Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 23.05.2003, FSRV/0043-W/03

Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen den Bw., wegen Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens über die Berufung des Beschuldigten vom , Vorlage beantragt am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes Amstetten vom wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 60.000,00 (€ 4.360,37) verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit S 5.000,00 (€ 363,36) bestimmt.

Für den Strafrückstand hat der Bw. mit Schreiben vom nunmehr den fünften Antrag hinsichtlich einer Zahlungserleichterung eingereicht, welcher mit Bescheid des Finanzamtes Amstetten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Einbringlichkeit gefährdet erscheine, da keinerlei Zahlungen geleistet werden und auch früher bewilligte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten wurden.

Dagegen erhob der Bw. mittels Schreiben vom (Telefax vom ) form- und fristgerecht Berufung und führte dazu aus, er arbeite hart daran, seine Rückstände und Exekutionen in den Griff zu bekommen und habe mit den meisten seiner Gläubiger bereits Ratenvereinbarungen getroffen. Es sei ihm nicht möglich, die Summe von € 4.754,36 auf einmal zu entrichten, da dies seinen gesamten Ratenplan zerstören würde. Es wird daher ersucht, seinen Antrag auf Ratenzahlung noch einmal wohlwollend zu überprüfen, wobei zu seinen Gunsten angeführt werde, dass auch die Schuld zur Steuernummer 996/1036 bereits durch Ratenzahlungen voll ausbezahlt sei.

Das Finanzamt Amstetten als Finanzstrafbehörde erster Instanz wies daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom das Rechtsmittel wegen Gefährdung der Einbringlichkeit als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom wird beantragt, die Abgabenbehörde erster Instanz möge die Berufung des Einschreiters vom gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom zu St.Nr 996/0202 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorlegen.

Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bemühungen des Bw. die finanziell prekäre Situation in den Griff zu bekommen unter anderem dadurch schwer beeinträchtigt worden seien, da ein vom sogenannten "Frächterskandal" betroffenes Unternehmen den Sitz unmittelbar neben dem vom Bf. betriebenen Unternehmen habe. Der Bf. habe seine Umsätze zum großen Teil durch die bei diesem Unternehmen verkehrenden LKW-Fahrer getätigt und dadurch massive Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, was letztendlich zum Konkurs des Unternehmens geführt habe.

Nunmehr betreibe er das Unternehmen Wüstenbar RestaurantbetriebsGmbH und lasse die derzeitige geschäftliche Entwicklung annehmen, dass dieses Unternehmen durchaus gewinnbringend geführt werden könne. Voraussetzung für die erfolgreiche Entwicklung dieses Unternehmens sei allerdings, dass der Bw. weiterhin seine volle persönliche Arbeitskraft für das Unternehmen einsetzen könne.

Der Bw. werde kurzfristig den bei der nunmehrigen Hausbank eingerichteten Dauerauftrag über den monatlichen Betrag von € 145,35 betreffend den gegenständlichen Abgabenrückstand (Strafrückstand) vorlegen. Des Weiteren werde unter einem eine Kopie eines aktuellen Kontoauszuges vorgelegt werden, woraus ersichtlich sei, dass Zahlungen in der genannten Höhe auch tatsächlich zu erwarten seien. Daraus sei zu ersehen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch Gewährung einer Zahlungserleichterung nicht gefährdet erscheine.

Diesofortige volle Entrichtung der gegenständlichen Steuerschuld wäre für den Einschreiter mit erheblichen Härten verbunden, weil er dadurch nicht in der Lage wäre, seine sonstigen Verbindlichkeiten, für welche er ebenfalls umfassende Ratenvereinbarungen erzielen konnte, zu bedienen. Dies würde bedeuten, dass die abgeschlossenen Ratenvereinbarungen wieder hinfällig wären und die vollen Beträge sofort fällig würden.

Die sofortige volle Entrichtung der gegenständlichen Steuerschuld würde im Ergebnis überdies verhindern, dass der Bf. weiterhin seiner Einkunftsquelle, nämlich dem Betrieb eines Unternehmens nachgehen könne.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgaben-(Finanzstraf-)behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. , VwGH v , 96/14/0037 und VwGH v , 2001/15/0056).

Die Abgaben- (Finanzstraf)behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt sind.

Der Bw. weist in seinem Rechtsmittel zunächst auf den sogenannten "Frächterskandal" hin, der u. a. zu einer Verschärfung seiner angespannten wirtschaftlichen Situation und in der Folge zum Konkurs seines Unternehmens geführt habe. Aufgrund der prekären finanziellen Lage sei es ihm daher nicht möglich, die gegenständliche Verbindlichkeit mittels Einmalzahlung zu erfüllen.

Ausgehend von der Aktenlage in Verbindung mit dem oben angeführten Vorbringen des Bw., die sofortige volle Entrichtung des gegenständlichen Strafrückstandes könnte im Ergebnis verhindern, dass der Bw. weiterhin dem Betrieb seines Unternehmens nachgehen kann, ist der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch zur Ansicht gelangt, dass bei den gegebenen Verhältnissen das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte im Falle der sofortigen vollen Entrichtung der Strafe gegeben ist.

Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist aber weiter zu prüfen, ob durch den mit einer Zahlungserleichterung erwirkten Aufschub die Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet wird.

Der Grundgedanke der Bestimmung des § 212 BAO liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgaben- (Straf-)rückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldners.

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl.  Zl. 83/13/0142).

Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen ( vgl. Zl. 88/16/0183).

Der Bw. bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sein nunmehr betriebenes Unternehmen Wüstenbar Restaurantbetriebs GmbH bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft durchaus gewinnbringend betrieben werden könne und er bei der Hausbank ein Dauerauftrag über den monatlichen Betrag von € 145,35 einrichte, wobei zum Beweis dafür ein vorzulegender Dauerauftrag vom und ein Kontoauszug ausweisend den Saldo zum angeboten werde.

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der Bw. in der Vergangenheit seine Zahlungsverpflichtungen wiederholt verletzt hat, zumal die Geldstrafe bereits am fällig geworden ist und das gegenständliche Strafkonto lediglich eine Teilzahlung von € 218,02 aufweist, wobei dieser Betrag im Vollstreckungswege eingebracht wurde.

§ 212 BAO verbietet Zahlungserleichterungen, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet wird. Dieses Stundungshindernis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 87/140/0130) nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird, auch im Falle bereits bestehender Gefährdung ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (ebenso Zl. 88/13/0100).

Wenn der Bw. in seinem Rechtsmittel daher auf seine Zahlungsbereitschaft hinweist, ist dem entgegenzuhalten, dass für den gegenständlichen Strafrückstand betreffend das Strafkonto 996/0202 mit bereits der fünfte Antrag hinsichtlich einer Zahlungserleichterung eingereicht wurde, wobei seit Juli 2001 kein Betrag mehr auf dieses Konto einbezahlt wurde. Auch der im Rahmen des Vorlageantrages eingereichte Dauerauftrag (Kopie) wurde nicht eingehalten und es erfolgte keinerlei Zahlung.

Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der aktenkundigen notorischen Zahlungsunwilligkeit ist zu daher zu befürchten, dass der Bestrafte auch in Zukunft seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, umso mehr als ein weiteres Strafverfahren bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Spruchsenat abgehandelt wurde. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat daher zu Recht aus dem bisherigen Verhalten des Bw. geschlossen, dass bei Gewährung einer Zahlungserleichterung in der vom Bw. beantragten Höhe die Einbringlichkeit der Geldstrafe durch einen weiteren Zahlungsaufschub höchst gefährdet ist.

Da der Grundgedanke des § 212 BAO im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgaben (Straf)rückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldner (Bestraften) liegt, kann auch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, da eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, von dem ihr eingeräumten Ermessen, die beantragte Zahlungserleichterung zu gewähren, nicht Gebrauch machen.

Das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen war daher aus Rechtsgründen abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
wirtschaftliche Notlage
Gefährdung der Einbringlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at