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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 12.06.2003, RV/0414-W/03

Behauptung der Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder AD Helmut Hummel, Reinhold Haring und KomzlR Gottfried Hochhauser im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger am über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien, vertreten durch ORat Dr. Wolfgang Bartalos, betreffend Abgabennachsicht nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte der Bw. gemäß § 236 Abs. 1 BAO einen Antrag auf Nachsicht für einen Teil der Steuernachforderung 1990-1996 in Höhe von € 3.086,54.

Zur Begründung führte der Bw. aus, dass in der Berufungsentscheidung (betreffend die Abgabenfestsetzung) von einer unrichtigen Annahme ausgegangen worden sei.

Es sei unterstellt worden, dass die Werbungskosten auch für privat genutzte Gebäudeteile geltend gemacht worden sei. Nach Vorsprache beim Sachbearbeiter der Finanzlandesdirektion sei diese Vorgangsweise gewählt worden.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass die Nachsicht nicht dazu diene, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen. Die Unbilligkeit müsse vielmehr in der Abgabeneinhebung selbst begründet sein.

In der dagegen eingebachten Berufung führte der Bw. aus, dass sich die Berufung gegen die Nichtberücksichtigung des Tatbestandes, dass sich der Bw. nunmehr im Ruhestand befinde, eine kleine Pension beziehe und daneben noch Einkünfte aus Vermietung in einem Umfang von ca. € 1.500,00 jährlich habe, einen Steuerrückstand von € 9.000,00 bezahlen solle, für den es nur teilweise eine sachlich bedingte Rechtfertigung gebe.

Es werde ersucht, das Nachsichtsansuchen bzw. die Berufung dem UFS Senat 10 vorzulegen, wobei eine mündliche Verhandlung beantragt werde. In der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Bw. seine bisherigen Vorbringen und legte eine schriftliche Stellungnahme vor. Die Ausführungen bezogen sich auf die Abgabenfestsetzung. Weiters gab der Bw. zu Protokoll, dass ihm die Werbungskosten im Abgabenverfahren zu Unrecht halbiert worden seien.

Festgehalten werde, dass das monatliche Nettoeinkommen aus der Pension dzt. € 1.220,-- betrage und der Abgabenrückstand mit monatlichen Raten von dzt. € 200,-- auf Grund einer Ratenbewilligung in Teilbeträgen bezahlt werde. Sorgepflichten bestünden für ein außereheliches Kind, der Unterhalt betrage € 203,48 monatlich; darüber hinaus bestünden weder Vermögen noch Schulden.

Zum Nachweis der Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung lege der Bw. einen Meldezettel, Meldebestätigung, Aufstellung über die Arbeitszeiten des Hrn. A. A. vor, aus welchen hervorgehe, dass dieser in G. gemeldet gewesen sei. Jedenfalls sei Hr. A.A. niemals Mieter bei ihm gewesen. Zudem sei seiner Meinung nach ein ihm jährlich zustehender Freibetrag von S 20.000 bei der Steuerbemessung nicht berücksichtigt worden.

Auf Befragung führte der Bw. weiters aus, dass das gegenständliche Mietobjekt seit dem Jahre 1990 vermietet werde. Seine Brüder hätten im Verlassenschaftsverfahren auf ihre Hausanteile verzichtet.

Die steuerliche Erfassung sei im Jahre 1998 erfolgt. Der Steuerberater habe ihn auch im Rahmen der Abgabenfestsetzung vertreten.

Der Senat hat erwogen:

Fällige Abgabenschuldigkeiten können gemäß § 236 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit i.S.d. Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) zu entscheiden (vgl. ).

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall bereits die Rechtsfrage, ob die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten, deren Nachsicht die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beantragten, unbillig sei oder nicht, verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt (vgl. ).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur "persönlich" sondern auch "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit läge dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdete.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. ).

Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist zwar im Allgemeinen nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Wenn aber im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes, also durch einen inhaltlich rechtmäßigen Bescheid, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles" unbillig (vgl. ).

Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Vorschreibung, sondern auf die Einhebung ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl. , 0202).

Dies ergibt sich auch daraus, dass die Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen diesen Bescheid zu bekämpfen ist. Zweck des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen. Ein Verfahren nach § 236 BAO ist nicht das geeignete Mittel für eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der im Abgabenverfahren ergangenen Entscheidungen. Ein Nachsichtsverfahren ersetzt daher weder ein Rechtsmittelverfahren noch ein Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und dient auch nicht der nachprüfenden Kontrolle dieser Verfahren (vgl. ).

Wie bereits dargelegt, verlangt der Tatbestand der Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt.

Der Bw. hat im Nachsichtsverfahren keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz behauptet. Gemäß den Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom des Bw. verfügt dieser, neben zweier Liegenschaften über Pensionseinkünfte in Höhe von € 1.220,90 netto/Monat und Mieteinkünfte in Höhe von ca. € 300,00/Monat.

Abzüglich der vom Bw. angegebenen Fixkosten in Höhe von € 500,00 verbleiben ihm zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ca. € 1.000,00.

Der Bw. hat nun nicht in Abrede gestellt, dass ihm das Finanzamt die Abstattung seines Abgabenrückstandes in Raten in Höhe von € 200,00 bewilligt hat. Im Hinblick auf den derzeitigen Abgaberückstand in Höhe von € 7.588,39 wäre dieser in ca. 3 Jahren getilgt.

Können Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es keiner Abgabennachsicht ().

Dass es dem Bw. ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nicht möglich sei, die Schuldigkeit in Raten abzustatten, hat dieser nicht dargetan.

Da der Bw. auch nicht die Notwendigkeit einer Vermögensverschleuderung behauptet hat, liegt somit keine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis des Bw. vor, derentwegen von einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gesprochen werden könnte bzw. müsste.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
persönliche Unbilligkeit
sachliche Unbilligkeit
inhaltliche Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides
inhaltliche Kontrolle
Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz
Zahlungserleichterungen
Entrichtung in Raten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAB-56805