Selbstanzeige, Feststellungen einer Betriebsprüfung, nicht erfasste Honorare
Rechtssätze
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FSRV/0072-W/02-RS1 | Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte ein Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Hannes Folterbauer, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ( Finanzstrafgesetz )vom des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, dieses vertreten durch Susanne Bandat als Amtsbeauftragte,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO durch Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer 1995 bis 1997 in Höhe von S 17.906.-
Einkommensteuer 1996 und 1997 in Höhe von S 28.518.- bewirkt
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Es wird ausgeführt, dass die Nichterfassung der im Prüfungsbericht angeführten Honorare durch einen Irrtum des Bf. bzw. durch mangelhafte Kontrolle der Steuerberatungskanzlei erfolgt sei. Der Bf. übermittle monatlich seine Einnahmen in Form einer handschriftlichen Zusammenstellung, nach der die Einnahmen/ Ausgabenrechnung gebucht werde. Diese Aufstellung sei unvollständig gewesen, da der Bf. vergessen habe auch die Einnahmen von Firmen anzuführen bei denen er beteiligt sei ( ausgenommen eine Einnahme vom A.Verlag in Höhe von S 11.075,-- ) Man gehe davon aus, dass der Bf. nur die von ihm gelegten Ausgangsrechnungen aufgezeichnet habe und die Ansicht vertreten habe, dass er die Honorarnoten der Firmen, an denen er beteiligt sei, später oder gar nicht erhalte , da beispielsweise bei der Firma P. GesmbH ein hoher Zahlungsrückstand bestehe. Der Bf. sei zudem im Gesundheits- und Forschungswesen enorm engagiert und sei daher mit der Belegaufarbeitung überlastet. Eine Gegenkontrolle der Einnahmen mittels Einsichtnahme der Steuerberatungskanzlei in die Bankkonten des Bf. sei nicht erfolgt.
Der Bf. sei unbescholten, daher werde ersucht die Fehlleistungen nicht als Abgabenhinterziehung zu werten und den Bescheid aufzuheben, sowie das Verfahren einzustellen.
Über die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt .
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist ( Anmeldefrist, Anzeigefrist ) festgesetzt wurden.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997, dokumentiert im Bericht vom zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom , Zl. 89/16/0201, Erk. v. , Zl. 90/14/0207 und Erk. v. , Zl. 90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Bei Prüfungsbeginn - am - erstattete der steuerliche Vertreter für den Bf. eine Selbstanzeige mit folgender Textierung: " Auf Grund von Arbeitsüberlastung und dem Verlust einiger Unterlagen können irrtümlich einige Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sein.
Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
Abs.2 War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Abs.3 Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Damit überhaupt von einer Selbstanzeige gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass eine Darlegung der Verfehlung mit einer so genauen Beschreibung vorgenommen wird, dass die Behörde in die Lage versetzt wird eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache vorzunehmen. Ganz allgemein gehaltene Angaben, die der Behörde bloß die Möglichkeit verschaffen, durch eigene Erhebungen den Sachverhalt zu ermitteln genügen daher nicht. Wird mitgeteilt, dass nicht alle Einnahmen erfasst wurden, muss entweder eine Auflistung der bisher nicht erklärten Einnahmen vorgelegt, oder bei Offenlegung entsprechende Belege übergeben werden.
Unter Tz 15 des Prüfungsberichtes wird ausgeführt, dass in den Jahren 1995 und 1996 jeweils 2 Monate der Geschäftsführerhonorare von der Firma P. GesmbH in der Höhe von 1995 (Monate 4 und 8/95) S 26.400,-- bzw. 1996 (Monate 12/95 und 7/96) S 26.700,-- netto nicht in den Erlösen erfasst gewesen und Bankeingänge vom A. Verlag vom (Re 696) in Höhe von S 11.075,--, vom A 1 Verlag vom 4. und in der Gesamthöhe von S 24.000,-- und vom P. Verlag vom in der Höhe von S 8.640,-- nicht als Einnahmen verbucht worden seien.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass ein begründeter Tatverdacht gegeben ist.
Zur Einhaltung der Chronologie und zur Vollständigkeit wird zunächst festgehalten, dass eine rechtswirksame Selbstanzeige nicht vorliegt. Die Angaben haben den Prüfer nicht in die Lage versetzt ohne weitere Prüfungshandlung eine richtige Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Mangels vollständiger Darlegung der Tat, kommt der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zu, die Abgabenentrichtung wird lediglich für den Fall eines Schuldspruches als wichtiger Milderungsgrund Berücksichtigung finden können.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frag, ob der Bf. dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz. ( , , 92/13/0275)
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH genügt es, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, hat die Behörde auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen. (zB , 99/15/0217)
Fehlen entsprechende Ausführungen im erstinstanzlichen Einleitungsbescheid, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Recht und Pflicht, die unzulängliche Begründung des erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen (Hinweis E , 95/13/0112).
In Erfüllung dieser der Rechtsmittelbehörde auferlegten Pflicht wurde bereits dargestellt, um welche konkreten Einnahmen es sich handelt, die laut Tz 15 des Betriebsprüfungsberichtes bisher nicht versteuert worden waren. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Nichterfassung vom Einnahmen auf ein Finanzvergehen schließen lässt, wobei als besonderes Indiz für die Annahme eines dolus eventualis der Umstand anzuführen ist, dass sowohl 1995 als auch 1996 jeweils nur für 10 Monate Geschäftsführerhonorare der P. GesmbH erfasst wurden. Da es sich bei diesen Honoraren um monatlich in jeweils der gleichen Höhe anfallende Einnahmen handelte, besteht der Verdacht, dass der Bf. bei Nichterfassung der Einnahmen und Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten haben muss. Die Verantwortungslinie der Bf. habe allenfalls wegen Zahlungsverzug des Auftraggebers nicht mit einem Honorareingang gerechnet, ist nicht geeignet den Tatverdacht von vornherein wieder zu beseitigen, da erfahrungsgemäß für den Fall des Ausbleibens einer Zahlung die gebotene erhöhte Kontrollpflicht der Bankeingänge wahrgenommen wird.
Diffiziler erweist sich eine Würdigung der übersteigenden Beträge für sonstige Honorare. Diese Beträge fallen für sich gesehen nicht ins Gewicht, rechtfertigen aber im Gesamtzusammenhang -weitere Unterlassung der Erfassung einzelner unauffälliger Zahlungen- gleichfalls einen Tatverdacht. Eine endgültige Feststellung, ob tatsächlich in allen Punkten eine Abgabenhinterziehung vorliegt, bleibt dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Prüfungsfeststellungen Selbstanzeige nicht erfasste Honorare Tatverdacht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at