in der Nähe des Wohnortes sei daher aufgrund der gegebenen Parkraumsituation in der Nähe des Wohnortes des Bw. unbedingt erforderlich, zumal die Garagenplätze in der Innenstadt wesentlich teurer seien als im angrenzenden 2. Wiener Bezirk. Nach ständiger Judikatur seien die Fahrten vom Büro zum Wohnort als betrieblich genutzt anzusehen.

Laut Tz. 18 b sei die BP irrtümlich von einem Restbuchwert per ausgegangen und habe diesen Restbuchwert auf 7 Jahre abgeschrieben. Tatsächlich betrage die Abschreibungsbasis jedoch den Anschaffungswert in Höhe von S 326.780,00, der auf 8 Jahre zu verteilen sei.

Hinsichtlich Tz. 18 d habe vorerst die BP eine Zurechnung der übrigen KfZ-Kosten auf Grund einer fiktiven Kilometerleistung, bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 10 Litern und einem Durchschnittspreis für Euro-Super von S 10,00 pro Liter vorgenommen und diese schließlich unter der Annahme eines Durchschnittsverbrauches von 12 Liter/100 Kilometer neu berechnet. Der Bw. habe keine "fremden Benzinrechnungen" in seiner Abrechnung aufgenommen, jedoch liege der durchschnittliche Verbrauch mindestens bei 14 Liter/100 Kilometer, weil zu 90 % nur Stadtfahrten vorgenommen worden seien. Außerdem habe der durchschnittliche Preis für Euro-Super im gegenständlichen Zeitraum sicherlich nicht S 10,00 pro Liter betragen, sondern lag teilweise bei weitem darüber. Weiters komme hinzu, dass im Jahre 1994 der durchschnittliche Benzinverbrauch des dem Bw. gehörenden Pkws bei über 15 Liter gewesen sei, da der damalige Pkw zu diesem Zeitpunkt bereits 7 Jahre alt und die Benzinpumpe kaputt gewesen sei. Dadurch habe der Bw., um ein mehrmaliges Absterben des Motors zu verhindern, oft bei Leerlauf Vollgas gegeben. Noch im Jahre 1995 habe er eine neue Benzinpumpe gekauft und der BP diese Rechnung auch vorgewiesen.

In keiner Weise sei berücksichtigt worden, dass der Bw. noch einen Klein-Pkw besitze, welche auf den Namen seiner Gattin angemeldet gewesen sei und welchen er häufig wegen der bestehenden Parkraumnot zu Fahrten zu Gerichten und vor allem während der Winterzeit verwendet habe. Dieses Fahrzeug habe Vorderradantrieb und habe er für den im Jänner 1995 angeschafften neuen Pkw keine Winterreifen gehabt. Da auch dieser Pkw zu mindestens 80 % nur für betriebliche Fahrten genutzt worden sei, sei die Abschreibung der diesbezüglichen Benzinrechnungen zu Recht erfolgt. Allerdings habe der Bw. die anteilige AfA und die anteiligen Reparaturkosten dieses Klein-Pkws nicht abgesetzt.

Die in Tz. 19 von der BP vorgenommene Nichtanerkennung der 50 % igen Telefonkosten des Privatanschlusses des Bw. sei unrichtig, da dieser sehr wohl in bereits oben erwähntem Umfang von der Wohnung aus betriebliche Gespräche geführt habe. Er sei zwar um 17 Uhr nach Hause gekommen, doch seien viele Klienten erst nach diesem Zeitpunkt erreichbar gewesen. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt erfordere eine ständige Erreichbarkeit, auch abends oder im Urlaub. Die berufliche Nutzung des Privattelefons überwiege die private Nutzung des betrieblichen Telefons bei weitem, da der Bw. fast überhaupt keine Privattelefonate vom Büro aus geführt habe. Laut VwGH seien jedoch solche Telefonkosten, die betrieblich veranlasst seien, anzuerkennen ( Zl. 81/13/0044).

Die Berufung wurde der BP zur Stellungnahme übermittelt und führte diese hiezu begründend aus:

Tz. 18 Kfz-Kosten:

a) Garagierungskosten:

Die BP habe festgestellt, dass im Hof des Hauses Wgasse 4 (Kanzleiort des Bw.) die Möglichkeit bestanden habe, ein Kfz abzustellen. Laut Mietvertrag vom habe der Bw. das Recht, gegen ein bestimmtes Entgelt einen Parkplatz im Innenhof dieses Hauses zu benützen. Laut Mietvertrag beschränke sich die Parkdauer Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr bzw Samstag von 7 bis 13 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gelte Parkverbot. Durch den Parkplatz im Innenhof habe der Bw. die Möglichkeit gehabt, wochentags den Kanzleiort problemlos zu erreichen und auch jederzeit genauso schnell zu verlassen. Seitens der BP werde nicht bestritten, dass der am Sitz der Rechtsanwaltskanzlei befindliche Garagenplatz betrieblich veranlasst sei. Jedoch seien neben diesen Kosten des Garagenplatzes Aufwendungen eines weiteren Garagenplatzes, und zwar jener in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Bw., geltend gemacht worden. Die damit zusammenhängenden Kosten seien selbst für den Fall, dass gelegentliche Arbeiten am Wohnort durchgeführt würden, nicht betrieblich veranlasst, da die Privatnutzung im Vordergrund stehe.

b) Berechnung Afa:

Der Bw. habe in seiner Erklärung die Nutzungsdauer des im Jahr 1995 um S 408.472,00 angeschafften Pkws mit 5 Jahre bemessen. Die von der BP in diesem Zusammenhang durchgeführte Berichtigung sei zu Recht erfolgt, da sie der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 6 EStG 1988 vollinhaltlich entspreche. Nunmehr strebe der Bw. eine Regelung an, die als Vereinfachungsmaßnahme im Übergangszeitraum gelte, nämlich 12,5 % der ursprünglichen Anschaffungskosten. Hätte der Bw. diese Vorgangsweise in seiner Erklärung gewählt, wäre sie nicht beanstandet worden. Die von der BP durchgeführte Berichtigung sei jedoch aufgrund einer unzulässig angenommenen Nutzungsdauer des Kfz erfolgt und entspräche den gesetzlichen Bestimmungen.

d) Übrige Kfz-Kosten:

In diesem Punkt sei die von der BP ursprünglich getroffene Annahme, dass die Fahrten mit dem im Betriebsvermögen befindlichen Pkw nicht ausreichen, um die Höhe der geltend gemachten Kfz-Kosten zu rechtfertigen, indirekt bestätigt. Der Bw. habe in seinen Ausführungen das Zustandekommen dieser Kosten durch zum Teil neue Argumente begründet und sei auf Grund dieser neuen Ausführungen der Berufung in diesem Punkt stattzugeben.

Tz. 19 Ausgaben gem. § 20 EStG 1988:

In den betrieblichen Telefonkosten seien 50 % der Telefonkosten betreffend die Wohnung in der GSgasse 20 und 50 % der Telefonkosten betreffend das Wochenendhaus am DO-Kanal enthalten gewesen. Auch wenn einige Gespräche von der Privatwohnung aus geführt worden seien, begründe dies noch keine 50 % ige betriebliche Veranlassung, zumal die Grundgebühr der privaten Sphäre zuzuordnen sei. Für gelegentlich geführte Privatgespräche in der Kanzlei sei ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden.

Die Stellungnahme der BP wurde dem Bw. zur Gegenäußerung übermittelt und führte dieser hiezu noch ergänzend aus, dass er sich von Anfang Juli bis Mitte September eines jeden Jahres überwiegend im Wochenendhaus am DO-Kanal aufhalte. Von dort leite er seine Kanzlei und diktiere teilweise auch telefonisch Schriftsätze. Aus dem Grunde habe er die notwendigen und wichtigen Telefonate nicht vom Büro, sondern vom Wochenendhaus geführt. In diesem Zeitraum würden die betrieblichen Telefonate mindestens 80 % und nicht wie von ihm geltend gemacht 50 % betragen.

Mit teilweisestattgebenderBerufungsvorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus, dass bei dem betrieblich verwendeten Fahrzeug die Garagierungskosten am Betriebsort zu Gänze als Betriebsausgaben abgezogen worden seien. Eine betriebliche Nutzung der Garage in unmittelbarer Nähe des Wohnortes ergäbe sich nicht dadurch, dass ein überwiegend betrieblich genutztes Kfz in diese Garage eingestellt werde. Die Kosten des Garagenplatzes in der Jgasse seien unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst und somit gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

In dem vom Bw. rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde auf die Ausführungen in der Berufung hinsichtlich der Garagierungskosten verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Kfz - Kosten

  • Garagierungskosten

In seiner Berufung führt der Bw. aus, dass sämtliche Leistungen, die bei der widmungsgemäßen Benützung eines Kfz anfallen, einschließlich der Garagierungskosten, mit dem Betrieb desselben in ursächlichem Zusammenhang stünden und somit als Betriebsausgaben zu bewerten seien. Diesem Vorbringen ist insoweit zuzustimmen, als im vorliegenden Fall die Kosten eines Pkw - Abstellplatzes am Kanzleisitz des Bw. seitens der Finanzverwaltung zur Gänze anerkannt, die Aufwendungen für die Garage Jgasse (in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Bw.) hingegen den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet wurden. Grundsätzlich liegen nämlich Betriebsausgaben dann vor, wenn Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind nicht nur Ausgaben, die im Betrieb unvermeidbar sind, sondern alle durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen. Es kommt somit auf die betriebliche Veranlassung an. Wenn allerdings ein Aufwand sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sein kann, bietet sich die betriebliche Notwendigkeit als das Kriterium an, an Hand dessen die Zuordnung zum Betrieb oder zum Privatbereich vorgenommen wird (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, § 4 Abs. 4, Tz 1). Aufwendungen für einen Garagenplatz am Wohnort des Bw. sind durch den Wohnort und somit privat veranlasst (siehe VwGH - Erkenntnis vom , Zl. 99/13/0221). Wenn nun die Finanzbehörde in ihrer Stellungnahme zur Berufung davon ausgeht, dass weitere Garagierungsaufwendungen, nämlich jene in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Bw., nicht betrieblich veranlasst sind, weil die Privatnutzung dieses Garagenplatzes im Vordergrund steht, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Soweit der Bw. zur Unterstützung seines Vorbringens zwei VwGH - Erkenntnisse zitiert, wird ihm entgegengehalten, dass beide Entscheidungen zum Umsatzsteuergesetz 1972 ergangen sind, im vorliegenden Fall jedoch das Einkommensteuergesetz 1988 zur Anwendung gelangt. Des Weiteren ist der diesen Entscheidungen zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt im vorliegenden Berufungsfall nicht vergleichbar. Während in den zitierten Erkenntnissen im wesentlichen die Frage zu lösen war, ob Mietaufwendungen bzw. Herstellungskosten eines Garagenplatzes mit dem Betrieb eines Pkws in ursächlichem Zusammenhang stehen, geht es im vorliegendem Fall um die Beurteilung von Aufwendungen und deren betriebliche Veranlassung.

Wenn der Bw. ausführt, die Betriebsprüfung habe die Judikatur und Verwaltungspraxis zu den Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 auf die Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 übertragen, wird erwidert, dass eine diesbezügliche Vorgangsweise aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist. Der Bw. bringt weiters vor, das Abzugsverbot von Garagierungskosten eines Arbeitnehmer - Pkws resultiere aus der Sonderregelung im § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 und eine Nichtanerkennung der streitgegenständlichen Garagierungskosten würde zu einer willkürlichen Benachteiligung der selbständig Tätigen gegenüber den unselbständig Tätigen führen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 geregelt ist, in wie weit Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten darstellen. In lit. a leg.cit. ist normiert, dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ein Abzugsverbot von Garagierungsaufwendungen für einen Arbeitnehmer - Pkw abzuleiten, ist eben sowenig nachvollziehbar, wie eine vom Bw. behauptete willkürliche Benachteiligung der selbständig Tätigen gegenüber den unselbständig Tätigen. In wie weit eine willkürliche Benachteilung des Bw. vorliege, wenn wie im vorliegenden Fall die Aufwendungen für den Pkw - Abstellplatz am Kanzleisitz zur Gänze als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, ist für den unabhängigen Finanzsenat unverständlich.

Soweit der Bw. vorbringt, auf Grund des diesbezüglichen Mietvertrages sei ein Abstellen des Pkws nur an Wochentagen unter Tags gestattet (an Sonn- und Feiertagen habe Parkverbot gegolten) und daher eine Garagierung in Nähe des Wohnortes auf Grund der Parkraumsituation unbedingt erforderlich gewesen, wird darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen jedoch eine betriebliche Veranlassung der Garagierungsaufwendungen der Jgasse nicht erkennen lässt.

Die Ansicht des Bw., Fahrten vom Büro zum Wohnort seien als betrieblich genutzt anzusehen, findet zwar in der Literatur ihren Niederschlag (siehe etwa Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band II A, § 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein, Tz 32: Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bilden in der Regel Betriebsausgaben), damit ist jedoch für die Berufung nichts zu gewinnen. Wie oben bereits ausgeführt, sind Aufwendungen für einen Garagenplatz in der Nähe des Wohnortes der privaten Sphäre eines Steuerpflichtigen zuzuordnen. Dem Umstand der Parkraumsituation in Wien oder die preisliche Gestaltung der Garagenplätze in der Innenstadt ist in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal im vorliegenden Fall ja bereits die Aufwendungen eines Pkw - Abstellplatzes in der Innenstadt (Kanzleiort) zur Gänze als Betriebsausgaben anerkannt worden sind.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Garagenplatz in der Jgasse nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung im Sinne des § 20  Abs. 1 Z 1 EStG 1988 darstellen.

Hinsichtlich Tz. 18 b entspricht die von der BP vorgenommene Berechnung der Afa den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist die vom Bw. in der Berufung beantragte Vorgangsweise als Vereinfachungsmaßnahme im Übergangszeitraum nicht zu beanstanden.


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Anschaffungskosten 1995:
408.472,00
80 % betrieblich genutzt
326.778,00
12,5 % von 326.778,00
40.847,00
Afa lt. BP
37.346,00
Afa neu
40.847,00
Differenz
3.501,00
Restbuchwert 1995
261.422,00
Restbuchwert 1996
220.575,00

Der Bw. hat in der Berufung zu Tz.18 d), Übrige Kfz - Kosten, zum Teil ein neues Sachverhaltsvorbringen getätigt, dem im Wege der Berufungsvorentscheidung auch vollständig Rechnung getragen wurde. Der unabhängige Finanzsenat sieht demnach keinen Grund der Berufung in diesem Punkt nicht zu folgen. Die Benzinkosten betreffend die Jahre 1994 - 1996 in Höhe von jeweils S 6.000,00 werden - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung - als Betriebsausgaben anerkannt.

Hinsichtlich Tz. 19 hat die Betriebsprüfung die betrieblichen Telefonkosten, in denen 50 % der Telefonkosten betreffend die Wohnung und 50 % der Telefonkosten betreffend das Wochenendhaus enthalten gewesen seien, um jeweils diese Beträge gekürzt. Das Führen einiger Gespräche von der Privatwohnung aus begründe keine 50 % ige betriebliche Veranlassung. Die Grundgebühr der Telefonkosten sei der privaten Sphäre zuzuordnen. Der Bw. brachte in diesem Zusammenhang vor, im Zeitraum von Anfang Juli bis Mitte September eines jeden Jahres seine Kanzlei vom Wochenendhaus am DO - Kanal zu leiten und teilweise auch Schriftsätze von dort aus telefonisch zu diktieren. In diesem Zeitraum würden die betrieblichen Telefonate, die vom Wochenendhaus geführt werden, 80 % ausmachen. Mittels Berufungsvorentscheidung wurden schließlich die von der BP der privaten Lebensführung zugeordneten Ausgaben (siehe Telefon Wohnung) für das Jahr 1994 in Höhe von S 5.522,00, für das Jahr 1995 in Höhe von S 4.047,00 und für das Jahr 1996 in Höhe von S 4.668,00 als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Soweit die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme zur Berufung auf den Umstand hinweist, dass in den betrieblichen Telefonkosten jeweils 50 % der Telefonkosten betreffend die Wohnung in der GSgasse 20 und das Wochenendhaus am DO-Kanal enthalten gewesen seien und die diesbezügliche Grundgebühr jedoch der privaten Sphäre zuzuordnen sei, wird darauf hingewiesen, dass die Aufteilung der Telefonkosten einschließlich der Grundgebühr in einen betrieblichen und einen privaten Teil nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 96/13/0101).

Der unabhängige Finanzsenat sieht sich nunmehr durch das teilweise neue Sachverhaltsvorbringen des Bw. nicht veranlasst, die vom Finanzamt in der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vertretene Ansicht zu verwerfen, sodass der Berufung in diesem Punkte Folge gegeben wird.

Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit laut Berufungsentscheidung:


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1994
1995
1996
Eink. aus selbständiger Tätigkeit lt. angefochtenen Bescheiden
263.877,00
468.077,00
718.599,00
Tz. 18 a)
0,00
0,00
0,00
Tz. 18 b)
0,00
0,00
- 3.501,00
Tz. 18 d)
- 6.000,00
- 6.000,00
- 6.000,00
Tz.19
- 5.522,00
- 4.047,00
- 4.668,00
Eink. aus selbständiger Tätigkeit laut Berufungsentscheidung
252.355,00
458.030,00
704.430,00

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 3 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Garagenplatz eines Rechtsanwaltes
Wohnort
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at