Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 12.06.2003, RV/0356-S/02

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels wirksamer Berufungsvorentscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0356-S/02-RS1
In den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter berechtigt und verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einschreitet, ansonsten die Abgabenbehörde nicht berechtigt und verpflichtet ist, Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen ().
RV/0356-S/02-RS2
Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist ().

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat zum Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz der BW, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend "Familienbeihilfe für Sohn A" vom beschlossen:

Der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der streitgegenständliche Antrag wurde einlangend mit an das Finanzamt gestellt und nach Vorlage durch das Finanzamt an den Unabhängigen Finanzsenat am niederschriftlich dahingehend präzisiert, dass er sich gegen den Bescheid vom richtet, der vom Finanzamt nach seiner Anfechtung mittels Berufungsvorentscheidung (BVE) vom bestätigt worden war.

Die BVE erging aufgrund der vom steuerlichen Vertreter Dr. Leopold Hirsch unter Berufung auf seine Vollmacht verfassten Berufung. Sie wurde an die "BW z.H. Herrn Dr. Leopold Hirsch" an die Adresse des steuerlichen Vertreters zugestellt und von diesem am entgegengenommen. Wie vom steuerlichen Vertreter am niederschriftlich bestätigt wurde, lag eine Zustellvollmacht nicht vor. Dr. Leopold Hirsch berief sich in der selben Niederschrift auf seine nunmehr ab gültige ausschließliche Zustellvollmacht und erklärte, dass ab sofort alle Erledigungen zum Verfahren Familienbeihilfe für die BW ausschließlich an ihn zuzustellen sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu beurteilen war primär die Zulässigkeit des Antrages auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen BVE eingebracht werden. Unabdingbare Voraussetzung eines diesbezüglichen Antrages ist somit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine BVE erlassen hat. Hat das Finanzamt im konkreten Fall keine BVE erlassen, kommt dem Antrag eine solche Qualifikation nicht zu (siehe ). Er wäre somit ohne rechtliche Wirkung () und in der Folge zurückzuweisen.

Die BVE gilt unter anderem dann als erlassen, wenn sie rechtswirksam zugestellt wurde.

In den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde nur dann zur rechtswirksamen Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet und auch berechtigt, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einschreitet. Auch dieser muss ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des im Abgabenverfahren anzuwendenden § 103 Abs. 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben, ansonsten die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen (siehe etwa ).

Im konkreten Fall erfolgte die Zustellung der BVE an den steuerlichen Vertreter ohne dass eine solche Zustellvollmacht vorgelegen wäre. Die Zustellung wurde somit nicht wirksam. Eine BVE ist damit bisher nicht ergangen und das Verfahren befindet sich nach wie vor im Stadium der Berufung vom .

Wird ein Anbringen zu früh eingebracht, so ist es als unzulässig zurückzuweisen (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, Rz. 10 zu § 311).

Der gegenständliche Antrag auf Entscheidung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz wurde vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und somit zu früh gestellt. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zustellvollmacht
BVE
Berufungsvorentscheidung
Rechtsanwalt
wirksam
Vorlageantrag
unzulässig
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at