Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.04.2003, RV/1114-L/02

Pendlerpauschale, Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
Das große Pendlerpauschale ist zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt nicht vor, wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke eine Zugverbindung vorhanden ist, mit der der Arbeitnehmer pünktlich den Arbeitsplatz erreichen könnte, und er nur deshalb diesen Zug nicht benützt, weil er sonst die Kinder früher zur Schule bzw. zum Kindergarten bringen müsste.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Nachforderung an Einkommensteuer vermindert sich von bisher 21.738 S (1.579,76 €) auf 19.047 S (1.384,20 €).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist als Sekretärin bei einem Arbeitgeber in Linz beschäftigt und bezog im Berufungsjahr außerdem Einkünfte von vier Gastronomiebetrieben, bei denen sie jeweils einige Monate, teilweise auch wechselweise in den Abendstunden tätig war. Vom 1.1. bis 30.4. war sie bei der B.H.GmbH in L. beschäftigt, vom 1.5. bis 21.9. bei der C.A.KEG, vom 1.5. bis 31.12. bei der Ö.K.KEG in E. und vom 1.10. bis 31.12. bei der B.C.GmbH. in U. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 beantragte sie neben Sonderausgaben das große Pendlerpauschale für Fahrten zwischen ihrem damaligen Wohnort in A. und der Ö.K.KEG für fünf Monate und eine einfache Wegstrecke von 66 km, weiters für die Fahrten zur B.C.GmbH für drei Monate und eine Strecke von 42 km. Für die Fahrtstrecke zur Haupttätigkeit war das große Pendlerpauschale bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt worden.

Anerkannt wurde in der Arbeitnehmerveranlagung das Pendlerpauschale zur Ö.K.KEG. In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass folgende Positionen nunmehr ergänzend geltend gemacht würden: das Pendlerpauschale zur B.H.GmbH für vier Monate und eine Strecke von 38 km, das Pendlerpauschale zur Ö.K.KEG für acht statt für fünf Monate, das Pendlerpauschale zur B.C.GmbH für drei Monate und eine Strecke von 46 km.

Da sich die Arbeitsverhältnisse bei den einzelnen Firmen teilweise überschnitten, wurde über Anfrage der Abgabenbehörde ergänzend ausgeführt: Die Arbeitszeiten bei allen drei Firmen waren von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr, jeweils 5x in der Woche. Die gleichzeitige Beschäftigung bei zwei Firmen sei deshalb möglich gewesen, da die Berufungswerberin auch an den Wochenenden gearbeitet und auch die Urlaubstage bei beiden Firmen konsumiert habe. Im Übrigen wurde in diesem Ergänzungsschreiben auch ausgeführt, dass das im Einkommensteuergesetz verwirklichte Prinzip der Individualbesteuerung zu einer exzessiven Benachteiligung der Alleinverdiener gegenüber den Doppelverdienern führe und daher den Gleichheitsgrundsatz verletze. Die Berufungswerberin behalte sich vor, diesen Sachverhalt nach Ausschöpfung des Instanzenzuges vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Auf Grund der Überschneidung der Dienstverhältnisse wurde schließlich von der Abgabenbehörde zur Glaubhaftmachung des Vorbringens eine Bestätigung von jeder Firma verlangt, an welchen Tagen die Berufungswerberin gearbeitet bzw. Urlaub konsumiert hat. Bezweifelt wurde weiters die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen zwischen Wohnung und den jeweiligen Arbeitsstätten. Da auch für die Fahrten nach Linz das große Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, wurde die Berufungswerberin überdies aufgefordert anzugeben, aus welchem Grund die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für diese Strecke nicht möglich wäre, da zumindest auf mehr als der Hälfte der Wegstrecke eine regelmäßige Zugverbindung vorhanden war.

Bestätigungen sowie eine Aufgliederung der Arbeitstage wurden vorgelegt. Die angegebenen Strecken wurden zum Teil berichtigt. Bezüglich der Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz in Linz zu benutzen, wurde ausgeführt, dass der Zug, mit dem es möglich wäre pünktlich am Arbeitsplatz zu sein, bereits um 7:21 Uhr abfahre, die Berufungswerberin jedoch zuvor ihre beiden Kinder noch in den Kindergarten bzw. die Schule bringen müsse, weshalb diese Zeit zu früh sei.

Mittels Berufungsvorentscheidung wurde dem Begehren teilweise stattgegeben, und zwar in folgender Weise: Das Pendlerpauschale für die Fahrten zur B.H.GmbH und zur Ö.K.KEG wurde antragsgemäß anerkannt. Für die Fahrten zur B.C.GmbH in U. wurde das große Pendlerpauschale, jedoch nur unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 30,3 km anerkannt. Das bereits bei der Lohnzahlung berücksichtigte Pendlerpauschale für die Fahrten nach Linz wurde auf das kleine Pendlerpauschale gekürzt, da die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als zumutbar erachtet wurde und von der Berufungswerberin lediglich persönliche Gründe für die Benützung des PKW genannt wurden.

Im Vorlageantrag wurde das gesamte Berufungsvorbringen nach wie vor aufrecht erhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: Z. 6: Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt Folgendes: Grundsätzlich sind die Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden, abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke, zusätzliche in dieser Gesetzesstelle angeführte Pauschbeträge berücksichtigt. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle dieser Pauschbeträge höhere Pauschbeträge, ebenfalls abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke, berücksichtigt.

Hat ein Dienstnehmer mehrere Dienstverhältnisse, so stehen zusätzliche Pendlerpauschale für die weiteren Dienstverhältnisse nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verursacht wird. "Überwiegend" bedeutet, dass die Verhältnisse, die Anlass für die Zuerkennung eines bestimmten Pauschbetrages sind, im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage vorliegen müssen.

Im Sinn dieser gesetzlichen Regelung hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Begehren weitgehend Rechnung getragen und Pauschalbeträge für die Fahrten zu jedem Dienstgeber anerkannt, da einerseits auf Grund der verschiedenen Örtlichkeiten, an denen sich die Arbeitgeber befanden, jeweils gesonderte Fahrten erforderlich waren, und andererseits auf Grund der Bestätigungen der Arbeitgeber über die abgeleisteten Arbeitstage davon ausgegangen werden konnte, dass jede Arbeitsstätte zumindest an mehr als der Hälfte der Arbeitstage aufgesucht wurde. Es bestehen keine Bedenken, diese mit Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Änderungen auch der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.

Strittig war jedoch, welcher Pauschalbetrag für die Strecke vom Wohnort nach U. anzuerkennen wäre, da die Berufungswerberin für diese Strecke eine Entfernung von 41 km errechnete, das Finanzamt hingegen von einer Strecke von nur 30,3 km ausging. Die Berechnung des Finanzamtes basiert auf einer Routenliste des Tele Atlas, in der die Strecke von der Wohnung zur Adresse des Arbeitsplatzes exakt ermittelt wurde. Die Berufungswerberin hat einem Vorhalt, in dem die Berufungsbehörde die Ermittlung der Wegstrecke darlegte, nichts entgegengesetzt. Auch erfolgte keine Erklärung, auf welche Weise die ursprüngliche Berechnung der Berufungswerberin zustande kam. Es besteht daher kein Anlass, die Richtigkeit der vom Finanzamt ermittelten Strecke anzuzweifeln.

Weiters war strittig, ob für die Fahrt zwischen Wohnort und dem Arbeitsplatz in Linz das große oder das kleine Pendlerpauschale zur Anwendung kommt, da die Berufungswerberin vermeint, dass ihr die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre.

Zur Frage, wann die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, hat sich in Anlehnung an Erläuterungen des BM für Finanzen folgende Verwaltungspraxis gebildet: Unzumutbarkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Wegzeit hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar wäre, aber auch, wenn eine starke Gehbehinderung vorliegt, oder bei tatsächlicher Unmöglichkeit, insbesondere wenn zumindest auf mehr als der halben Fahrtstrecke zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht verkehrt.

Unbestritten ist, dass auf mehr als der halben Strecke eine regelmäßige Zugsverbindung besteht, mit der der Arbeitsort in einer Zeitspanne von weniger als 25 Minuten zu erreichen ist. Eine Abfahrtszeit von 7:21 Uhr ist auch objektiv nicht außergewöhnlich früh. Wenn gegen die Benutzung dieses Verkehrsmittels lediglich spricht, dass in diesem Fall die Kinder zu bald in die Schule bzw. Kindergarten gebracht werden müssten, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies zweifellos die Benützung des Zuges nicht tatsächlich unmöglich macht, zumal im ländlichen Bereich die Möglichkeit der Schülerbeförderung besteht und die Kinder wohl auch nicht unbeaufsichtigt wären, ist die Berufungswerberin doch verheiratet und Alleinverdienerin. Wenn sie jedoch der zeitliche Flexibilität, die die Benützung des PKW bietet, den Vorzug gibt, so ist dies eine persönliche Entscheidung, die nicht im Weg der Werbungskosten zu einer Steuerminderung führen kann.

Zum abschließenden Einwand in der Berufung, dass das im Einkommensteuergesetz verankerte Prinzip der Individualbesteuerung zu einer Benachteiligung der Alleinverdiener führt, bleibt lediglich anzumerken, dass auf Grund der gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit besteht, von diesem Prinzip abzuweichen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Die Steuerbemessung folgt der Berechnung in der Berufungsvorentscheidung.

Linz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pendlerpauschale
Unzumutbarkeit des Massenbeförderungsmittels

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAB-56641