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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.06.2003, RV/1747-W/02

Lohnsteuererstattung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1747-W/02-RS1
wie RV/1680-W/02-RS1
Im Hinblick auf das durch das StRefG 1993 neu gestaltete Lohnsteuerverfahren hat der § 240 Abs. 3 BAO nur mehr historische Bedeutung. Wurde vom Arbeitgeber zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, so hat der Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw., vertreten durch Amerhauser Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Kalenderjahr 1998 wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Dem Bw. stand im Kalenderjahr 1998 ein arbeitgebereigenes Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung. Die Arbeitgeberin setzte einen Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten an (§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642).

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Bw. für das Kalenderjahr 1998 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Erstattungsantrag vom begehrte der Bw. die Reduktion des Sachbezugswertes auf das halbe Ausmaß (§ 4 Abs. 2 vorgenannter Verordnung). Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass kein entsprechend geführtes Fahrtenbuch vorläge.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Steuerschuldner ist beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer (§ 83 Abs. 1 EStG 1988).

Nach § 240 Abs. 3 BAO in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung kann der Abgabepflichtige (Arbeitnehmer) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, (subsidiär) die Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist.

Im Einklang mit Lehre (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, § 240, Seiten 2488 ff sowie Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 240 Tz. 3) und ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. , ) ist davon auszugehen, dass ein Verfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nur jenem ergänzenden Rechtsschutz dient, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um - subsidiär - ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber (davon kann nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitgeber in Nichtbeachtung zu berücksichtigender besonderer Verhältnisse des Abgabe[Lohnsteuer]pflichtigen [§ 82 EStG 1988] zu viel an Lohnsteuer einbehalten hat) korrigieren zu können, soweit nicht die Korrektur im Wege der (Arbeitnehmer-) Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist.

Ein auf § 240 Abs. 3 BAO gestütztes Begehren auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer setzt demnach voraus, dass eine Rückzahlung bzw. ein Ausgleich im Wege der (Arbeitnehmer-) Veranlagung nicht möglich ist.

Das Veranlagungsverfahren (§ 39 iVm § 41 EStG  1988) ist ein eigenständiges Verfahren, in dem die Abgabenbehörde

  • die rechtlich richtige Bemessungsgrundlage festzustellen

  • und die darauf entfallende Steuer festzusetzen hat.

Maßstab für diese Beurteilung ist das objektive Recht. Eine Bindung an die vorangegangene steuerliche Beurteilung durch den jeweiligen Arbeitgeber besteht nicht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, EStG 1988, Tz 1 zu § 39, Tz 1.1 zu § 41; und ).

Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus Folgendes: Der Bw. wurde beim Finanzamt Zell am See für das Kalenderjahr 1998 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Ein möglicher Ausgleich wäre im Sinne vorstehender Ausführungen im Wege der Veranlagung vorzunehmen gewesen. Ein Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO ist nicht geeignet, mögliche Mängel im Veranlagungsverfahren zu sanieren (vgl. auch Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2490). Im Hinblick auf das durch das Steuerreformgesetz 1993 neu gestaltete Lohnsteuerverfahren ist die Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO für Besteuerungszeiträume ab 1994 nicht mehr aktuell (so auch Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2491). Da eine Richtigstellung im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen war, bleibt für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO kein Raum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Erstattung
Lohnsteuererstattung
Veranlagung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at