zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.06.2003, RV/0228-W/03

Säumniszuschlag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Säumniszuschlag 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Korneuburg setzte mit Bescheid vom gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von € 345,71 fest, da die Umsatzsteuer für November 2002 in der Höhe von € 17.285,35 nicht bis spätestens entrichtet worden sei.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom führte der Bw. aus, dass die Buchhalterin längere Zeit krank gewesen und es nicht möglich gewesen sei, die Ust für 11/02 und Ust 12/02 rechtzeitig am bzw. am zu überweisen sowie ein Entschuldigungsschreiben an das Finanzamt zu richten. Die Firma bestehe bereits seit 30 Jahren und habe immer rechtzeitig die Zahlungen getätigt, jedoch sei die Auftragslage zur Zeit sehr schlecht und werde immer schlechter, so dass diese Wintersaison bereits 5 Arbeitskräfte entlassen werden mussten. Der Säumniszuschlag für diese beiden Monate sei für die Firma ein großer Betrag und wäre es ein großes Anliegen den Säumniszuschlag zu streichen.

Für den Fall, dass der Berufung nicht stattgegeben werde, wird die Vorlage der Berufung an den UFS beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 leg. cit. Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Laut Aktenlage wurde die Umsatzsteuer für November 2002 nicht fristgerecht entrichtet. Die diesbezügliche Umsatzsteuerschuld betrug € 17.285,35 und wurde am fällig (Vorverlegung der Umsatzsteuer- Fälligkeiten für 2002). Die Entrichtung erfolgte durch Überweisung am , sohin verspätet. Dies wird auch nicht vom Bw. bestritten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener Art" (vgl. ), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen () und wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind.

Da der Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge zu betrachten ist (vgl. ), liegt sohin die Verhängung desselben nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.

§ 217 Abs.7 BAO sieht ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für den Fall vor, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (311 BlgNR 21.GP, 200).

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. sowie ).

Das Vorbringen des Bw., dass die Buchhalterin längere Zeit krank gewesen sei, die Firma ansonsten immer rechtzeitig ihre Zahlungen getätigt habe und die Auftragslage sehr schlecht sei, ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht geeignet, ein grobes Verschulden an der Verzögerung der Abgabenentrichtung auszuschließen, zumal es Aufgabe des Bw. gewesen wäre, im Fall der Krankheit der Buchhalterin den Terminkalender daraufhin zu überprüfen, ob irgendwelche Termine zu erledigen sind bzw. versäumt wurden.

Insbesondere ist dem Bw. anzulasten, dass er (ab dem Fälligkeitstag) den Zeitraum eines Monates verstreichen ließ und damit keine Maßnahmen getroffen hat, die Dauer des Zahlungsverzuges möglichst gering zu halten.

Da hinsichtlich der Umsatzsteuer für Dezember 2002 kein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, bezieht sich die gegenständliche Berufungsentscheidung daher lediglich auf die Säumnis betreffend Umsatzsteuer für November 2002.

Es war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at