Aufwendungen für den Besuch der Internationalen Schule Wien als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RBG Revisions- und Betriebsberatungs GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein technisches Büro. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 machte er das für den Besuch der Internationalen Schule Wien durch seine beiden Töchter aufgewendete Schulgeld in Höhe von S 288.038,- als außergewöhnliche Belastung geltend.
Vom Finanzamt wurde dieser Betrag im Zuge der Veranlagung nicht berücksichtigt.
In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Bw. die fehlende Bescheidbegründung.
In weiterer Folge führte er aus, auf Grund der Nationalität und der Sprache seiner Frau seien seine beiden Töchter mit Erstsprache Englisch aufgewachsen. Insbesondere durch den langjährigen Auslandsaufenthalt der gesamten Familie sei Deutsch zur Zweitsprache geworden. Da er aufgrund seiner Berufssituation jederzeit wieder ins Ausland hätte gehen können, sei der Weg der Internationalen Schule, die in jedem Land gleiche Schulsysteme habe, vorgezeichnet gewesen. Ein Wechsel im Laufe der Schulzeit wäre sicherlich der Erziehung und Ausbildung seiner Töchter abträglich gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen (ausländische Diplomatenkinder) bestünde keine sittliche Verpflichtung der Eltern, ihren Kindern den Besuch einer schulgeldpflichtigen Privatschule mit englischer Unterrichtssprache zu ermöglichen.
Im Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde darauf hingewiesen, den in Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleuten sei gemeinsam, dass sie sich nur vorübergehend,aber doch so lange in Österreich aufhielten, dass sie in vielen Fällen von ihren Kindern begleitet würden. Für die Kinder dieser Personen sei daher die Möglichkeit von besonderer Bedeutung, eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gebe bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden könne. Die Anerkennung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung werde in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/13/0191, und vom , 94/15/0074, vom Vorliegen eines Auslandsbezuges abhängig gemacht.
Der Bw. habe mehr als die Hälfte seines Erwerbslebens aus beruflichen Gründen im Ausland verbracht. Die von ihm betriebene protokollierte Einzelfirma verfolge überwiegend Projekte im Ausland mit Schwerpunkt im asiatischen Raum und in Osteuropa. Es könne daher jederzeit passieren, dass die betrieblichen Erfordernisse eine vorübergehende Wohnsitzverlegung der Familie an Orte, an denen größere Projekte durchgeführt würden, erforderten. Mit Rücksicht auf die Art der Geschäftstätigkeit habe sich der Bw. gezwungen gesehen, eine Schulform zu wählen, welche auch im Ausland in vergleichbarer Form vorzufinden gewesen sei. Nur durch den Besuch einer Internationalen Schule habe sichergestellt werden können, dass die Kinder im Falle eines beruflich bedingten Umzuges ihre Schulausbildung ohne grobe Beeinträchtigung fortsetzen hätten können. Es träfen somit jene Voraussetzungen zu, nach welchen in den Urteilen des VwGH eine sittliche bzw. rechtliche Verpflichtung der Eltern, Kindern den Besuch einer Internationalen Schule zu ermöglichen, anzunehmen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der vom Bw. für den Besuch der Internationalen Schule Wien aufgewendete Betrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (Ansicht des Bw.) oder nicht (Ansicht des Finanzamtes).
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2.......
3.......
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt es aus, laufende Unterhaltsleistungen für Kinder zum Abzug vom Einkommen geltend zu machen. Als Beispiel für abzugsfähige Aufwendungen erwähnen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 (6221 BlgNr XVII.GP, 84) Krankheitskosten, weil in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen (vgl. ).
Berufsausbildungskosten des Steuerpflichtigen beruhen in der Regel auf freiem Willensentschluss; sie erwachsen weder zwangsläufig noch sind sie außergewöhnlich. Eine außergewöhnliche Belastung kann gegebenenfalls vorliegen, wenn,
1. dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist oder
2. die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u.ä. erforderlich wird (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34 EStG 1988, "Berufsausbildung").
Bei der Bezahlung des Schulgeldes durch den Bw. handelt es sich um laufende Unterhaltsleistungen für die Ausbildung seiner Kinder. Kosten der Berufsausbildung würden aber, wären sie die Steuerpflichtigen, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgte doch die Ausbildung kraft freien Willensentschlusses. Da Gründe der oben beschriebenen Art, bei deren Vorliegen die eigene Berufsausbildung eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde, nicht vorgebracht worden sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der Einwand im Vorlageantrag, mit Rücksicht auf die Art der Geschäftstätigkeit sei immer wieder mit der Notwendigkeit längerer durchgehender Auslandsaufenthalte zu rechnen gewesen, weshalb sich der Bw. gezwungen gesehen habe, eine Schulform zu finden, die im Ausland in vergleichbarer Form vorzufinden sei, ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen:
Zum Einen regelt § 34 Abs. 7 EStG 1988 eindeutig, dass Unterhaltsleistungen in der Regel durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten sind und nur in den in Z 4 leg. cit. geregelten Fällen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine Ausnahmeregelung hinsichtlich solcher Personen, die unter Umständen ihre geschäftliche Tätigkeit ins Ausland verlegen, weswegen ihrer Art und Dauer nach eine Verlegung des Familienwohnsitzes erforderlich wäre, sieht diese Bestimmung nicht vor.
Zum Anderen gehört der Bw. aber auch nicht dem Personenkreis der UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleuten an und ist mit diesem auch nicht vergleichbar. Nach der Aktenlage betreibt er ein technisches Büro in Wien, es ist aber auf Grund der Ausführungen im Vorlageantrag nicht konkret erkennbar, ob und wann er geschäftliche Tätigkeiten im Ausland aufnehmen wird, die ihrer Art und Dauer nach eine Verlegung des Familienwohnsitzes erfordern werden. Die abstrakte Möglichkeit, die Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen zu müssen, lässt die Notwendigkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht erkennen. Bei einer derartigen Sachlage sind aber weder tatsächliche noch rechtliche oder sittliche Gründe gegeben, aus denen der Bw. gezwungen gewesen wäre, seine Töchter die eingangs genannte schulgeldpflichtige Schule besuchen zu lassen. Die Belastung ist demnach nicht zwangsläufig erwachsen (vgl. ).
Hinsichtlich der vom Bw. im Vorlageantrag zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen:
Der dem Erkenntnis vom , 94/15/0074, zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem streitgegenständlichen insofern nicht vergleichbar, als dort der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von vorneherein befristet war, während der Bw. lediglich von der Möglichkeit spricht, seine Tätigkeit eventuell ins Ausland verlegen zu müssen.
Zum Erkenntnis vom , 92/13/0191, ist anzumerken, dass es zu einer Rechtslage ergangen ist, die mit der für den vorliegenden Fall geltenden nicht vergleichbar ist (strittig war in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt die Einkommensteuer für das Jahr 1988), und dass darüberhinaus der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall die Zwangsläufigkeit des Besuches der Internationalen Schule Wien verneinte.
Dem Einwand des Bw., die Schulkosten seien in den letzten Jahren absetzbar gewesen, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz von Treu und Glauben nicht das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 114 Rz 9, und die dort angeführte Judikatur).
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Schulgeld außergewöhnliche Belastung Berufsausbildungskosten Unterhaltsleistung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at