Unfallrente
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2001 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat im Streitjahr von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Unfallrente bezogen, die mit den Pensionsbezügen des Bundesdienstes gemeinsam versteuert worden ist und im diesbezüglichen Lohnzettel enthalten ist.
Die Bw. erachtete sich dadurch in ihren "verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, aber auch im verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Vertrauens, den Pensionen aus dem Sozialversicherungssystem genießen, verletzt.
Die mit dieser Begründung eingebrachte Berufung wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/197-15/16/02, als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom , B 1493/02, hob der Verfassungsgerichtshof die vorzitierte Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unter Hinweis auf das ebenfalls vom datierende Erkenntnis G 85/02 auf. Dies hat zur Folge, dass die durch die Besteuerung der Unfallrente entstandene steuerliche Mehrbelastung für das Streitjahr, soweit sie nicht durch Zahlungen des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ausgeglichen wurde, zu Unrecht erfolgt ist (vgl. SWK 2/2003, T 7). Ob ein Härteausgleich im Sinne der Ausführungen des VfGH erfolgt ist und inwieweit dadurch allfällige steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen wurden, war bislang nicht Gegenstand der finanzbehördlichen Ermittlungen. Damit liegen die in einem Ermittlungsmangel bestehende Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache vor.
Abschließend wird bemerkt, dass das Finanzamt am einen Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2001 erlassen hat, in dem die Unfallrente nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer miteinbezogen worden ist.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Unfallrente |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at