Schulfahrtbeihilfe bei Unterbringung im Internat
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1661-L/02-RS1 | Für das Schuljahr 2001/02 bestand kein Anspruch auf eine Heimfahrtbeihilfe, weil § 30c Abs. 4 FLAG 1967 nicht in Kraft war. Die Bestimmungen des § 30c Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 können aber für die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft nicht angewendet werden, weshalb für diese Fahrten (zumeist an Wochenenden) die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe nicht möglich ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck v. betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe für das Kind P., geb. , für das Schuljahr 2001/2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Vöcklabruck hat mit Bescheid v. den Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Kind P., geb. , für das Schuljahr 2001/2002 abgewiesen. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung v. als unbegründet abgewiesen. Strittig ist, ob ein Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe vorlag, obwohl der Schüler im Internat der Berufsschule untergebracht war und eine Heimfahrt nur am Wochenende erfolgte (§ 30c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin ist für ihren Sohn unterhaltspflichtig und bezieht für ihn auch die Familienbeihilfe. In der Zeit v. bis besuchte das Kind die Berufsschule Schärding und war wegen der großen Entfernung zum Hauptwohnort im Internat der Schule untergebracht. Wie der Berufung und dem Vorlageantrag zu entnehmen ist, musste das Kind an den Wochenenden zum Hauptwohnort zurückkehren, weil die Sperrzeiten im Internat von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr waren. Für diese Fahrten wird die Schulfahrtbeihilfe beantragt.
Die Gewährung einer Heimfahrtbeihilfe (§ 30c Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) ist jedoch im Berufungszeitraum ausgeschlossen, weil die Bestimmungen über die Heimfahrtbeihilfe mit Wirkung ab außer Kraft getreten sind und die neue Regelung erst ab gültig ist.
Es ist daher noch zu klären, ob die An- und Abreise des Kindes vom elterlichen Wohnort zur Schule als Schulweg iSd Gesetzes zu verstehen sind und aus diesem Grund eine Schulfahrtbeihilfe zusteht. Zu den nachstehenden Ausführungen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes v. , Zl. 97/14/0149, hingewiesen.
Gem. § 30a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt wird, wenn das Kind bestimmte, im Gesetz näher bezeichnete Schulen besucht und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung ( Schulweg ) für ein nicht behindertes Kind mindestens 2 km lang ist.
Nach § 30 b Abs. 1 FLAG besteht kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler eine unentgelteliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden Teil des Schulweges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe dann, wenn dieser Teil des Schulweges für ein nicht behindertes Kind mindestens 2 km lang ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe nach der Länge dieses Teiles des Schulweges.
In § 30c Abs. 1 und 2 FLAG wird die Höhe der monatlichen Schulfahrtbeihilfe je nach Länge des Schulweges (weniger oder mehr als 10 km) und der Anzahl der Schultage in der Woche geregelt. Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als in den eben zitierten Bestimmungen vorgesehen nachgewiesen, so richtet sich die Höhe der monatlichen Schulfahrtbeihilfe nach Abs. 3 leg. cit. nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten abzüglich eines festgelegten Selbstbehaltes. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in Abs. 1 und 2 leg. cit. vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
§ 30a Abs. 1 FLAG definiert den Schulweg als den kürzesten Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung. An diese Definition wird in § 30c Abs. 1 bis 3 FLAG angeknüpft.
§ 30c Abs. 4 FLAG, der bis zum Schuljahr 1994/95 Geltung hatte, gewährte Heimfahrtbeihilfe für die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft. Bei dieser Wegstrecke handelt es sich nicht um den Schulweg iSd § 30a Abs. 1 FLAG. Mit dem Wegfall des § 30c Abs. 4 FLAG sind somit Ansprüche auf Schulfahrtbeihilfe (Heimfahrtbeihilfe) aus dem Titel der Zurücklegung einer Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft weggefallen. Dass die Bestimmungen des § 30c Abs. 1 bis 3 FLAG für die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft nicht anwendbar sein können, ergibt sich auch aus den Abs. 1 und 2 leg. cit., nach denen die Schulfahrtbeihilfe nach der Anzahl der Schultage in der Woche unterschiedlich hoch ist. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass der Schulweg idR mehrmals in der Woche zurückgelegt wird. Die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und einer weiteren Wohnung als Zweitunterkunft wird jedoch zumeist an Wochenenden zurückgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Wegfall des § 30c Abs. 4 FLAG ab dem Schuljahr 1995/96 nicht durch die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 1 bis 3 FLAG kompensiert werden kann.
Als Schulweg iSd Gesetzes kann somit nicht jene Wegstrecke angesehen werden, die der Schüler - zumeist an Wochenenden - zwischen dem Hauptwohnort und einer weiteren Wohnung als Zweitunterkunft zurücklegt. Unter Wohnung im Inland iSd § 30a Abs. 1 FLAG ist im gegebenen Zusammenhang somit jene Wohnung zu verstehen, von der aus der Schüler regelmäßig seinen Weg zur Schule antritt. In diesem Sinn kann die Wohnung des Schülers auch ein Heim oder Internat sein, von dem aus er die Schule besucht. Keineswegs muss die Wohnung des Schülers im eben dargestellten Sinn mit seinem Hauptwohnort ident sein.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 30c Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30c Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30c Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsschule Internat Schulweg |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at