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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.06.2003, RV/0088-W/02

Verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0088-W/02-RS1
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendung (Vorteil) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen (zB. Gesellschafter-Geschäftsführer), die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führt und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung wurden ua. folgende Feststellungen getroffen:

  • Tz 13 Einkünfte aus Kapitalvermögen (verdeckte Gewinnausschüttung)

  • Bei der Firma A GmbH habe die Betriebsprüfung im Rahmen der Körperschaftssteuerfestsetzung für die GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen zum Ansatz gebracht und zwar:

  • Für das Jahr 1990: S 200.000,00 (KESt: S 66.660,00)

  • Für das Jahr 1991: S 1.649.192,00 (KESt: S 549.676,00)

Die Zurechnung dieser verdeckten Ausschüttungen an den Abgabepflichtigen sei deshalb erfolgt, weil der Abgabepflichtige als tatsächlicher Vorteilsempfänger der verdeckten Ausschüttungen von der Betriebsprüfung festgestellt worden sei und daher aufgrund seiner Stellung nur diesem der Vorteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sei.

Der Abgabepflichtige habe am als Bevollmächtigter von Frau HW, Seoul, Korea, für diese 100% der Gesellschaftsanteile an der A GmbH erworben. Er sei ermächtigt gewesen, Frau HW in allen Generalversammlungen der GmbH zu vertreten und für diese das Stimmrecht auszuüben. Mit sei er zum Alleingeschäftsführer bestellt worden.

In der Folge wurde entsprechend den getroffenen BP-Feststellungen Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991 festgesetzt.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991 führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er keine Einkünfte aus Kapitalvermögen habe und die Festsetzung der Einkommensteuer deshalb nicht richtig sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Begehren als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Firma A GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung für die Jahre 1990 und 1991 festgestellt worden sei. Verdeckte Gewinnausschüttungen seien alle unmittelbaren oder mittelbaren nicht ohne weiteres als Ausschüttungen von Gewinnanteilen erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an die ihr beteiligten Personen, die sich als Zuwendungen von Einkommensteilen der Körperschaft darstellen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass gegen die den gegenständlichen Steuerbescheiden zugrunde liegenden "Betriebsprüfungsbescheide" betreffend die Firma A GmbH eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei. Da die gegenständlichen Einkommensteuerbemessungsgrundlagen mit dem Ergebnis des Verwaltungsgerichtshofverfahrens unmittelbar zu tun hätten, werde um Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des Verwaltungsgerichtshofverfahrens betreffend die anhängige Beschwerde der Firma A GmbH ersucht.

Mit Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl 96/13/0115 wurden die Bescheide betreffend die A GmbH hinsichtlich Kapitalertragsteuer bis , Gewerbe- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1990 und 1991 und Umsatzsteuer für das Jahr 1991 aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde mittels Berufungsentscheidung vom , zu den Zahlen RV/275-11/13/98 und RV/408-11/13/98 der Berufung hinsichtlich des Jahres 1991 wegen der Anerkennung der Kosten eines betrieblich veranlassten Fahrrades teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der Jahre 1990 und 1992 wurde die Berufung abgewiesen und ua. begründend ausgeführt, dass der Bw. mittels Schecks im Jahre 1990 S 200.000,00 und im Jahre 1991 S 1.649.191,71 von einem Geschäftskonto der Firma A GmbH abgehoben habe. Es werde davon ausgegangen, dass aus dem Betriebsprüfungsbericht der A GmbH betreffend die Jahre 1973 bis 1975 ersichtlich gewesen sei, dass die Verbindlichkeit bereits zum im Rechenwerk der A GmbH ausgewiesen war. Dieser Wert sei mit dem am aufscheinenden Wert ident, woraus sich ergebe, dass dem Geschäftsführer der A GmbH (im gegenständlichen Verfahren der Bw.) einerseits der Entstehungsgrund zu Zeiten seiner 99%igen Anteilsinhaber- und Geschäftsführerschaft bekannt und andererseits über das weitere Anwachsen dieser Darlehensschuld zu Zeiten seiner Geschäftsführertätigkeit informiert gewesen sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer der A GmbH (dem Bw.) die von der Betriebsprüfung festgestellten und als verdeckte Gewinnausschüttung zum Ansatz gebrachten Beträge aus einem Rechtsgrund zugeflossen seien, der in Zeiten der Anteilsinhaberschaft des Bw. zu suchen sei.

Die diesbezügliche Berufungsentscheidung betreffend die A GmbH wurde beim zuständigen Postamt am hinterlegt.

Mit Schreiben vom wurde die Verlassenschaft nach dem Bw. ersucht, zu obigem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Eine diesbezügliche Stellungnahme ist jedoch seitens der Verlassenschaft nicht vorgelegt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das gemäß § 281 in Verbindung mit § 282 Abs. 1 BAO (BGBl. I 2002/97) zur Zahl 96/13/115 ausgesetzte Berufungsverfahren wird nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen fortgesetzt.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Sonstige Bezüge im Sinn der Ziffer 1 lit. a leg.cit. sind andere geldwerte Vorteile aus der Gesellschafterstellung, wozu insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen zählen (Doralt, EStG, Kommentar, Band II, § 27, Tz 33).

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (/0208).

Soweit von der Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass der Bw. tatsächlich der Vorteilsempfänger der verdeckten Ausschüttungen und demnach nur ihm der Vorteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sei, ist für den unabhängigen Finanzsenat kein anderer Sachverhalt erkennbar.

Wenn der Bw. in seiner Berufung vorbringt, die Festsetzung der Einkommensteuer sei nicht richtig, weil er keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe, wird ihm entgegengehalten, dass in der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsentscheidung betreffend die A GmbH diesbezüglich festgestellt wurde, dass dem Bw. die als verdeckte Gewinnausschüttung zum Ansatz gebrachten Beträge zugeflossen sind.

Der unabhängige Finanzsenat gelangt - ebenso wie die Betriebsprüfung - und unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zum Rechtsmittelverfahren betreffend die A GmbH zum Ergebnis, dass dem Bw. die verdeckten Ausschüttungen der A GmbH zuzurechnen sind.

Somit war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdeckte Gewinnausschüttung
Gesellschafter-Geschäftsführer
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at