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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 28.05.2003, FSRV/0014-S/02

Verdacht des Schmuggels durch Einbringung eines Nichtgemeinschaftsfahrzeuges

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0014-S/02-RS1
Wurde der Bf, der lediglich einen Wohnsitz im Zollgebiet hat, über die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen nach Art. 719 ZK-DVO aufgeklärt, rechtfertigt dies die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates  in der Finanzstrafsache gegen den Bf.über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom13.  August 2002 mit dem gemäß § 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde,

zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird im letzten Absatz wie folgt ergänzt: Er hat hiemit die Finanzvergehen   zu 3) nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Die übrigen Spruchbestandteile bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2002/00065-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union und zwar in St. Johann, den von seiner Gattin im Winter 2002 widerrechtlich im Rahmen der vorübergehenden Verwendung über das Zollamt Spielfeld nach Österreich eingeführten unverzollten PKW der Marke Mercedes 190 D, Baujahr 1992, Fg.Nr. WDB2011221G020402, amtliches Kennzeichen, im Zollschätzwert von 70.000,00 S, worauf Eingangsabgaben in Höhe von 22.400,00 S entfallen und hinsichtlich dessen von seiner Gattin eine Verzollungsumgehung begangen worden war, vorsätzlich an sich gebracht und in Österreich benützt, und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Der gegen den obgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdeentscheidung der FLD Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, GZ. 479/1-5/01, vom , mit der Begründung Folge gegeben, dass die im bekämpften Bescheid vom HZA Salzburg getroffene Feststellung, wonach der Bf den verfahrensgegenständlichen PKW vorsätzlich im Jahr 2001 in Österreich an sich gebracht und auch benutzt hat, nicht schlüssig ist, da von der Behörde für die im Jahr 2000 erfolgte Benützung des PKW kein Vorsatz angenommen worden war. Nach dem wurde das Fahrzeug aber von ihm selbst neuerlich eingeführt, was wiederum keine Tathandlung einer Abgabenhehlerei darstelle.

Mit Bescheid des HZA Salzburg vom , Zahl 600/90189/7/2001, wurde das Finanzstrafverfahren gegen den Bf neuerlich mit der Begründung eingeleitet, es bestehe der Verdacht, dass der Bf

1) den von seiner Gattin im Winter 2000 widerrechtlich im Rahmen der vorübergehenden Verwendung über das Zollamt Spielfeld nach Österreich eingeführten PKW der Marke Mercedes 190 D, Kennzeichen, im Zollschätzwert von S 70.000,00, worauf Eingangsabgaben in Höhe von 22.400 S, (Z1 7.000,00, EUSt 15.400,00) entfallen, hinsichtlich dessen von seiner Gattin eine Verzollungsumgehung begangen wurde, fahrlässig an sich gebracht und in Österreich benützt hat,

2) am 12. oder  anlässlich seiner Einreiseabfertigung beim Zollamt Spielfeld den von ihm benützten, unter Punkt 1) näher beschriebenen, für seine Gattin in Kroatien zum Verkehr zugelassenen PKW in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführte, ohne die Voraussetzungen für dieses Zollverfahren zu erfüllen, wodurch dieses Fahrzeug fahrlässig der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde und

3) am 17. oder anlässlich seiner Einreiseabfertigung beim Zollamt Spielfeld den von ihm benützten unter Punkt 1) näher beschriebenen für seine Gattin in Kroatien zum Verkehr zugelassenen PKW in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführte, ohne die Voraussetzungen für dieses Zollverfahren zu erfüllen, wodurch dieses Fahrzeug vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde.

Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, dass dem Bf zu Pkt. 1) und 2) zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, da er sich nie bei einem Zollamt informiert habe. Zu Pkt. 3) begründete die Finanzstrafbehörde erster Instanz ihre Entscheidung damit, der Bf sei von Beamten der Zollwachabteilung St.Johann/MÜG am darauf aufmerksam gemacht worden, dass er als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union dieses unverzollte Auto in Österreich nicht benützen dürfe.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und damit begründet, es sei entgegen seines Rechtsverständnisses und fern jeglicher Gerechtigkeit, ihm Fahrlässigkeit verbunden mit Abgabenhehlerei vorzuwerfen. Er sei lediglich mit einem alten Fahrzeug über die Grenze gefahren, für das bereits in einem Staat Steuer bezahlt worden ist, ohne von einem Zollwachebeamten dabei beanstandet worden zu sein. Er fordere daher, von dieser Strafverfolgung Abstand zu nehmen. Im übrigen habe die FLD bereits seiner Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass kein Finanzvergehen vorliege.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Was die Beschwerde zu Pkt. 1) und 2) betrifft, wurde diese, da es sich hierbei um die Einleitung wegen fahrlässiger Finanzvergehen handelt, bereits von der Finanzstrafbehörde 1. Instanz mit Bescheid vom , GZ: 600/90189/10/2001, als unzulässig zurückgewiesen.

Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Nach Absatz 3 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom , Zl 89/16/0036, vom , Zl 89/13/0231, u.a. ).

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am wurde der Bf durch Beamte der Zollwachabteilung St. Johann/MÜG dabei betreten, als er das auf seine Gattin in Kroatien zum Verkehr zugelassene Fahrzeug im Stadtgebiet von St. Johann benutzte. Die weiteren Ermittlungen des HZA Salzburg ergaben, dass das Fahrzeug erstmals im Winter 2000 von der Gattin des Bf über das Zollamt Spielfeld nach Österreich eingebracht und zu Fahrten im Zollgebiet verwendet worden ist. In weiterer Folge wurde der PKW wiederholt nach Kroatien gebracht, wo die Gattin des BF in der Nähe von Split eine Privatzimmervermietung betreibt. Sowohl im Mai als auch im Juni 2001 wurde das Fahrzeug jeweils vom Bf über das Zollamt Spielfeld (nach Fahrten in Kroatien) formlos nach Österreich gebracht.

Gem. Art. 719 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wird die vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.

Gem. Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO unterliegt die Bewilligung nach Abs. 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge

a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden;

b) von diesen Personen privat verwendet werden;

c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person sind.

Gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ( ZK ) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Zollschuldner ist nach Abs. 3 erster Anstrich ZK die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

Gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtliche Überwachung entzieht.

Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wenn der Bf nunmehr vorbringt, die FLD habe in ihrer Beschwerdeentscheidung vom festgestellt, dass das von ihm gesetzte Verhalten kein Finanzvergehen darstelle, irrt er sich. In dieser Beschwerdeentscheidung hat die FLD festgestellt, das HZA Salzburg sei aktenwidrig davon ausgegangen, die Gattin des Bf habe nach dem das Fahrzeug nach Österreich gebracht. Auf Grund der Angaben des Bf in seiner Niederschrift beim HZA Salzburg am ist vielmehr davon auszugehen, dass er selbst sowohl am Wochenende vor dem als auch zwischen 17. und das Fahrzeug über das Zollamt Spielfeld nach Österreich gebracht hat.

Die FLD stellte hiezu fest, dass das Einbringen eines Fahrzeuges im Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch eine in der Europäischen Union wohnhafte Person nicht unter das Tatbild der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG zu subsumieren ist. Vom HZA Salzburg sei daher zu prüfen, ob der Bf durch sein Verhalten ein anderes Finanzvergehen begangen habe. Das HZA Salzburg hat daher unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht das Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe nach dem wegen Verdachts des Schmuggels nach Art. 35 Abs. 1 FinStrG eingeleitet.

Außer Streit steht, dass der Bf als ausschließlich im Zollgebiet der Europäischen Union wohnhafte Person zur Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch nach Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO nicht berechtigt war.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird vom Bf ebenfalls nicht bestritten, über die Rechtslage, zumindest nach der Beanstandung durch Beamte der MÜG, informiert gewesen zu sein. Anlässlich der Amtshandlung am wurde der Bf darüber aufgeklärt, dass er infolge seiner Wohnsitzverhältnisse (ausschließlicher Wohnsitz in der Gemeinschaft) zum Lenken eines ausländischen unverzollten Fahrzeuges nicht berechtigt ist. Trotz dieser Aufklärung über die Unzulässigkeit der Benützung eines ausländischen unverzollten Fahrzeuges durch den Bf als Person mit ausschließlichem Wohnsitz im Zollgebiet ist der Bf aber bereits im Juni 2001 wiederum mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug über das Zollamt Spielfeld nach Österreich eingereist. Zu diesem Zeitpunkt war ihm die Bestimmung, wonach er ein Fahrzeug nicht im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in die Gemeinschaft einbringen kann, bekannt.

Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist daher der Verdacht des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde 1. Instanz erfolgte daher zu Recht. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des fortzuführenden Untersuchungsverfahrens gem. §§ 114 ff. FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 144 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 719 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
Schmuggel
Beförderungsmittel
widerrechtliche Verwendung
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at