Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 05.05.2003, FSRV/0091-L/02

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0091-L/02-RS1
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (§ 83 Abs.1) ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn ein Verdacht besteht; d.h. es müssen hinreichend Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im § 82 Abs.3 lit.a) bis e) angeführter Grund für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt. Unter “Verdacht” ist dabei die Kenntnis von Tatsachen zu verstehen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann: Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung zwar nicht aus, es ist jedoch in diesem Verfahrensstadium nicht schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen Herrn Werner A. wegen Beschwerde gegen Einleitungsbescheid (§ 82 Abs.3 FinStrG) gemäß §§ 150 Abs.1, 152 Abs.1, 156, 157 u.160 Abs.2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrafNr 500/2002/00253-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vorsätzlich im Dezember 1999 eingangsabgabenpflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 14.000 Stück Zigaretten der Marke "HB", 13.000 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro" und 13.000 Stück Zigaretten der Marke "Ernte 23", im Gesamtwert von € 2.688,89 (darauf entfallende Eingangsabgaben i.H.v. € 8.368,16, davon € 2.229,67 an Zoll, € 4.153,92 an Tabaksteuer und € 1.984,57 an Einfuhrumsatzsteuer), wobei hinsichtlich dieser Zigaretten von unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs.1 lit.a), 44 Abs.1 lit.b) FinStrG begangen worden war, von FG übernommen und anschließend in Steyrermühl an WP weiterverkauft und -in Tateinheit -dadurch zum einen das Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG und zum anderen dadurch, dass er diese Monopolgegenstände mit einem Kleinverkaufspreis (§ 9 Tabakmonopolgesetz 1996) von € 5.762,96, welche dem im § 2 Tabakmonopolgesetz 1996 normierten Einfuhrverbot zuwider eingeführt worden waren, an sich brachte, das Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es werde beantragt, das Finanzstrafverfahren gegen ihn entweder einzustellen oder dem tatsächlichen Sachverhalt, wonach er lediglich insgesamt 65 Stangen Zigaretten, nämlich 25 Stangen der Marke "HB", 20 Stangen der Marke "Marlboro" und 20 Stangen der Marke "Ernte 23", die er im November 1999 in Linz von einem unbekannten LKW-Fahrer zum Preis von ATS 180.- je Stange erworben habe, in Steyrermühl an WP weiterverkauft habe, anzupassen. Er sei mit WP damals auf einem Parkplatz in Steyrermühl bei einem Stangenpreis von ATS 220.- handelseinig geworden und habe diesem in der Folge dort auch die 65 Stangen übergeben, ohne jedoch vom genannten Käufer den vereinbarten Kaufpreis von ATS 14.300.- erhalten zu haben. Später stattgefundene Kontakte mit WP hätten sich zwar um weitere, auf kriminellem Weg zu beschaffende 200 Stangen Zigaretten gedreht, jedoch seien diese nicht im Zusammenhang mit den Rede stehenden 65 Stangen gestanden. Insofern sowie auf Grund der Tatsache, dass ihm WP nach wie vor exakt ATS 14.300.- schulde, seien die niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Genannten vom unrichtig bzw. stellten lediglich eine Belastungs-oder Schutzbehauptung dar.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I.Instanz zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann;

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs-oder aufhebungsgründe vorliegen;

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Absatz 3 lit.a)-e) angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt. Unter "Verdacht" ist dabei die Kenntnis von Tatsachen zu verstehen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zwar nicht aus, es ist jedoch in diesem Verfahrensstadium nicht schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt.

Im gegenständlichen Fall lag der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe einerseits die zu Zl.500/90601/3/2001 von Organen des Hauptzollamtes Linz niederschriftlich festgehaltene Aussage des Werner A vom , worin er -nach anfänglichem Leugnen- eingestand, im November 1999 im Hafengelände in Linz von einem unbekannten ausländischen LKW-Fahrer insgesamt 65 Stangen Zigaretten zum Preis von ATS 180.- je Stange angekauft und kurze Zeit später an WP zum Preis von ATS 220.-je Stange weiterverkauft zu haben, und andererseits die am mit WP ebenfalls von Organen des Hauptzollamtes Linz aufgenommene Niederschrift (zu Zl.500/90081/4/2001), in der dieser versicherte, dass Werner A ihm lediglich einmal -glaublich im Dezember 1999 in Steyrermühl- Zigaretten, und zwar 200 Stangen, geliefert habe, vor: Er habe diese Zigaretten seinerzeit bei FG bestellt, geliefert seien sie ihm -übrigens zum Stangenpreis von ATS 220.--allerdings schließlich von Werner A in dessen weißem Lieferwagen, verpackt in 4 Überkartons, worden, außerdem habe er sofort nach Übernahme in bar bezahlt.

Trotz Vorhalts dieser Aussage des WP blieb Werner A auch in seiner neuerlichen (am stattgefundenen) Vernehmung dabei, an WP lediglich 65 Stangen Zigaretten verkauft zu haben, wobei jener ihm bis heute den Kaufpreis hiefür schuldig geblieben sei, bzw. bestritt er darin abermals ausdrücklich, an WP mehr als 65 Stangen geschmuggelte Zigaretten veräußert zu haben; bei den von WP erwähnten 200 Stangen Zigaretten handle es sich vielmehr um jene aus Trafikeinbrüchen stammenden, für die er aber bereits vom Landesgericht Wels verurteilt worden sei.

Es trifft somit zu und wird dies von Werner A auch grundsätzlich zugestanden, an WP im Dezember 1999 geschmuggelte Zigaretten verkauft zu haben; lediglich über deren Menge bestehen zwischen den Aussagen der beiden Personen Differenzen: Während Werner A lediglich 65 Stangen Zigaretten zugibt, spricht WP von 200 Stangen, wobei dessen Aussage, mit der der Zweitgenannte sich als Abnehmer (und damit Hehler) immerhin selbst belastet, nicht zuletzt auch wegen der darin enthaltenen detaillierten Schilderung der Sachumstände, jedenfalls glaubwürdig erscheint.

Hingegen vermag das Vorbringen des Werner A in seiner Beschwerdeeingabe vom den im angefochtenen Einleitungsbescheid des Hauptzollamtes Linz gegen ihn gerichteten Tatverdacht -auch im Lichte der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden (oben bereits erwähnten) Aktenunterlagen und Beweismittel- keineswegs entkräften, zumal gerade die Angaben des Werner A nicht nur zum Teil widersprüchlich erscheinen, sondern in manchen Belangen auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang stehen:

1.Anlässlich seiner Einvernahme am hat Werner A anfänglich überhaupt bestritten, mit geschmuggelten Zigaretten gehandelt zu haben.

2.Bezüglich der angeblich gestohlenen 200 Stangen Zigaretten gibt Werner A in der Niederschrift vom an, diese sehr wohl an WP verkauft zu haben, in der Beschwerde vom behauptet er hingegen, über die aus Trafikeinbrüchen stammenden 200 Stangen Zigaretten mit WP lediglich "hypothetisch" diskutiert zu haben.

3.Aus welchem Grunde die Aussage des WP, bei der sich dieser selbst schwer belastet hat, lediglich eine "Belastungs-" bzw. "Schutzbehauptung" darstellen sollte, wie dies Werner A in seiner Beschwerdeeingabe vorgibt, erscheint unerfindlich.

4.Sowohl Werner A als auch WP sprechen in ihren Aussagen übereinstimmend lediglich von einer einzigen Zigarettenlieferung bzw. einem einzigen Kaufgeschäft zwischen den beiden; die Verantwortung des Werner A, er habe an WP auch noch "gestohlene" inländische Zigaretten (nämlich 200 Stangen) verkauft, widerspricht dem in augenscheinlicher Weise.

5.Überhaupt ist die Behauptung des Werner A vom , er habe im November 1999 an WP zwar 65 Stangen Zigaretten zu je ATS 220.- je Stange geliefert, hiefür aber von jenem den Kaufpreis nicht bekommen, und kurz darauf, nämlich im Jänner 2000, weitere 200 Stangen zum Preis von ATS 200.- an denselben veräußert, insofern als wenig glaubwürdig bzw. jedweder praktischen Lebenserfahrung widersprechend zu würdigen, als von ihm anlässlich dieser angeblichen zweiten Lieferung weder der angeblich noch ausstehenden Kaufpreis für die erste Lieferung nicht gleich "mitkassiert" noch die "neue" Lieferung um den Gegenwert des Außenstandes verringert worden ist.

Dazu kommt, dass Werner A auch bereits in der Vergangenheit mehrmals rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Einfuhr ausländischer unverzollter Zigaretten begangen hat (siehe dessen Verurteilung wegen Abgaben -und Monopolhehlerei durch das Landesgericht Salzburg im Urteil v., 40 Vr 1972/95, 40 Hv 19/95; sowie die Verhängung einer Geldstrafe wegen Schmuggels und vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols in der Strafverfügung des Hauptzollamtes Linz vom , Zl.500/90182/01/99).

Es erweist sich somit - auch im Lichte des insgesamt gesehen nicht widerspruchsfreien Beschwerdevorbringens- der Ausspruch des Tatverdachtes im angefochtenen Einleitungsbescheides als durchaus haltbar.

Ob der somit zu bestätigende Tatverdacht auch zu der gem. § 98 Abs.3 FinStrG erforderlichen Gewissheit der tatsächlichen Tatbegehung in dem vom Einleitungsbescheid angeführten Ausmaß führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Linz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht eines Finanzvergehens
Abgabenhehlerei
Kenntnis von Tatsachen
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
Anmerkung
Der Rechtsatzinhalt entspricht der gängigen Spruchpraxis des VwGH. Vergleiche dazu zB zuletzt , ua. Siehe auch Zusammenfassung der Judikate dazu in Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, 3. Auflage, Band 2, Rechtsprechung zu § 82 Abs. 1, Seite 336 ff.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at