Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 10.06.2003, RV/0293-I/02

Entstehen der Steuerschuld bei Bestreitung der Unterfertigung des Pachtvertrages durch den Pächter

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0293-I/02-RS1
Der Bw. (= Pächter) bestreitet, dass die auf dem vorgelegten Pachtvertrag aufscheinende Unterschrift von ihm stamme. Außer Streit blieb hingegen, dass das Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen ist. Wenn auch diese Unterschrift mit anderen im Bemessungsakt vorgefundenen Unterschriften des Bw. (Berufung, Vorhaltbeantwortungen) in gewissen Grundzügen in etwa vergleichbar ist, wobei aber die Unterschriften sich voneinander jeweils unterscheiden und kein einheitliches Schriftbild aufweisen, und somit keineswegs "ersichtlich" ist, dass nicht doch er diese Unterschrift getätigt hat, kann die Abklärung dieser Frage letztlich auf sich beruhen. Als Ergebnis ergänzender Sachverhaltserhebungen kam nämlich an Sachverhalt hervor, dass jedenfalls der Verpächter den Pachtvertrag unterschrieben und diesen dem Pächter zur Unterfertigung übersandt hatte, wobei der Erhalt durch den Pächter außer Streit steht. Mit der Aushändigung (Übersendung) des vom Verpächter unterzeichneten Pachtvertrages an den anderen Vertragsteil ist demzufolge nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG die Gebührenschuld entstanden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Laut der am beim Finanzamt Innsbruck angezeigten Kopie eines Pachtvertrages hat P.S. dem Bw. und Mürüvet. B. das im Erdgeschoss des H.S. in St. J. gelegene Lokal im Ausmaß von 120 m2 ab auf die Dauer von fünf Jahren zu einem monatlichen Pachtzins von 60.000,- S sowie monatlichen Betriebskosten in Höhe von 10.000,-S verpachtet. Der vorgelegte Vertrag war undatiert und wies jeweils eine Unterschrift des Verpächters als auch eine der Pächter auf.

Hiefür setzte das Finanzamt Innsbruck gegenüber dem Bw. mit Bescheid vom eine Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG im Betrag von 3.052,26 € (= 42.000,-S), das sind 1 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 305.225,90 € (= 4.200.000,-S), fest.

Gegen diesen Bescheid wurde mit der Begründung die gegenständliche Berufung eingebracht, der Bw. habe mit dem H. S. in K einen mündlichen Vorvertrag für das gegenständliche Objekt vereinbart. Er habe das Casino nicht betrieben, sondern es sei von anderen Personen übernommen worden. Es habe einen Vertragsentwurf gegeben, der aber nicht von beiden Seiten unterfertigt worden sei. Die Vermietung des Objektes sei an andere Personen weitergegeben worden.

Die abweisliche Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt dahingehend, bei der dem Finanzamt vorgelegten, von den Vertragsparteien unterfertigten undatierten Urkunde handle es sich weder um einen Entwurf noch um einen Vorvertrag. Da eine die Gebührenpflicht auslösende Urkunde vorliege, könne dem Berufungsbegehren nicht Folge geleistet werden.

Im Vorlageantrag brachte der Bw. vor, bei der gegenständlichen Urkunde handle es sich um einen Vertragsentwurf, der nicht unterzeichnet worden sei. Sollte ein Bestandvertrag fehlerhafter Weise durch den Verfasser auf unterzeichnetes Papier gedruckt worden sein, so fehle es - auch erkenntlich durch das fehlende Datum - an der Willensübereinstimmung der Vertragspartner hinsichtlich dieses Rechtsgeschäftes. Eine Kopie eines derartigen Vertrages habe er nicht in seinem Besitz. Ohne den Besitz einer Kopie würde er keinesfalls unterzeichnen.

Über Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz legte der Verpächter mit Schreiben vom eine von ihm allein unterfertigte Pachtvertragskopie, eine Vereinbarung vom , sowie eine Kündigung vom vor. Nach Übermittlung des beidseitig unterfertigen Pachtvertrages, der Vereinbarung und der Kündigung zur Stellungnahme gab der Bw. mit Schreiben vom an, die Vereinbarung sei eigenhändig unterschrieben worden, die Unterschrift auf dem Pachtvertrag stamme aber weder von ihm noch von seiner Frau. Ein ergänzendes Vorhaltschreiben beantwortete der Verpächter am damit, der gegenständliche Pachtvertrag sei in den Räumlichkeiten des Ho. S. in K. verfasst und von ihm unterschrieben worden. Mit der internen Hauspost sei der Vertrag in zweifacher Ausfertigung nach St. J. ins Ho. G. L. zu Handen des Bw. mit der Bitte geschickt worden, dieses Exemplar zu unterfertigen. Geraume Zeit später habe der Verpächter vom Bw. eine Kopie des Pachtvertrages, der auch vom Bw. eigenhändig unterfertigt war, erhalten. Ob der Bw. sich eine Kopie des Vertrages behalten habe, lasse sich nicht mehr feststellen. In den Unterlagen des Verpächters sei ein Exemplar gewesen, welches lediglich die Unterschrift von P.S. aufweise. Das Pachtverhältnis habe nur drei Monate gedauert, da der Bw. das Pachtverhältnis vorzeitig aufgelöst habe. Der genaue Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, da absichtlich kein Datum eingesetzt worden sei, damit keine Verzögerung der Vertragsanzeige entstehen könne. Das Datum hätte vom Bw. eingesetzt werden müssen. Zu diesen Ausführungen des Verpächters äußerte sich der Bw. am dahingehend, der gegenständliche Pachtvertrag sei von ihm nicht unterschrieben worden. Es sei auch ersichtlich, dass die Unterschrift nicht von ihm stamme. Außerdem hätte seine Ehegattin, die ebenfalls im Vertrag als Pächterin angeführt sei, ebenfalls unterschreiben müssen. Dies sei aber nicht erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs.1 Gebührengesetz (GebG) 1957, BGBl.Nr. 267, entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, 1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung; b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten.

Bei nur einseitiger Unterzeichnung eines zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäftes, wozu auch ein Bestandvertrag zählt, entsteht folglich die Gebührenschuld entweder im Zeitpunkt der Aushändigung der einseitig unterzeichneten Schrift an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten (vgl. , und vom , 88/15/0120) oder im Zeitpunkt ihrer Übersendung. Daher genügt zur Entstehung der Gebührenschuld die Unterfertigung des Vertrages durch einen Vertragspartner und die Aushändigung (Übersendung) an den anderen oder an einen Dritten (vgl. ).

Im vorliegenden Berufungsfall bestreitet der Bw., dass er die gegenständliche Pachtvertragsurkunde unterfertigt hat letztlich mit dem Argument, diese auf der Vertragsurkunde aufscheinende Unterschrift stamme " ersichtlich" nicht von ihm. Außer Streit blieb hingegen, dass der Verpächter den Pachtvertrag unterschrieben hat.

Den Einwendungen des Bw., der gegenständliche Pachtvertrag sei von ihm nicht unterschrieben worden und es sei "auch ersichtlich", dass die Unterschrift nicht von ihm stamme, ist entgegenzuhalten, dass der Vergleich sämtlicher vom Bw. im gegenständlichen Fall getätigten Unterschriften - Vereinbarung vom , Berufung vom , Vorhaltbeantwortungen vom und vom - mit der Unterschrift auf der streitgegenständlichen Pachtvertragsurkunde durchaus ein gewisses Maß an Übereinstimmung im Schriftbild zeigt. Diesbezüglich fällt aber auch auf und darauf wird hingewiesen, dass die Unterschriften des M.B. auf diesen vier angeführten Schriftstücken keineswegs ein vollkommen identes Schriftbild aufweisen, im Gegenteil jede dieser Unterschriften weist bestimmte Abweichungen von der anderen auf. Es ist somit auf Grund dieser festgestellten Abweichungen im Schriftbild der jeweiligen Unterschrift entgegen dem Vorbringen in der Vorhaltbeantwortung vom keineswegs "ersichtlich" und damit schlichtweg auszuschließen, dass die Unterschrift auf dem Pachtvertrag nicht doch vom Pächter M.B. stammen könnte. Letztlich kann aber die Abklärung der Frage, ob nicht doch der Bw. eine Ausfertigung des Pachtvertrages unterfertigt und mit einer Ablichtung davon die Gebührenanzeige vorgenommen wurde, aus nachstehenden Gründen auf sich beruhen. Als Ergebnis der weitwendigen ergänzenden Sachverhaltserhebungen ergaben sich folgende unbedenkliche Tatumstände. Der Verpächter hat laut Vorhaltsbeantwortung den gegenständlichen Pachtvertrag unterfertigt und zwei Ausfertigungen des von ihm unterschriebenen Vertrages dem Bw. per interner Hauspost zur Unterfertigung geschickt. Die Angabe des Verpächters wurde dem Bw. mit Schreiben vom zur Stellungnahme vorgehalten. Die Übersendung und der tatsächliche Erhalt dieser beiden Ausfertigung des vom Verpächter unterzeichneten Pachtvertrages wurde vom Bw. in dessen Vorhaltbeanwortung vom nicht in Frage gestellt, bestritten wurde lediglich, dass er diese Ausfertigungen unterschrieben habe. Es ist daher unbedenklich davon auszugehen, dass dem Bw. die übersendeten und vom Verpächter unterfertigten Ausfertigungen des Pachtvertrages tatsächlich zugekommen und damit ausgehändigt wurden. Dies geht implizite auch aus der Berufung hervor, wenn darin wörtlich Folgendes ausgeführt wird: " Wir haben zwar einen Vertragsentwurf aber nicht von beiden Seiten unterschrieben gehabt.". Für das gültige Zustandekommen des streitgegenständliche Bestandvertrages spricht, dass in der vom Verpächter und M.B. unterfertigten Vereinbarung vom der Bw. als "Casinobetreiber" bezüglich des Betriebes des Casinos im Ho. S. bezeichnet wurde. Ein weiteres gewichtiges Indiz für das rechtswirksame Zustandekommen des Rechtsgeschäftes bildet die ausgesprochene Kündigung vom sämtlicher Verträge und Vereinbarungen bezüglich des gepachteten Objektes. Die Kündigung setzt das vorherige gültige Zustandekommen des Bestandvertrages schlichtweg voraus. Dies geht auch aus den angeführten Kündigungsgründen deutlich hervor. Dem Einwand, der Urkunde fehle das Datum, ist damit entgegenzutreten, dass für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes die Beisetzung eines Datums in der bezüglichen Urkunde nicht erforderlich ist (vgl. ). Dem Vorbringen, die Ehefrau Mürüvet B. als zweite Pächterin habe den Pachtvertrag nicht unterschrieben, ließ nach dem Willen der Vertragsparteien augenscheinlich das gültige Zustandekommen der Rechtsgeschäftes zumindest im Verhältnis Verpächter und Bw. unberührt. Für die Entstehung der Gebührenschuld im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG kam es im Übrigen auf ihre Unterschiftsleistung gar nicht. Nach dieser Gesetzesstelle ist nämlich die Gebührenschuld mit der Übersendung des vom Verpächter unterfertigten Pachtvertrages an die Adresse ihres Ehegatten entstanden, wobei man wohl begründet annehmen darf, dass bei aufrechter Ehe damit auch der Ehegattin der übersendete Pachtvertrag zugekommen ist.

An Sachverhalt war folglich unbestrittenermaßen davon auszugehen, dass hinsichtlich dieses gültig zustandegekommenen Rechtsgeschäftes jedenfalls vom Verpächter ein Pachtvertrag unterfertigt worden war, wobei zwei Ausfertigungen davon dem BW. zu seinen Handen übermittelt wurden und diese der Bw. (und damit auch dessen Ehegattin) auch erhalten hat. Mit der Aushändigung (Übersendung) dieser Ausfertigungen des vom Verpächter bereits unterfertigten Pachtvertrages an den Bw. ist nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG die Gebührenschuld entstanden. Durch die später erfolgte vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses wurde hingegen gemäß § 17 Abs. 5 GebG die bereits entstandene Gebührenschuld nachträglich nicht mehr beseitigt. Lagen aber die Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG vor, dann vermochte dem Streitpunkt, ob der Pachtvertrag auch vom Berufungswerber unterzeichnet worden ist oder nicht und damit die Frage, ob die auf dem zur Gebührenanzeige als Kopie vorgelegten Pachtvertrag aufscheinende Unterschrift "ersichtlich" nicht vom Bw. stamme, keine relevante Bedeutung zuzukommen, denn die Unterschriftsleistung der Pächter wäre nur bei der Entstehung der Gebührenschuld nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG bedeutsam gewesen. War aber gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG zum Zeitpunkt der Gebührenvorschreibung die Gebührenschuld zweifsfrei bereits entstanden, so erfolgte die Gebührenfestsetzung des Finanzamtes gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG mit 1 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 305.225,90 € (= 4.200.000,-S) mit 3.052,26 € (= 42.000,-S) rechtens, wobei die Höhe der Bemessungsgrundlage als solche unbestritten blieb, weshalb im Hinblick auf den vereinbarten Pachtzinses samt Betriebskosten und der vereinbarten Bestanddauer die Bemessungsgrundlage einen unbedenklichen Ansatz bildet.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gebührenschuld
Unterzeichnung
Aushändigung
Übersendung
zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft
Verweise



Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at