Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.05.2003, RV/0458-W/03

Psychotherapeutisches Propädeutikum und psychotherapeutisches Fachspezifikum: Ausbildung oder Fortbildung bei einem Sozialpädagogen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0458-W/03-RS1
Für Sozialpädagogen ist das psychotherapeutische Fachspezifikum keine Fortbildung: Das psychotherapeutische Fachspezifikum ist die zweite Ausbildungsstufe der Ausbildung zum Psychotherapeuten. Die Anforderungsprofile (Sozialpädagoge/Jugendbetreuung: Erziehung, Psychotherapeut: Anwendung wissenschaftlich-psychotherapeutischer Behandlungsmethoden) und die Berufszulassungsvorschriften für Psychotherapeuten (die Ausübung der Psychotherapie setzt die Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten voraus) schließen die Artverwandtschaft mit der Berufsgruppe der Sozialpädagogen aus.
RV/0458-W/03-RS2
Die Ausgaben für das psychotherapeutische Propädeutikum sind außerhalb des Streitjahres geleistet worden. Über die Rechtsfrage, ob das psychotherapeutische Propädeutikum bei einem Sozialpädagogen Ausbildung oder Fortbildung ist, war daher nicht abzusprechen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Beruf des Bw. ist Sozialpädagoge. In Ausübung dieses Berufes betreut der Bw. eine Wohngemeinschaft für Jugendliche. Aus dieser Tätigkeit stammen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit hat der Bw. in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 "Seminare (Fortsetzung des psychotherapeutischen Propädeutikums) S 15.600,00" und "Hotelkosten bei Seminaren S 1.515,00" (= S 17.115,00) geltend gemacht.

Die vom Bw. absolvierten Seminare sind ein als "Zulassungsseminar" bezeichnetes Seminar, 4 "Theorie I" - Seminare und das Seminar "Selbsterfahrung" gewesen.

Die vom Seminarveranstalter, einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, ausgestellten und vom Bw. vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2001 vorgelegten Kostenbestätigungen sind - mit Ausnahme der Kostenbestätigung vom - ohne Anfertigung einer Ablichtung an den Bw. zurück gegeben worden.

In der Kostenbestätigung vom werden als Ausbildungsbereich: Theorie I Anthropologie, Persönlichkeits- und Interaktionstheorie, 3. Ausbildungswochenende: Salzburg/St. Virgil, als Titel der Veranstaltung: Theorie I: Freiheit, Verantwortung und Wille zum Sinn, das Gewissen, Dimensionalontologie, Literaturstudium Praxis: Das Einzelgespräch in der Psychotherapie: Aufbau, Ziele, Prozess, Klient - Therapeut - Beziehung, Übungen zum Erstgespräch und als Dauer der Ausbildung 15 Ausbildungseinheiten angegeben.

Vom Inhalt her gesehen, sollen die für das Zulassungsseminar, 3 weitere "Theorie I" - Seminare und das Seminar "Selbsterfahrung" ausgestellten Kostenbestätigungen vom , , , und mit der o.a. Kostenbestätigung im Wesentlichen übereinstimmen.

Nach der Rechtsmeinung des Bw. ist die Teilnahme an den Seminaren wegen der Schulung in Form vom Einzelseminaren und wegen berufsbedingter Notwendigkeit keine Ausbildung für den Beruf eines Psychotherapeuten, sondern Fortbildung in seinem Beruf als Sozialpädagoge (Aktenvermerk vom über die Vorsprache des Bw. im Finanzamt).

Nach den Ausführungen im Begründungsteil des angefochtenen Einkommensteuerbescheides sind die Seminarkosten keine Ausgaben für eine Bildungsmaßnahme, die der Weiterbildung eines Sozialpädagogen dient, sondern der Berufsausbildung für den, mit dem Beruf eines Sozialpädagogen nicht verwandten, Beruf eines Psychotherapeuten.

Sein Berufungsbegehren - S 17.115,00 als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus der Tätigkeit als Sozialpädagoge - abzuziehen, hat der Bw. wie folgt begründet:

"Betrifft: Berufung wegen nicht erfolgter Berücksichtigung der Kosten für Fachspezifikum ...

In meinem Steuerbescheid wurde mir das Fachspezifikum für Logotherapie und Existenzanalyse und auch das Propädeutikum nicht berücksichtigt.

In meinem Falle, ich bin als Sozialpädagoge in einer WG für Jugendliche tätig, wurde die Ausbildung als Zusatzqualifikation begonnen um den Anforderungen des sozialpädagogischen Alltags gerecht werden zu können.

Dies heißt, dass der Umgang mit den Jugendlichen durch die Vielfalt der Störungen und Beeinträchtigungen immer schwieriger und komplexer wird. Borderline - Störungen, Aggressionen, Störungen der Wahrnehmung und der Gefühlswelt erfordern ein erweitertes Instrumentarium an Interventionsformen, die in der Sozialpädagogik nicht mehr zu finden sind und zu finden waren.

In den Alltag einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft müssen mehr und mehr psychotherapeutische Interventionen einfließen, und das in Zusammenarbeit mit Psychologen und Therapeuten.

Somit sehe ich das Propädeutikum und das Fachspezifikum als eine notwendige Form der Weiterbildung ...".

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Betreffzeile der Berufung - sie lautet " Berufung wegen nicht erfolgter Berücksichtigung der Kosten für Fachspezifikum" wäre über einen Berufungspunkt abzusprechen.

Im ersten Absatz der Berufung schreibt der Bw. "In meinem Steuerbescheid wurde mir das Fachspezifikum für Logotherapie und Existenzanalyse und auch das Propädeutikum nicht berücksichtigt" und erweitert damit sein Berufungsbegehren um einen weiteren Berufungspunkt.

In diesem Berufungsverfahren ist demzufolge strittig, ob die Ausgaben für Seminare des Lehrgangs Fachspezifikum für Logotherapie und Existenzanalyse und die Ausgaben für Seminare des Lehrgangs Propädeutikum bei einem, in der Jugendbetreuung tätigen, Sozialpädagogen nicht abzugsfähige Ausgaben oder Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Psychotherapeutisches "Propädeutikum" und psychotherapeutisches "Fachspezifikum" sind die in §§ 3 - 8 des Bundesgesetzes vom über die Ausübung der Psychotherapie ( PsychotherapieG) 1990 verwendeten Bezeichnungen für Lehrveranstaltungen und Praktika, deren Absolvierung Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Psychotherapie ist (§ 2 PsychotherapieG 1990, § 11 leg.cit.).

Das psychotherapeutische Propädeutikum ist die erste Ausbildungsstufe für den Beruf des Psychotherapeuten und vermittelt Grundkenntnisse im Bereich der Psychotherapie, ermöglicht erste Praxiserfahrungen mit Patienten in Institutionen der psychosozialen Versorgung und persönlichen Motivationsklärung für den Beruf eines Psychotherapeuten (Website, arge-akademie.com/psychotherap_propaedeutikum.htm).

Die Lehrveranstaltungen und Praktika des Propädeutikums werden in § 3 PsychotherapieG 1990 aufgezählt.

Nach § 3 Abs. 1 PsychotherapieG umfasst der theoretischen Teil des Propädeutikums Lehrveranstaltungen aus den Fachgebieten:

"1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der Supervision, insb. eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen, lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Persönlichkeitstheorien in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in der Dauer von zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen in der Dauer von zumindest 60 Stunden;

2. Grundlagen der Somatologie und Medizin, insb. eine Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen, vor allem im Hinblick auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und der psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 15 Stunden;

3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der Dauer von zumindest 75 Stunden;

4. Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;

5. Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie, insb. eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen in der Dauer von zumindest 90 Stunden".

Nach § 2 PsychotherapieG 1990 ist das psychotherapeutische Fachspezifikum die an das Propädeutikum anschließende, zweite Ausbildungsstufe für den Beruf des Psychotherapeuten und in diesem Sinne die, vom Bw. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung angesprochene, Fortsetzung des psychotherapeutischen Propädeutikums.

Die Lehrveranstaltungen für das Fachspezifikum werden in § 6 Abs. 1 PsychotherapieG 1990 (theoretische Ausbildung) und § 6 Abs. 2 PsychotherapieG 1990 (praktische Ausbildung) aufgezählt.

Der theoretische Teil des Fachspezifikums hat eine Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei je nach methodenspezifischer Ausrichtung zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den in § 6 Abs. 1 PsychotherapieG 1990 genannten Bereichen vorzusehen ist.

Die theoretische Ausbildung hat aber jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen: Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden, Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden, Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden und psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden (§ 6 Abs. 1 Z 1 - 4 PsychotherapieG 1990).

In der Berufung bezeichnet der Bw. die Seminare als Seminare des Fachspezifikums für "Logotherapie und Existenzanalyse".

Die Begriffsbestimmungen für "Logotherapie" und "Existenzanalyse" beantworten die Frage nach den Lehrinhalten der Seminare.

Logotherapie ist ein, vom Neurologen und Psychiater Viktor E. Frankl entwickeltes, psychotherapeutisches Verfahren, das die geistige Auseinandersetzung des Patienten mit der Frage nach dem Sinn des Daseins (Existenzialismus) betont. Die bei der Logotherapie zur Symptomreduktion angewandte Technik ist die Existenzanalyse; sie besteht darin, den Patienten zu beauftragen, sein symptomatisches Verhalten bewusst herbei zu führen (Website, wissen.de-Lexikon).

Mit den Lehrinhalten Logotherapie und Existenzanalyse sind in den vom Bw. absolvierten Seminaren die theoretischen Grundlagen einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Behandlungsmethode unterrichtet worden.

Der Lehrinhalt Logotherapie und Existenzanalyse könnte bspw. in der, in § 3 Abs. 1 Z 1 PsychotherapieG 1990 angeführten, Lehrveranstaltung "Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen" vermittelt worden sein und der Bw. hätte an Seminaren für das Propädeutikum teilgenommen.

Der Lehrinhalt Logotherapie und Existenzanalyse könnte auch im Rahmen einer, in § 6 Abs. 1 PsychotherapieG 1990 angeführten, Lehrveranstaltung vermittelt worden sein und der Bw. hätte nicht an Seminaren für das Propädeutikum, sondern an Seminaren für das Fachspezifikum teilgenommen.

Anhaltspunkte dafür, zu welcher Ausbildungsstufe - Propädeutikum oder Fachspezifikum - die berufungsgegenständlichen Seminare gehören, ergeben sich aus der Kostenbestätigung vom .

In dieser Kostenbestätigung wird der Ausbildungsbereich nicht mit Logotherapie und Existenzanalyse, sondern mit Theorie I: Anthropologie, Persönlichkeits- und Interaktionstheorie umschrieben.

Der Ausbildungsbereich Anthropologie oder Lehre vom Menschen könnte sowohl Lehrstoff der ersten als auch der Ausbildungsstufe der Psychotherapieausbildung gewesen sein; durch die Eingrenzung des Fachgebietes auf Freiheit, Verantwortung und Wille zum Sinn im Titel der Veranstaltung, geht dieser Ausbildungsbereich über Basiswissen hinaus und ist einem Seminar der zweiten Ausbildungsstufe zuzuordnen.

Keine Zweifel bestehen darin, dass der Ausbildungsbereich "Persönlichkeits- und Interaktionstheorie" zur zweiten Ausbildungsstufe gehört: Persönlichkeits- und Interaktionstheorien werden in einer Lehrveranstaltung unterrichtet, die in § 6 Abs. 1 Z 3 PsychotherapieG 1990 angeführt und damit eine der Lehrveranstaltungen des Fachspezifikums ist. Im Lehrplan für das Propädeutikum ist eine Lehrveranstaltung aus dem Fachgebiet Persönlichkeits- und Interaktionstheorien nicht vorgesehen.

Der Lehrstoff "Literaturstudium Praxis:Das Einzelgespräch in der Psychotherapie: Aufbau, Ziele, Prozess, Klient - Therapeut - Beziehung" gehört zum Studium psychotherapeutischer Literatur; dieser Lehrstoff wird in der, in § 6 Abs. 1 Z 4 PsychotherapieG 1990 genannten, Lehrveranstaltung des Fachspezifikums vermittelt und auch für diesen Lehrstoff ist im Lehrplan für das Propädeutikum keine Lehrveranstaltung vorgesehen.

Der Bw. hat nicht nur ein Seminar "Theorie I", sondern insgesamt vier Seminare "Theorie I" absolviert. Vor den vier "Theorie I" - Seminaren hat der Bw. ein sog. "Zulassungsseminar" und danach das Seminar "Selbsterfahrung" besucht. Über die Teilnahme an diesen Seminaren hat der Seminarveranstalter Kostenbestätigungen ausgestellt, die - lt. Aktenvermerk - inhaltlich mit der Kostenbestätigung vom fast identisch sind. Aus gleichen oder zumindest ähnlichen Ausbildungsbereichen und Titeln der Veranstaltung ist zu folgern, dass auch diese Seminare Lehrveranstaltungen der Ausbildungsstufe Fachspezifikum gewesen sind.

Schließlich ist die methodenspezifische Ausrichtung des Seminarveranstalters als Ausbildungseinrichtung für Logotherapie und Existenzanalyse ein Indiz für eine Schwerpunktbildung in einer bestimmten psychotherapeutischen Methode. Eine derartige Schwerpunktbildung ist bei den Lehrveranstaltungen des Fachspezifikums vorgesehen; in Lehrveranstaltungen des Propädeutikums wird Basiswissen vermittelt.

Nach dieser Sachlage sind die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung als "Seminare (Fortsetzung des psychotherapeutischen Propädeutikums)" bezeichneten und als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit erklärten Seminarkosten iHv insgesamt S 17.115,00 die Ausgaben für Seminare des Fachspezifikums gewesen.

Der Bw. hat nicht behauptet, dass die im Jahr 2001 bezahlten Seminarkosten mehr als S 17.115,00 betragen hätten, oder dass er im Jahr 2001 zusätzlich zu den o.a. Seminarkosten die Seminarkosten für Seminare des Propädeutikums bezahlt hätte.

Es ist daher die Feststellung zu treffen, dass der Bw. im Jahr 2001 keine Zahlungen für Seminare des Propädeutikums geleistet hat.

Diese Feststellung musste für die zeitliche Zuordnung der Ausgaben für die Seminare des Propädeutikums getroffen werden.

Die zeitliche Zuordnung von Ausgaben ist in § 19 Abs. 2 EStG 1988 geregelt und ist sowohl auf Werbungskosten als auch auf Privatausgaben anzuwenden.

§ 19 Abs. 2 (1. Satz) EStG 1988 lautet: "Ausgaben sind für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind".

Ausgehend von der Sachlage, dass der Bw. im Kalenderjahr 2001 keine Seminarkosten für Seminare des Propädeutikums gezahlt hat, sind Ausgaben für Seminare des Propädeutikums für das Jahr 2001 nicht anzusetzen.

Das Berufungsbegehren; im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 Ausgaben für das Propädeutikum zu berücksichtigen, ist daher abzuweisen.

Der zeitliche Bereich, über den in einer Berufungsentscheidung abzusprechen ist, sind die Jahre, deren Abgabenbescheide angefochten worden sind. Hier ist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 angefochten worden; das Kalenderjahr 2001 ist der für die meritorische Berufungserledigung maßgebliche zeitliche Rahmen.

Die mit dem o.a. Berufungsbegehren in Zusammenhang stehende Rechtsfrage "Sind die Ausgaben für Seminare des Propädeutikums, in einem anderen Jahr als 2001 nicht abzugsfähige Ausgaben oder Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit?" fällt nicht unter die Entscheidungspflicht hinsichtlich aller Berufungspunkte; sie ist in diesem Berufungsverfahren nicht zu beantworten.

Bei den Ausgaben für Seminare des psychotherapeutischen Fachspezifikums iHv insgesamt S 17.115,00 stehen die Zahlungen im Kalenderjahr 2001 außer Streit.

Über den Berufungspunkt "Sind die Ausgaben für diese Seminare, die in Fortsetzung des psychotherapeutischen Propädeutikums absolviert worden sind, bei einem, in der Jugendbetreuung tätigen, Sozialpädagogen nicht abzugsfähige Ausgaben oder Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit?" ist daher abzusprechen.

Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten im Sinne des im Streitjahr anzuwendenden § 16 Abs. 1 Z 10 (erster Satz) EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes (StRefG) 2000 sind nicht nur Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, sondern (auch) die Aufwendungen oder Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen iZm der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.

Aufwendungen oder Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die nicht iZm der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen, fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.

  • Bei einem Sozialpädagogen sind die Ausgaben für Seminare des Fachspezifikums Ausgaben für eine Ausbildungsmaßnahme:

Nach § 2 (1. Satz) PsychotherapieG 1990 setzt die selbständige Ausübung der Psychotherapie die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Das Fachspezifikum ist die in § 2 (1. Satz) leg.cit. angesprochene besondere Ausbildungsform.

Ohne Teilnahme an den Seminaren des Fachspezifikums wird die zur Ausübung des Berufes eines Psychotherapeuten erforderliche Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten nicht durchgeführt (§ 17 Abs. 3 PsychotherapieG 1990).

Den Absolventen des Ausbildungslehrganges Fachspezifikum steht damit eine Berufsmöglichkeit offen, die Absolventen anderer Lehrgänge nicht haben.

Der Bw. ist zur Ausübung des Berufes eines Sozialpädagogen berechtigt; als Absolvent des Ausbildungslehrganges Fachspezifikum hätten sich (nach Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten) seine Berufschancen als Sozialpädagoge um die Berufschancen von Psychotherapeuten erweitert.

Die Teilnahme an Seminaren des Fachspezifikums ist damit keine an der Ausübung des bisherigen Berufes Sozialpädagoge, sondern eine, am Bildungsziel Berufszulassung als Psychotherapeut orientierte, Bildungsmaßnahme.

Bildungsmaßnahmen, die das Erlernen eines Berufs als Ausbildungsziel haben und dadurch die Berufsmöglichkeiten erweitern, sind Ausbildungsmaßnahmen.

Die Eigenschaft, Ausbildungsmaßnahme zu sein, geht nicht verloren, wenn die Bildungsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen wird oder wenn sie - wie bei der Ausübung der Psychotherapie nur eine, von mehreren Berufszulassungsvoraussetzungen ist.

Dies deshalb, weil für eine Ausbildungsmaßnahme nicht wesentlich ist, ob auf Grundlage des neuen Fachwissen ein Beruf ausgeübt wird oder nicht.

  • Bei einem Sozialpädagogen sind die Ausgaben für Seminare des Fachspezifikums Ausgaben für eine Ausbildungsmaßnahme in einem, mit seiner derzeitigen Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehenden oder verwandten Beruf:

Von einem Zusammenhang mit einem, zum derzeitigen Beruf oder zur derzeitigen Tätigkeit verwandten Beruf ist nach der (hier maßgeblichen) Verkehrsauffassung auszugehen, wenn diese Tätigkeiten bzw. Berufe üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.

Für die Klärung der hier wesentlichen Frage nach der Artverwandtschaft der Berufe Sozialpädagoge und Psychotherapeut ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es sich auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt.

Sozialpädagogische Arbeit ist Hilfestellung, Unterstützung, Motivation und Beratung von Menschen in Prozessen der Lebensbewältigung und Persönlichkeitsentwicklung. Mit sozialpädagogischer Arbeit sollen Benachteiligungen aufgehoben, Defizite kompensiert und Ausgrenzungen verhindert werden. Die sozialpädagogische Arbeit soll Menschen in ihrem Bemühen unterstützen, Eigenkräfte zu entwickeln, damit sie befähigt sind, in ihren Lebensbezügen verantwortlich zu handeln und die Angebote ihrer Umwelt sinnvoll zu nutzen (Website, arge-akademie.com/institut_sozialpaedagogik).

Per definitionem ist die planmäßige Tätigkeit zur Formung junger Menschen, die mit allen ihren Anlagen und Kräften zu vollentwickelten, verantwortungsbewussten und charakterfesten Persönlichkeiten im Sinn der geltenden Persönlichkeitsideale gebildet werden sollen, die Erziehung (Website, wissen.de-Lexikon).

In diesem Sinne ist die Betreuung von Jugendlichen auf der Grundlage sozialpädagogischer Arbeit ein Erziehungsvorgang und die Tätigkeit des Bw. ist eine erzieherische Tätigkeit.

Nach der Berufsumschreibung in § 1 Abs. 1 PsychotherapieG 1990 ist die Ausübung der Psychotherapie "die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern".

Psychotherapeutische Arbeit zielt auf die Linderung von Belastungen und Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten durch die Mobilisierung der Kräfte und Fähigkeiten der behandelten Person. Psychotherapeuten erziehen keine Menschen, sie therapieren die "Seelen" der Menschen.

Wie die Erforschung der Ursachen und Erscheinungsformen seelischer Störungen, ihre Diagnose und Verhütung, ist auch die Behandlung seelischer Störungen dem medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie zuzuordnen (Website, wissen.de-Lexikon).

In diesem Sinne findet die Tätigkeit eines Psychotherapeuten in einem Teilbereich der Heilberufe statt und unterscheidet sich damit von der Berufsgruppe der Sozialpädagogen.

Auch darf der Bw. wesentliche Lehrinhalte des in den Seminaren des Fachspezifikums erworbenen Fachwissens bei der Betreuung von Jugendlichen in Wohngemeinschaften nicht verwerten.

"Verwerten" heißt im Falle des in einem Fachspezifikum erworbenen Fachwissens: Anwendung der Psychotherapie.

Die im Fachspezifikum erlernten psychotherapeutischen Behandlungsmethoden darf anwenden, wer die Berufszulassungsberechtigung durch Eintragung in die Psychotherapeutenliste erhalten hat und diese Eintragung ist davon abhängig, ob die in § 17 Abs. 3 und 4 PsychotherapieG 1990 aufgezählten Personal- und Ausbildungsnachweise vorliegen (§ 17 Abs. 2 und 5 leg.cit.).

Einer dieser Ausbildungsnachweise ist der Nachweis der Absolvierung des Fachspezifikums; die Berufszulassungsberechtigung durch Eintragung in die Psychotherapeutenliste erhält demnach derjenige, der den Ausbildungsnachweis für die Absolvierung des Fachspezifikums erbringt.

Der Ausbildungsnachweis für die Absolvierung des Fachspezifikums kann nicht durch Ausbildungsnachweise, die zur Ausübung des Berufs eines Sozialpädagogen berechtigen, ersetzt werden; d.h. Personen, die nur die Berufszulassung als Sozialpädagogen haben; haben keinen Anspruch auf Eintragung in die Liste Psychotherapeutenliste und sind daher nicht berechtigt, die im Fachspezifikum erlernten, Behandlungsmethoden anzuwenden und idS zu verwerten.

  • Bei einem Sozialpädagogen sind die Seminare für das Fachspezifikum keine Fortbildung im bisherigen Beruf:

Die Seminare für das Fachspezifikum sind eine Fortbildungsmaßnahme, wenn sie auf bereits vorhandenem Fachwissen aufbauen, die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessern und dadurch eine sinnvolle Karriereentwicklung innerhalb derselben Berufssparte (hier: der Berufssparte der Sozialpädagogen) ermöglichen.

Über den Umgang mit den Jugendlichen schreibt der Bw. in seiner Berufung, dass er "ein erweitertes Instrumentarium an Interventionsformen, die in der Sozialpädagogik nicht mehr zu finden sind und zu finden waren" erfordere.

Sozialpädagogen absolvieren während ihrer Studienzeit Praktika und Projekte in Sozialpädagogischen Praxisstellen, ein begleitendes Praxisseminar mit Supervision; Veranstaltungen aus den Bezugswissenschaften Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Heil- und Sonderpädagogik, Recht, Medizin, Literatur und Medien; den Handlungskompetenzen Didaktik, Lernbetreuung, Empowerment, PR-Arbeit; Persönlichkeitsbildung: Themenzentrierte Gruppen mit Selbsterfahrung und Blockseminare in Management, Betriebsführung, Sozial- und Wirtschaftspolitik. Diese Ausbildung vermittelt eine fachliche Grundkompetenz (Website, arge-akademie.com/institut_sozialpaedagogik).

Die im Fachspezifikum erlernten Interventionsmethoden sind wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden. Wenn sich der Bw. dahin gehend äußert, dass diese Interventionsformen in der Sozialpädagogik nicht mehr zu finden sind und zu finden waren, ist dies in der Richtung zu interpretieren, dass im o.a. Ausbildungsplan für Sozialpädagogen keine Ausbildungsmodule für psychotherapeutische Behandlungsmethoden enthalten sind. Auf nicht vorhandenem Basiswissen über Psychotherapien aus der Ausbildung zum Sozialpädagogen kann eine Bildungsmaßnahme aus dem Fachgebiet Psychotherapie nicht aufbauen.

Auch die vom Bw. idZ angesprochenen Persönlichkeitsstörungen und hier insb. die borderline-typischen Verhaltensweisen sind nicht mit den Interventionsmöglichkeiten der Sozialpädagogik (= Erziehungsmaßnahmen) behandelbar.

Das Borderline-Syndrom ist eine Persönlichkeitsstörung im Grenzgebiet zwischen einer Gesundheitsstörung mit Konfliktsituation (= Neurose) und einer echten Psychose (= Geisteskrankheit) und gehört damit zu den psychischen Krankheiten (Website, m-ww.de/krankheiten/psychische_krankheiten/borderline.html).

Die bei psychische Krankheiten angewendete Behandlungsform sind Psychotherapien, die der Bw. ohne Berufszulassung als Psychotherapeut nicht anwenden darf.

Mit den Interventionsformen, die ihm die Sozialpädagogik nicht habe anbieten können, hat der Bw. deshalb auch den entscheidenden Hinweis darauf gegeben, dass die Seminare des Fachspezifikums in seinem Fall keine Fortbildungsmaßnahme sind.

Dass das Wissen über die Ursachen von Verhaltungsstörungen und deren Behandlungsmethoden für die Betreuung von Jugendlichen und für die Zusammenarbeit mit Psychologen und Therapeuten vorteilhaft sein kann, wir hier nicht in Abrede gestellt. Dieses Wissen zu erlangen ist aber nicht der wesentliche Teil der Bildungsmaßnahme Fachspezifikum.

Der Bw. hat auch damit argumentiert, dass die Teilnahme an Einzelseminaren gegen eine Ausbildung zum Psychotherapeuten und für Fortbildung in seinem Beruf als Sozialpädagoge spreche.

Entscheidend für die Wertung von Seminaren als Maßnahme Berufsfortbildung ist nicht die zeitliche Abfolge der Bildungsmaßnahme mit oder ohne Unterbrechungen; entscheidend ist, dass das in den Seminaren vermittelte Fachwissen nicht über die bloße Fortentwicklung im bisherigen Beruf hinaus geht.

Mit den Lehrinhalten Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung, Methodik und Technik, Persönlichkeits- und Interaktionstheorien und psychotherapeutischer Literatur bilden die Seminare des Fachspezifikums nach Abschluss der Studien und Berufszulassung die Grundlage für eine bisher nicht offen gestandene Berufstätigkeit und sind schon aus diesem Grund nicht ausschließlich auf Problemstellungen, die nur in der Sozialpädagogik auftreten, beschränkt.

Gegen eine berufsspezifische fachliche Weiterbildung spricht auch, dass sich der Teilnehmerkreis offenbar aus Personen verschiedener Bildungsgrade und Berufsgruppen zusammen setzt: Das Fachspezifikum darf nicht nur absolvieren, wer ein positives Eignungsgutachten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vorlegt oder das Propädeutikum erfolgreich abgeschlossen hat, sondern auch wer bspw. Medizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaften oder Theologie studiert hat (Website, oeagg.at/!propaedeutikum.htm; § 10 Abs. 2 PsychotherapieG 1990).

Das Berufungsbegehren, von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit die Ausgaben für das Fachspezifikum als Werbungskosten abzuziehen, ist daher auch abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Werbungskosten
Sozialpädagoge
psychotherapeutisches Propädeutikum
psychotherapeutisches Fachspezifikum
Ausbildung
Fortbildung
Artverwandtschaft
Ausgaben
zeitliche Zuordnung
Entscheidungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at