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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.05.2003, RV/4266-W/02

erhöhte Familienbeihilfe

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/13/0113 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab für das Kind S.J. vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit den am beim Finanzamt (FA) eingelangten Anträgen begehrte die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn S.J. Laut dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis vom leidet S.J.seit der Kindheit an Epilepsie mit Anfällen ca. alle 14 Tage und ist dadurch zu 50 v.H. behindert.

Mit Bescheid vom wies das FA die vorhin genannten Anträge mit Wirkung vom ab und begründete dies mit dem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Leistungen.

Mit Antrag vom erhob die Bw. Berufung und brachte ein neues ärztliches Zeugnis ein, in dem S.J. erneut auf Grund von Epilepsie mit Wesensveränderung ein 50%iger Behinderungsgrad ab Juni 2002 bescheinigt wurde und der Amtsarzt auch aussprach, dass S.J. ebenfalls ab Juni 2002 voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach Vorlage der Berufung an die Finanzlandesdirektion als zu diesem Zeitpunkt zuständiger Berufungsbehörde holte diese Behörde ein nervenfachärztliches Gutachten des für die Bw. zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein.

In diesem Gutachten wird S.J. als Gesamtgrad der Behinderung 60% zuerkannt. Laut Nervenfacharzt ist S.J. voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der ärztliche Dienst des Bundessozialamtes schloss sich der Diagnose des Nervenfacharztes an.

Das genannte Gutachten wurde der Bw. mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates als Nachfolgebehörde der Finanzlandesdirektion vom zur Kenntnis gebracht. Die Kindesmutter hat sich hiezu jedoch nicht geäußert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 4 dieses Gesetzes erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über die Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen. Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG im Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. fest, wobei diese Einschätzung sich aus der Erhöhung des Grades der Behinderung 1 (Grand mal Epilepsie, GdB 50%) durch den Grad der Behinderung 2 (geringes organisches Psychosyndrom, GdB 30%) um eine Stufe ergibt. Laut Gutachten ist S.J. jedoch voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der ärztliche Dienst des Bundessozialamtes hat sich dieser Einschätzung angeschlossen.

Aus dem vorhin dargelegten Gutachten ergibt sich im Hinblick auf die oben zitierte Rechtslage, dass für S.J. die Familienbeihilfe nicht zusteht, da er voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Da nach § 8 Abs. 4 FLAG für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe die Gewährung der Familienbeihilfe nach §§ 2 ff FLAG Voraussetzung ist, kann auch der Erhöhungsantrag zur Familienbeihilfe trotz eines mehr als 50%igen Grades der Behinderung nicht gewährt werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
erhöhte Familienbeihilfe
erheblich behindert
voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAB-56586