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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ4I vom 02.06.2003, ZRV/0041-Z4I/03

Verlust des Rechtes zur Erzeugung von 300 l Alkohol

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0041-Z4I/03-RS1
Die Bestimmung des § 111 Abs. 1 Z 1 Alkoholsteuergesetz ist keine Rechtsgrundlage um das Recht 300 l A unter Abfindung zu brennen beim Verkauf des Brenngerätes als erloschen zu erklären.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom , GZ. 600/04162/2/2002, betreffend Feststellung des Verlustes des Rechtes zur Erzeugung von 300 Liter Alkohol entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl: 600/4162/2002-2, stellte das Hauptzollamt Salzburg fest, dass das Recht des Bf. 300 Liter Alkohol herzustellen, erloschen sei. Auf Grund des § 111 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) sei der Bf. berechtigt gewesen 300 Liter Alkohol herzustellen, wenn das einfache Brenngerät, ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet werde. Am habe der Bf. dem Hauptzollamt mitgeteilt, dass das einfache Brenngerät verkauft worden sei. Das Recht, 300 Liter Branntwein unter Abfindung herstellen sowie andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten zu dürfen, sei somit erloschen. Dagegen wurde mit Schreiben vom berufen und begründend ausgeführt, dass es richtig sei, dass das einfache Brenngerät verkauft worden sei. Er habe sich jedoch Anfang März beim Hauptzollamt erkundigt was zu machen sei, wenn das alte Brenngerät verkauft und ein neues Brenngerät angeschafft werde. Ihm sei mitgeteilt worden, dass dem Hauptzollamt Salzburg der Käufer und der Tag der Abholung des Brenngerätes zu melden und noch in diesem Jahr ein neues Gerät anzuschaffen und davon wiederum das Hauptzollamt zu verständigen sei, damit das Brennrecht nicht erlösche. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der telefonischen Auskunft habe er somit das alte Brenngerät verkauft und dies am um 9.34 Uhr per Fax dem Hauptzollamt gemeldet. § 111 AlkStG sehe zwar den Verlust des 300lA Brennrechtes vor, wenn, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, das einfache Brenngerät vom Aufbewahrungsort weggebracht und nicht ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet werde. Allerdings sei von diesen Tatbeständen nicht jene umfasst, wo ein Eigentümer sein altes Brenngerät verkaufe und ein neues anschaffe. Das würde nämlich bedeuten, dass jene, die über ein 300lA-Brennrecht verfügen, sich niemals ein neues Brenngerät kaufen dürften, auch dann nicht, wenn das alte Brenngerät nicht mehr funktionstauglich sei. Innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes würde es somit in ganz Österreich keine 300lA-Brennrechte mehr geben. Das sei jedenfalls nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen. Im Übrigen dürfe er auf die Verwaltungspraxis verweisen, wonach es durchaus möglich gewesen sei und ist ein einfaches Brenngerät auszutauschen. Die Voraussetzungen für die Feststellung, dass das Recht, eine Erzeugnismenge von 300lA herzustellen sowie andere als selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zu verarbeiten, erloschen sei, seien somit nicht gegeben. Weiters dürfe er nochmals ausdrücklich auf die telefonische Auskunft des HZA Salzburg verweisen, wo ihm ausdrücklich zugesichert worden sei, dass er beim Verkauf des alten Brenngerätes keine Probleme bekommen werde und auch das 300lA-Brennrecht nicht verlieren werde. Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Salzburg mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen unter Hinweis auf § 111 AlkStG damit begründet, dass der Einschreiter ab nicht mehr Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gewesen bzw. sein einfaches Brenngerät vom Aufbewahrungsort weggebracht worden sei. Das Recht auf Herstellung von 300 l A unter Abfindung und auch das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, sei daher erloschen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass vom Einschreiter bereits im März 2002 - also zum Zeitpunkt des Verkaufes seines Brenngerätes - beabsichtigt gewesen sei, neuerlich ein einfaches Brenngerät zu erwerben. Im Alkoholsteuergesetz finde sich nämlich keine Bestimmung, wonach ein einmal erloschenes 300-L-Brennrecht durch den zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigten Neuankauf eines einfachen Brenngerätes wieder neu begründet werden könne. Hinsichtlich der angeblich erteilten telefonischen Auskunft sei nicht eindeutig nachvollziehbar, ob bei der Fragestellung tatsächlich auf das bestehende 300-L-Brennrecht hingewiesen worden sei. Der Auskunftgeber könne nicht mehr festgestellt werden. Im Übrigen würde der Grundsatz von Treu und Glauben die Behörde nicht hindern, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung abzugehen. Dagegen wurde mich Schreiben vom zeit- und formgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass das alte Brenngerät an S. verkauft worden sei und dieser es am abgeholt habe, womit der Kaufvertrag rechtlich abgewickelt worden sei. Am habe er von F. das neue Brenngerät gekauft. Als Liefertermin sei ihm der Monat August 2002 in Aussicht gestellt worden, der verbindliche Kaufvertrag datiere jedoch schon vom . Somit sei aufgrund des verbindlichen Kaufvertrages davon auszugehen, dass bereits am ein neues Brenngerät angeschafft worden sei und nicht zu einem späteren Zeitpunkt der Neukauf eines einfachen Brenngerätes beabsichtigt gewesen sei. Der Verkauf des alten Brenngerätes sei daher eindeutig nach dem Kauf des neuen Brenngerätes erfolgt und es seien daher die rechtlichen Voraussetzungen für den Verlust des 300-l-Brennrechtes nicht gegeben. § 111 Abs. 2 AlkStG sehe in keinster Weise vor, dass beim Austausch eines Brenngerätes das 300-L-Brennrecht verloren gehen solle. Auch eine Verzögerung z.B. im Liefertermin könne nicht dazu führen, dass das Brennrecht verloren gehe. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei er bereits Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gewesen, es könne daher nicht schaden, wenn das alte Brenngerät mit an S. übergeben worden sei. § 111 AlkStG schließe nicht aus, dass ein altes Brenngerät durch eine neues ausgetauscht werde könne, es sei auch nirgends genau definiert, wann genau das neue Brenngerät sich bereits wieder am Hof befinden müsse. Wie er erfahren habe, sei die Verwaltungspraxis hiezu in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Einem Rechtsanwender sei es weder zumutbar noch möglich diese unterschiedlichen Verwaltungspraxen zu kennen und dies könne auch nicht zum Nachteil gereichen. Zur telefonischen Auskunft sei festzuhalten, dass er natürlich nur wegen seines 300-L-Brennrechtes nachgefragt habe. Warum hätte er auch wegen einem anderen Brennrecht nachfragen sollen, wenn er ein 300-L-Brennrecht habe. Sicher sei er sich auch jetzt noch nicht, mit welchem Herrn vom Hauptzollamt er gesprochen habe. Nachdem die Auskunft für ihn klar gewesen sei, habe er sich auch keine weiteren Notizen gemacht und sich leider weder Datum aufgeschrieben noch nach dem Namen der Auskunftsperson gefragt. Nochmals dürfe er festhalten, dass seines Erachtens sich im Alkoholsteuergesetz keine Bestimmung finde, welche bei Austausch des einfachen Brenngerätes den Verlust des 300-L-Brennrechtes zur Folge hätte. Es finde sich auch keine Regelung, wo festgehalten werde, in welchem Zeitraum das neue Brenngerät am Hof sein müsse. Jedenfalls habe er das neue Brenngerät schon gekauft gehabt als er das alte Brenngerät verkauft habe. Er stelle daher den Antrag der Berufung Folge zu geben und festzustellen, dass das Recht, eine Erzeugnismenge von 300lA herzustellen, sowie andere als selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zu verarbeiten, nicht erloschen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 111 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) bestimmt:

Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 ist, auf welchen er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugnisgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1 eine Erzeugnismenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät, 1. ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und

2. ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.

Diese Bestimmung des AlkStG legt den Kreis der Berechtigten fest, welche 300 Liter Alkohol unter Abfindung herstellen dürfen. Dies sind demnach alle diejenigen, die am berechtigt waren Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes waren, auf welchem sie bereits vor diesem Zeitpunkt Branntwein unter Abfindung bis zu drei Hektoliter Weingeist hergestellt haben. Weiters sind die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung zu erfüllen. Diese im Vergleich zum Abfindungsberechtigten nach § 65 AlkStG weitergehende Mengenbegünstigung, steht in weiterer Folge nur zu, wenn eben auch die unter § 111 Abs. 1 Z 1 und 2 AlkStG genannten einschränkenderen Ausnahmen betreffend Wegbringung des Brenngerätes vom Aufbewahrungsort und Brennberechtigung beachtet werden. Dass der Verkauf eines alten und der Ersatz durch ein neues Brenngerät verboten bzw. zum Verlust des Rechtes auf eine Erzeugnismenge von 300 l A führen sollte, wird darin jedoch nicht explizit geregelt. So kann dieser Bestimmung auch nicht entnommen werden, innerhalb welcher Frist der Austausch der Geräte durchzuführen ist. Bei Auslegung dieser Gesetzesbestimmung, dass das am benutzte Brenngerät in weiterer Folge - von den Ausnahmen abgesehen - nie vom Aufbewahrungsort weggebracht werden darf, würde im Ergebnis dazu führen, dass zur Verhinderung des Erlöschens des 300-l-Brennrechtes, sich der Berechtigte über die Jahre ein entsprechendes Lager an nicht mehr funktionstüchtigen und unreparablen Geräten anlegen müsste oder aber, dass das Recht auf eine Erzeugnismenge von 300 l A nach einer gewissen Zeit, eben beim Verkauf oder auch bei Entsorgung eines alten Brenngerätes, zwingend ausläuft. Eine derartige Interpretation dieser Bestimmung ist unzulässig bzw. hätte, wenn dies vom Gesetzgebers gewollt gewesen wäre, entsprechend klar geregelt werden müssen. Dafür spricht auch, dass eine Gesamtrechtsnachfolge (infolge eines Verkauf des Hofes, Verlassenschaft oder Hofübergabe) sehr wohl möglich sein soll. Das Recht auf eine Erzeugnismenge von 300 l A ist nicht auf dem einfachen Brenngerät sondern in der Person des Eigentümers bzw. in der Liegenschaft begründet. Aus alledem ist zu folgern, dass für die Abwicklung eines Verkaufes und Neuankaufes eines Brenngerätes die allgemeinen Bestimmungen für Abfindungsbrenner anzuwenden sind. So insbesondere die Regelung der entsprechenden Anzeigepflichten im § 61 Abs. 5 AlkStG, wonach der Eigentümer eines Brenngerätes verpflichtet ist, dem Zollamt jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses schriftlich anzuzeigen. Dieser Verpflichtung ist der Bf. nachgekommen. Daraus ist zu folgern, dass die rechtlichen Wirkungen des Verbotes der Wegbringung vom Aufbewahrungsort sich nur auf den Zeitraum des Eigentums am Brenngerät beziehen können. Ein Grund für die Feststellung, dass das Recht für eine Erzeugnismenge von 300 l A. für den Bf. erloschen sei, liegt demnach nicht vor. Die Berufungsvorentscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Inwieweit vom Bf. eine Auskunft über die Abwicklung des Verkaufes beim Hauptzollamt Salzburg eingeholt wurde und in der Fragestellung auf das 300 l Brennrecht hingewiesen wurde, ist daher im gegenständlichen Streitfall unerheblich.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Schlagworte
Erzeugnismenge
300 Liter Alkohol
Verlust des Rechtes
Wegbringung vom Aufbewahrungsort
Verkauf des Brenngerätes

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at