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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.05.2003, RV/0610-W/03

Kosten eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81ff EheG außergewöhnliche Belastung?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0610-W/03-RS1
Anwaltskosten, die dem Bw. im Zusammenhang mit einer aus beiderseitigem Verschulden geschiedenen Ehe auf Grund eines späteren Aufteilungsverfahrens gemäß den §§ 81 ff EheG entstanden sind, das zum einen durch den Bw. selbst angestrengt und zum anderen durch den Abschluss eines Vergleiches beendet wurde, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Rechtskonsulent und Firmengesellschafter und erzielte im Jahre 2001 unter anderem Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.

In der für das Streitjahr abgegebenen Einkommenssteuererklärung beantragte der Bw., Anwaltskosten in Höhe von S 120.000,00 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Diese wären im Zusammenhang mit dem nach der Scheidung seiner Ehe eingeleiteten Verfahren hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens entstanden.

Mit dem am ergangenen vorläufigen Einkommensteuerbescheid versagte das Finanzamt die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, da diese mangels tatsächlicher, rechtlicher oder sittlicher Gründe nicht zwangsläufig erwachsen wären.

Dagegen erhob der Bw. Berufung und führte im wesentlichen aus, die Kosten des Anwaltes wären dadurch entstanden, dass die gegnerische Partei ungerechtfertigte Forderungen gegen ihn gerichtlich geltend gemacht hätte und er gezwungen wäre, deren Abwendung durch die Einschaltung eines Anwaltes herbeizuführen. Demnach wäre aus Sicht des Bw. die Außergewöhnlichkeit und die Zwangsläufigkeit der Belastung, welcher er sich aus tatsächlichen und - angesichts des vor dem Gericht bestehenden Anwaltszwanges - rechtlichen Gründen nicht entziehen hätte können, gegeben.

Aus den über Vorhalt im erstinstanzlichen Berufungsverfahren vorgelegten Schriftstücken betreffend die Ehescheidung ergibt sich, dass die damalige Ehefrau des Bw. gegen diesen am die Scheidungsklage einbrachte, worüber in erster Instanz das Bezirksgericht mit Urteil vom die Auflösung der Ehe ausgesprochen hatte. Das Verschulden an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft treffe danach zu gleichen Teilen beide Streitteile.

Danach kam es zu einem vom Bw. eingeleiteten außerstreitigen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG. In der Folge klagte die geschiedene Ehefrau den Bw. auf Herausgabe bestimmter in die Ehe eingebrachter Hausrats- und Einrichtungsgegenstände, die nicht der Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG unterliegen würden. Das im Herausgabeverfahren ergangene bezirksgerichtliche Urteil vom wurde mit Entscheidung des LG f. ZRS Wien vom aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufgetragen. Das vom Bw. eingeleitete Aufteilungsverfahren wurde schließlich mit Vergleich vom beendet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abzuziehen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Nach § 34 Abs 2 EStG 1988 liegt eine außergewöhnliche Belastung, die zur Ermäßigung der Einkommensteuer führt, dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Schon aus der Wortfolge des Gesetzes ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, welche auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden sind oder sonst unmittelbare Folgen eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. , , 89/13/0100, , 90/13/0006).

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit nicht zwangsläufig erwachsen, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind, zB, wenn dieser geklagt wird und im Prozess unterliegt (vgl. ).

Nach dem unstrittigen Vorbringen des Bw. sind die von ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von S 120.000,00 im Zusammenhang mit der Ehescheidung auf Grund eines späteren Aufteilungsverfahrens gemäß den §§ 81 ff EheG entstanden, das zum einen durch den Bw. selbst angestrengt und zum anderen durch den Abschluss eines Vergleiches beendet wurde.

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass schon dadurch, dass der Bw. selbst Antragsteller im Verfahren gemäß den §§ 81 ff EheG war, eine Zwangsläufigkeit der zu beurteilenden Aufwendungen iSd. § 34 Abs 3 EStG 1988 zu verneinen ist und zwar unabhängig davon, ob die Verhaltensweise des Bw. eine Abwehrreaktion auf die Vorgangsweise seiner geschiedenen Ehegattin darstellte. Dies deshalb, da nach dem außer Streit gestellten Sachverhalt weder anzunehmen ist noch vom Bw. selbst behauptet wurde, dass die Einbringung einer Klage die einzige ihm zur Verfügung gestandene Möglichkeit dargestellt hätte, um die Forderungen seiner geschiedenen Ehegattin abzuwehren. Doch selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Bw. zu dieser Vorgangsweise auch nach objektiven Kriterien gezwungen gewesen sein sollte, ist zu betonen, dass das Verfahren durch einen Vergleich beendet wurde, wonach freiwillig sämtliche aus dem ehelichen Verhältnis entsprungenen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen wurden.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach eine Belastung dann nicht zwangsläufig erwächst, wenn sie unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Dabei ist auch zu beachten, dass im Ehescheidungsverfahren der Bw. als Beklagter nicht obsiegte, sohin daraus eine Zwangsläufigkeit der in weiterer Folge entstandenen verfahrensgegenständlichen Aufwendungen ebenso nicht begründet angenommen werden kann.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Prozesskosten
außergewöhnliche Belastung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at