Einreihung von Zinkkugeln in die Kombinierte Nomenklatur
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0280-Z3K/02 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0281-Z3K/02-RS1 | Kugeln aus nichtlegiertem Zink mit einem Zinkgehalt von mehr als 99,99 GHT sind, wenn Merkmale fehlen, die sie als Anoden kennzeichnen, wie das Vorhandensein von Haken oder einer Lochung für das Anbringen solcher Haken oder jedes andere Merkmal, nicht andere Waren aus Zink der Position 7907 sondern Zink in Rohform der Position 7901 |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom gegen den Bescheid (zweite Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/63835/97-5, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am beantragte die A.K. GesmbH in direkter Vertretung für die Beschwerdeführerin (Bf.) in der schriftlichen Warenanmeldung zu WE-Nr. 260/000/924351/01/7 beim Zollamt Drasenhofen die Überführung von 24 Paletten Zink in Rohform, nichtlegiertes Zink mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr (in Form von) Feinzinkkugeln und Feinzinkanoden gewalzt, mit einer Eigenmasse von 24.000 Kilogramm in den zollrechtlich freien Verkehr. Für die Ware wurde in Feld 33 der Anmeldung die Tarifposition 7901 1100 00 8900 2 (Zink in Rohform, nichtlegiertes Zink, mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr) des Österreichischen Gebrauchszolltarifes ausgewiesen. In der der Anmeldung beigeschlossenen Rechnung Nr. x des polnischen Versenders I. vom wurde die Ware beschrieben zum einen als
Feinzinkkugeln, Zn 99,995, Durchmesser 50 MM, 5.000 kg, Wert USD 7.704,65,
und zum anderen als
Feinzinkanoden, gewalzt, mit unterschiedlichen Maßen (10x200x1500 mm 2.000 kg, 10x200x1000 mm 8.000 kg, 10x200x800 mm 6.000 kg und 10x200x400 mm 3.000 kg), Wert USD 31.557,67.
Auf Grund dieser Angaben wurden vom Zollamt als Sicherheit (SI) für den auf der erklärten Ware lastenden vorläufigen Antidumpingzoll (Zollsatz 14,4 vH.) ein Betrag in Höhe von ATS 69.967,00 und die Einfuhrumsatzsteuer mit Abgabenbescheid vom , WE-Nr. 260/000/924351/01/7, buchmäßig erfasst. In der Folge wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/0063835/2/97, der als Sicherheit eingehobene vorläufige Antidumpingzoll im Ausmaß des nach dem Zollsatz 14,0 vH. als in Höhe von ATS 68.024,00 errechneter endgültiger Antidumpingzoll vereinnahmt.
Mit Schreiben vom erhob die Bf., gegen den Abgabenbescheid fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung und begehrte die Einreihung der Ware in die Tarifposition 7907 000 00 (andere Waren aus Zink). Begründend wurde ausgeführt, Feinzinkkugeln und Zinkanoden seien als Waren der Position 790700000 zu klassifizieren. Alle Halberzeugnisse aus Zink aus der Gruppe CN-Nummern 7902, 7903, 7904, 7905, 7906 und 7907 wären zollfrei. Nach Aufforderung des Hauptzollamtes Wien als Berufungsbehörde legte die Bf. Muster der verfahrensgegenständlichen Waren - je eine Feinzinkkugel, Dm 50 mm Zn min. 99,95% und eine Zinkanode (Zuschnitt), gewalzt, Zn. Mindestens 99,995% - vor, die in der Folge von der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (TUA) begutachtet wurden. Im Untersuchungsbefund 1 wurde die Feinzinkkugel von der TUA als metallisch glänzende Kugel mit einem Durchmesser von 50 mm aus Zink, mit einem Gehalt an Zink von mehr als 99,99 GHT, weder mit Haken zum Einhängen noch für das Anbringen solcher Haken gelocht oder mit Gewinde versehen, wie es gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7907 (Verweis auf Teilziffer 11) bzw. 7508 (Verweis auf Teilziffer 4) vorgesehen ist, beschrieben und als nichtlegiertes Zink in Rohform qualifiziert.
Im Untersuchungsbefund 2 wurde die begutachtete Zinkanode von der TUA als metallisch glänzende 160x120x9 mm große Platte aus Zink, mit einem Gehalt an Zink von mehr als 99,99 GHT, weder mit Haken zum Einhängen noch für das Anbringen solcher Haken gelocht oder mit Gewinde versehen, wie es gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7907 (Verweis auf Teilziffer 11) bzw. 7508 (Verweis auf Teilziffer 4) vorgesehen ist, beschrieben und ebenfalls als nichtlegiertes Zink in Rohform qualifiziert.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien auf Grund der Untersuchungsergebnisse der TUA in der Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 100/0063835/97, unter Hinweis auf die bezughabenden Erläuterungen zum Harmonisierten System bzw. zum Österreichischen Gebrauchszolltarif zur Gänze als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die Bf. im Schriftsatz vom die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Darin wurde auf ein Schreiben der Lieferfirma vom verwiesen, worin die Produktionsphasen der streitgegenständlichen Waren beschrieben würden und woraus abzuleiten sei, dass die Erzeugnisse als der Zolltarifnummer 7907 zuzuordnende Zinkhalberzeugnisse zu klassifizieren wären. Im angesprochenen Schreiben der Lieferfirma, welche die gegenständlichen Waren erzeugt, wurde ausgeführt, dass gewalzte Zinkanoden Zinkhalberzeugnisse wären, weil sie ähnlich wie Zinkbleche gewalzt und dann geschnitten werden. Durch die Walzung hätten die Zinkanoden eine homogene kleinkristalline Struktur, was eine gleichmäßige Auflösung in den gewünschten Bädern ermögliche. Zinkkugelanoden würden in einem speziellen Prozess gegossen. Nachher müssten diese abgeschnitten und oberflächlich bearbeitet werden. Die kleinkristalline Struktur werde durch einen intensiven Kühlprozess erhalten. Die Erzeugnisse seien daher nicht als unbearbeitetes Zink sondern durch die aufgezeigte Bearbeitung als Zinkhalberzeugnisse anzusehen.
In der Folge erließ das Bundesministerium für Finanzen über Antrag der Bf. hinsichtlich der "Feinzinkanoden, gewalzt" die VZTA Nr. xy, mit welcher die Ware als Platte (Blech) aus nichtlegiertem Zink (Zinkgehalt 99,995%), mit einer Breite von 200 mm, einer Länge von 400 mm bis 1500 mm und einer Dicke von 10 mm, zur Verwendung als Anode bestimmt, beschrieben wurde, und in welcher die Ware der Warennummer 7905 0000 902 zugeordnet wurde. Dies nahm das Hauptzollamt Wien zum Anlass der Berufung nunmehr - nach Einholung der Zustimmung der Bf. - in einer zweiten Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 100/63835/97-5, teilweise Folge zu geben, die "Feinzinkanoden, gewalzt" in die Warennummer 7905 0000 902 einzureihen und den Zoll auf Basis dieser Einreihung neu zu berechnen und festzusetzen. An der Einreihung der "Feinzinkkugeln, Zn 99,995%, Durchmesser 50 mm" in die Warennummer 7901 1100 002 hielt die Berufungsbehörde fest.
Die Bf. wandte sich mit der Beschwerdeschrift vom aber auch gegen die zweite Berufungsvorentscheidung und begehrte, die Feinzinkkugeln als Zinkanoden in Kugelform anzusehen. Zinkanoden in Kugelform oder in Stücke geschnitten seien Zinkprodukte der Zolltarifnummer 7907 (andere Waren aus Zink). Es sei unerheblich, ob diese Produkte ein Loch haben oder nicht. Sie würden dem selben Verwendungszweck (Auflösung im Galvanikbad, elektrogalvanische Verzinkung) zugeführt wie die Zinkanoden in Plattenform.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl.Nr. L 302 vom idgF (Zollkodex, ZK) hat auszugsweise nachfolgenden Inhalt:
"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.
..........
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist."
Zufolge der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für die Einreihung einer Ware der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die Allgemeinen Vorschriften maßgebend. Nach der AV 6 über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), so etwa im Urteil vom in der Rechtssache C 405/97, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (z.B. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0169, , Zl. 90/16/0051, , Zl. 85/16/0108) entschieden, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs ..... festgelegt sind. Es kommt bei der Einreihung von Waren demnach grundsätzlich auf an der Ware selbst feststellbare objektive Merkmale an. Bei der Tarifierung von Waren sind wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Da für die Tarifierung von Waren einzig und allein objektive Kriterien entscheidend sind, kommt es dabei nicht auf deren tatsächliche Verwendung, sondern auf die Verwendungsmöglichkeit bzw. nicht darauf, ob eine Ware wirtschaftlich verwertbar ist oder nicht oder nur in einer bestimmten Art verwendet werden soll, an ( Zl. 85/16/0108).
Die belangte Behörde hat - mit Zustimmung der Bf. und somit außer Streit gestellt - in der angefochtenen (zweiten) Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 100/63835/97-5, die zolltarifarische Einreihung der "Feinzinkanoden, gewalzt" in die Warennummer 7905 0000 90 unter Verweis auf die angesprochene Verbindliche Zolltarifauskunft vorgenommen. Die Warennummer 7905 0000 90 erfasst Bleche, Bänder und Folien aus Zink, andere. Im Sinne der Anmerkung 1 d zu Kapitel 79 des Gemeinsamen Zolltarifs gelten als Bleche, Bänder und Folien massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke, -in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, -in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu Position 7905 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zufolge der Unterpositions-Anmerkung 1. A zu Kapitel 79 gilt als nichtlegiertes Zink Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr. Die verfahrensgegenständlichen "Feinzinkanoden, gewalzt", wie sie in der Warenanmeldung und in den ihr beigegebenen Unterlagen (Rechnung, Gewichts- und Analysezertifikat) und im sonstigen Vorbringen der Bf. beschrieben werden, waren nach dem Wortlaut der Position und Unterposition der Warennummer sowie der Anmerkung 1 d zu Kapitel 79 und der Unterpositions-Anmerkung 1 a zu Kapitel 79 der Position 7905 0000 90 zuzuweisen.
Die Beschwer erachtet die Bf. in der Einreihung der "Feinzinkkugeln" in die Warennummer 7901 1100 00 als Zink in Rohform mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr. Die Ware präsentierte sich als Kugeln aus nichtlegiertem Zink mit einem Zinkgehalt von mehr als 99,99 GHT, durch Gießen hergestellt, mit einem Durchmesser von 50 mm, zur Verwendung als Anode zum Verzinken bestimmt, jedoch weder mit Haken versehen noch für das Anbringen von Haken gelocht oder mit Gewinde versehen.
Nach der Unterpositions-Anmerkung 1 a zu Kapitel 79 war die Ware als nichtlegiertes Zink anzusehen. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System, die zwar keine eigenständige rechtliche Bedeutung haben, aber vom EuGH in ständiger Rechtsprechung als maßgebliches Erkenntnismittel anerkannt werden, zu Position 7907, Ziffer 9, gehören in die Position 7907 (andere Waren aus Zink) unter anderen insbesondere in der Galvanoplastik verwendeten Anoden (nur) dann, wenn sie von der in Teil A) der Erläuterungen zu Position 7508 (andere Waren aus Nickel) beschriebenen Art sind. ..... Diese Anoden liegen vor 1.) entweder in Spezialformen (Sterne, Ringe, besondere Profile), die für den zu erfüllenden Zweck die größtmögliche Anodenfläche aufweisen, oder aber, wie im Fall der Stabanoden (die in der Regel einen ovalen, elliptischen, rhombischen oder rautenförmigen Querschnitt haben), in der für ihre Verwendung als Anode angemessenen Länge; oder 2.) in Form von Platten (flach oder gewölbt), Bändern, Blechen, Ronden (flach oder gewellt), Halbkugeln oder Kugeln. Diese Waren gehören nur dann hierher, wenn sie die Merkmale von Anoden zum Vernickeln (hier: Verzinken) aufweisen, d.h. wenn sie mit Haken zum Einhängen in das Nickelbad (hier: Zinkbad) versehen sind, oder wenn sie für das Anbringen solcher Haken gelocht oder mit Gewinde versehen sind.
Der von der Bf. angestrebten Einreihung der Zinkkugeln in die Zolltarifposition des Harmonisierten Systems stehen somit die Erläuterungsbemerkungen dieser Position entgegen. Für die Einreihung gelten gemäß Erläuterungsbemerkung 9 zu Position 7907 (andere Waren aus Zink) die unter Position 7508 (andere Waren aus Nickel), Teil A, angeführten Kriterien. Zu Folge der Erläuterungsbemerkung 2) zu Position 7508 gelten Waren in Form von Platten, Kugeln, Halbkugeln, Bändern oder Blechen nur dann als Anode im Sinne des Zolltarifs, wenn sie mit Haken zum Einhängen versehen sind. Nickel wie auch Zink, die beispielsweise in Titankörbchen zum Galvanisieren verwendet werden, verbleiben in den betreffenden Positionen der Rohformen für Nickel bzw. Zink und werden nicht als Anoden eingestuft. Als Rohformen sind genannt: Rohblöcke, Masseln, Pellets, Würfels, Rondellen, Kugeln, in Bänder oder rechteckige Platten geschnittene Kathoden und ähnliche Formen (Erläuterungsbemerkungen zu Position 7508, 5. Absatz, auch zu Position 7901, 1. Absatz). Die kristalline Struktur der Ware ist im gegebenen Zusammenhang für die Einreihung in die zutreffende Zolltarifposition unerheblich.
Die streitverfangenen Erzeugnisse erweisen sich im Sinne der Zolltarifbestimmungen nicht als Anoden der Position 7907 sondern als Metallstücke mit einem Zinkgehalt von mehr als 99,99 GHT, die nur die in der Position 7901 als Zink in Rohform erlaubten und keine darüber hinaus gehenden Bearbeitungen erfahren haben. Durch das Fehlen von Merkmalen, die die Ware als Anoden kennzeichnen, wie das Vorhandensein von Haken oder einer Lochung für das Anbringen solcher Haken oder jedes andere Merkmal ist eine Einreihung in die Position 7907 ausgeschlossen. Die anlässlich der Überführung der Waren in den freien Verkehr in der Warenanmeldung erklärte Einreihung der Feinzinkkugeln in die Position 7901 1100 002 war zutreffend.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 20 Abs. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Gemeinsamer Zolltarif Einreihung von Zinkkugeln |
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