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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.05.2003, RV/0617-W/03

”Kultur-Sponsoring” durch eine Pensionistin nicht abzugsfähig

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezeichnete in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 als "Beruf oder Art der Tätigkeit" "Pensionistin u.a.o. Kulturtätigkeit".

Als Werbungskosten wurden geltend gemacht "Leasingrate zwecks Erreichung meiner Zweit-, sowie Dienstwohnung" 41.796 S zuzüglich 3.000 S "Kraftstoff".

Als außergewöhnliche Belastungen wurden unter dem Titel "Spätfolgen aus Kriegsverletzung + Unfallverletzung (Eigenmittelaufwendungen) auch f. spezielle Diät" 30.000 " sowie für "Sponsoring aus Eigenmittel f.a.o. Kulturtätigkeit" 20.000 S geltend gemacht.

Unter den beigeschlossen Belegen, die mit diesen Aufwendungen in Zusammenhang stehen können, findet sich die Kopie einer Rechnung der FASTBOX Autoservice GmbH & Co KG vom betreffend einen Opel Corsa über Anschaffung von 2 Reifen 175/65 R14 T LASSA Snoways II, 3 Gummiventile sowie die Montage von 4 Reifen zum Gesamtpreis von 3.477,54 S; ferner die Kopie eines Paragons von KAINZ Moden vom betreffend 1 Top (239 S) und 1 Blusenjacke (statt 589 S 200 S).

Am wurde dem Finanzamt Wiener Neustadt unter anderem die Kopie eines Sammel-Überweisungsbelegs vom vorgelegt. Diesem Beleg zufolge wurden unter anderem 3.483 S für "Opel Leasing", 3.458,57 für "Dr. D.", 3.571,97 S für "Z. HV", 3.000 S für "FA Wr. Neustadt" und 300 S für "Kath. Kirchenbeitragsrate" bezahlt, wobei handschriftlich neben diesen Zahlungen jeweils "12x" angegeben wurde.

Mit Schreiben vom wurden dem Finanzamt "in Ergänzung der gesprächsweise mir von Ihnen zugesagten Berücksichtigung im Rahmen des Kulturfonds" die "weiteren Bestätigungen der Attestierungen maßgeblicher Kulturinstanzen" in Form der Kopien zweier Schreiben übermittelt:

Am bedankte sich F. A. vom Italienischen Kulturinstitut bei der Bw. unter einer Wiener Anschrift für ein Schreiben vom , welches mit großem Interesse gelesen worden sei. "Erlauben Sie mir meine Bewunderung für Ihren großen Einsatz, den Sie der mitteleuropäischen und im besonderen der italienischen Kultur widmen, zum Ausdruck zu bringen. Ebenso wie meine Vorgänger werde auch ich gerne Ihren Anregungen und Vorschlägen Gehör schenken. Gerne werde ich, sollte sich die Gelegenheit dazu ergeben, Frau Dott. C. Ihre Grüße ausrichten. Nach meinem Urlaub, den ich nächste Woche antrete, können wir gerne wieder in Kontakt treten".

Dkfm. M. S. vom Büro des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bestätigte am den Erhalt eines Schreibens der Bw. vom 23. Juli. "Sie und Ihre Familie sind bespielgebend in Ihrer Einstellung zu Österreich und seiner Kultur. Bitte lassen Sie mich wissen, welche konkreten Projekte derzeit von Ihnen beabsichtigt sind; Sie wissen ja, daß das Bundesministerium nur wissenschaftliche Arbeiten fördern kann."

Mit Bescheid vom wurde die Bw. vom Finanzamt Wiener Neustadt zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 veranlagt. Hierbei wurden weder die beantragten Werbungskosten noch der Betrag von 20.000 S als (zusätzliche) außergewöhnliche Belastung anerkannt und begründend unter anderem ausgeführt:

"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 36.591 S nicht übersteigen.

Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen stehen mit der Tätigkeit als freier Kulturmitarbeiter in Zusammenhang. Da diese Tätigkeit freiberuflich ausgeübt wird, können die Werbungskosten bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, mit nur nichtselbständigen Einkünften, keine Berücksichtigung finden."

Am richtete die Bw. hierfür ein Schreiben an das Finanzamt Wiener Neustadt, z.H. Herrn AR S., mit folgendem Inhalt:

"Betr.: Zurückweisung bzw. Berufung betr. Bescheidabweisungen v. 17.7.o2, innerh. offener Frist, bezüglich meiner Beantragung überdimensionierter a.o. Belastungen durch 1) Doppelregien durch Erhaltung und Kreditrückzahlungen f. 2 Wohnungen (Miet-, u.EW), sowie 2) ob Nichtanerkennung meiner Werbungskosten, in Erbringung von Leistungen in Selbstfinanzierung, - das, nicht, wie von jedem anderen Steuerzahler auch erbracht wird, - folglich ungerecht abgewiesen wurde, - sowie weiters, 3) ob Nichtberücksichtigung meiner, aus Unfällen resultierenden, schwersten Nachwirkungserkrankungen (Lungenfunktionsstörungen aus Sauerstoffzufuhrmangel des Blutes), - das auch nicht, - wie jedem anderen Steuerzahler, auch widerfahren ist, sowie 4) ob der Nichtberücksichtigung meiner a.o. Diätkosten, und Aufbringung zu lebenserhaltenden, selbst zu finanzierenden Arzneimitteln - mit der Bitte um wohlwollende Revidierung Ihrer per 17.7.o2 festgelegten Beträge resp. Bescheide."

Beigeschlossen war die Kopie einer Buchungsmitteilung vom "mit der Bitte um Revidierung" der ausgewiesenen Lastschrift vom 365,03 S sowie des Schreibens von F. A. vom Italienischen Kulturinstitut vom mit der handschriftlichen Anmerkung "Bestätigung meiner Präfenz im Ausland meiner Leistungen, die, nicht, wie von jedem anderen Steuerzahler unseres Landes, erbracht worden sind, und immer noch weiter erbracht werden, da Vieles versäumt wurde, für die Zukunft zu bedenken, sowie vergessen wurde, mir entsprechend meine hierfür geleisteten Beiträge aus Eigenfinanzierung abzugelten, - mit der Bitte um Kenntnisnahme, Die, per Wiener Adresse Angeschriebene."

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. unter anderem - neben einer ausführlichen Darstellung ihres Gesundheitszustandes und ihrer wirtschaftlichen Lage - "Revidierung bzw. Herabsetzung der überdimensioniert vorgeschriebenen Einkommensteuer, da bereits in Pension befindlich, sowie, mit höherer Lohnsteuer gefordert bzw. abgedeckt" (Hervorhebungen durch die Bw.):

"Betr.: 1) Antrag innerh. offener Frist, u.a. RS, um wiederholt zu stellende Aussetzung meines Nachzahlungsverfahrens ob schwerster Unfällenachfolgeauswirkungen (d.i. Sauerstoffzufuhrmangel meines gesamten Kreislaufdurchblutungssystems) mit häufigen Abszeßbildungen und Verdauungsstörungen etc.),

2) Antrag um Revidierung bzw. Herabsetzung der, überdimensioniert vorgeschriebenen Einkommensteuer, da bereits in Pension befindlich), sowie, mit höherer Lohnsteuer gefordert, bzw. abgedeckt

3) Antrag um zinsenfreie Stundung der EK-St., ob infolge von, schon vorher bestandener schwerster Körperverletzung (Zwerchfellriß) und nunmehr weiterer, schwerster Körperverletzung mit 2 Rippenbrüchen, -wie bereits zur Berücksichtigungsantrag eingebracht, - das, für mich, als immer noch für den Nachwuchs, also, für die Allgemeinheit, aktivst im Einsatz befindliche Pensionistin, eine ebensolche Katastrophe, wie die augenblickliche Überschwemmungskatastrophe ist, da meine Körperkräfte versagen, - mit dem Ersuchen um wohlwollende Behandlung.

Zudem sind noch Haushaltsgeräte ausgefallen, die zu den Zahnproblemen, und höher agestiegenen Lebenshaltungskosten, zu meiner immer schon ungerecht hinauflizitierten, und stets nach bestem Willen und Gewissen erbrachten, hohen Steuerleistung, in diese jetzige katastrophale Lage ,-die ich bitten muß, zu berücksichtigen, -gebracht haben. Die erhoffte Schmerzensgeld-Wiedergutmachung blieb bislang, ob, mich noch zusätzlich belastendem Prozessweg (meine Prozessverkürzungsbitte blieb leider unerhört), bzw., ob noch weiter gestellter Hindernisse, die auszuräumen sind, -noch aus. Ich bitte, auch diesen Umstand, gütigst berücksichtigen zu wollen..."

"p.s.zu meinem Leidwesen konnte ich bislang auch noch nicht die dringlichst empfohlene Höhenluft Kur antreten, sodaß auch noch nicht die Lungenentzündungsgefahr gebannt ist. Ich bitte auch diesen Umstand berücksichtigen zu wollen.

Erbitte auch Verlängerung der bisher eingeräumten Zahlungsmodalität in höchster Kontoüberziehung!

Mit Dank"

Am dürfte - eine aktenmäßige Behandlung ist nicht ersichtlich - eine Besprechung zwischen der Bw. und Frau AR G. vom Finanzamt Wiener Neustadt stattgefunden haben, die die Bw. am zu nachstehendem Schreiben an das Finanzamt veranlasst hat:

"Betr. meinen fristgerecht eingebrachten, zinsenlosen Stundungsantrag bezgl. der, mit Frist v. 28.8.o2 festgelegten Einkommensteuer (EUR 365,03), - auch revidierungsmäßig beantragt, - mit der Bitte um wohlwollende, interessenswahrende Behandlung für mich, u.a. RS.

Nach, gestern (26.8.) absolvierter Besprechung mit Fr. AR G., wobei ich bedauern musste, nicht auch bei Ihnen, bzw. Hrn. AR S., Gelegenheit zu haben, hinsichtl. meiner eingebrachten Anträge meiner Vorkorrespondenz, Weiteres zu besprechen, sehe ich mich vor allem veranlaßt, um nicht der weiteren, über mich in ungerechtester Form verbreiteten üblen Nachrede, u.a.RS Vorsorge zu treffen. Da ich mich, ob dieser, -wie ich um Verständnis bitte,- hinsichtlich der Ausgangspunkte zu recherchieren, da ja für mich unerklärlich war, eine Ruf- u. finanziell schädigende Kampagne, anstatt - wie sie meinem Vater (ehem. Reg.Rat H.K.M.) für seine Verdienste, und Leistungen, - die ich im weiteren fortgesetzt habe, -ergo ungerechterweise, gegen mich, geführt zu erhalten. Mit außerordentlich viel Mühe, Zeit, -u. Geldaufwand, bin ich gottlob, nunmehr schrittweise dahinter gekommen, von wo diese Übelverleumdungskampagne ausgegangen ist. Um, -wie ich mich veranlasst sehe, mich auch bei Ihnen wieder ins rechte Licht zu bringen, vor allem hinsichtlich der, bislang zu missverständlicher Interpretation geführt habenden a.o. Sonderzahlungsbelastungen meiner außer, -bzw. nebenberufl. Kulturmitarbeitertätigkeit, - (d.i. die Entwicklung von 4 Kulturförderungssystemen für unser Land, - die mittlerweile auch schon im Ausland Anerkennung gefunden haben) - einen, Ihrer nächstmöglichen Gesprächstermine, wahrnehmen zu können. Ich bitte, mir zu glauben, dass es mir ein Herzensanliegen bedeutet, auch wieder bei Ihnen im rehabilitierten Lichte einer, nach bestem Willen, und Gewissen nachkomenden Steuerzahlerin, die durch ungerechte Übelnachrede, Opfer einer ganzen Kampagne (steuermäßig, sowie, rufmäßig völlig ungerecht der progressionsmäßigen Hinauflizitierung, anstatt gerechter Berücksichtigung Opfer geworden ist, zu erscheinen.

Erbitte den nächstmöglichen Gesprächstermin, sowie, um Ihre, vorläufig aufgrund dieser, meiner Zeilen an Sie, um wohlwollende Interpretation für mich bei Ihrem geschätzten Herrn Vorstand, sowie bei den o.a. Instanzen Ihres Amtes..."

"p.s. einige der für mich sprechenden Präferenzen sind bereits dokumentierend bei Vorkorrespondenz beiliegend. Bitte um wohlwollende Kenntnisnahme!"

Hierauf wurde die Bw. von ADir. O. zu einer Vorsprache beim Finanzamt Wiener Neustadt zu einem von Ihr zu wählenden Termin mit Ladung vom eingeladen.

Mit Fax vom führte hierauf die Bw. aus:

"Betr. Meine Bemühungen u.a. RS um die Wiederherstellung meines, zu Unrecht in Mißkredit gebrachten guten Rufes. Antrag um Abstandnehmung meiner Zurücknahme der 2. Instanzvorlage.

Da ich Ihre Vorladung v.29.8.,erst am Freitag nachm. in Händen hatte, bitte ich um Entschuldigung, Ihrer Vorladung, erst zu einem späteren Termin nachkommen zu können. Wie Sie in Kenntnis sind, bin ich zur Zeit, sowohl, dabei meinen, durch Übelverleumdung in Misskredit gelangten guten Rufes, wiederhergestellt zu bekommen, als auch, notgedrungen, dabei, meine, durch 2 Unfälle, vor allem durch meine Rippenbrüche stärkstens angeschlagene Gesundheit, -wie bereits berichtet, -wieder in den Griff zu bekommen, -das mir größte Mühe, und Kosten verursacht. Vorsorglich habe ich bei der Landesreg. diesbezügl. auch schon Vorsorge getroffen um nicht wieder ungerecht zum Opfer zu fallen (bekanntlich fürchtet das gebrannte Kind das Feuer, habe ich mich folglich, völlig, ob der überdimensioniert- (da in Unberücksichtigung meiner Sonderausgaben, und a.o. Belastungen, in die Steuerprogression hineinmanövriert), -gestellten Forderungen, so weit in die Kontoüberziehung einlassen müssen, daß ich jetzt nicht einmal für meinen Lebensunterhalt das Nötige zur Verfügung habe, -um Ihnen meinen derzeitigen Lagebericht vor Augen zu führen.

Wie Sie sicher Verständnis haben werden, musste es, primär ein Hauptanliegen sein, den, mir zu schaden beabsichtigenden Ausgangspunkt, resp. die Person, auszuforschen, da mir undurchschaubare, suspekte Sachverhalte attestiert worden sind, wesbezügl. ich daher, genauestens, zu recherchieren veranlasst war. Ich war mir überhaupt nicht im geringsten einer Schuld bewusst, da ich, -meinen Verpflichtungen stets nach bestem Willen, und Gewissen nachgekommen bin, jedoch, mit böser Schadensabsicht (wie mir auch Hr. Dr.M. attestierte), in etwas hineinmanövriert worden bin, -das es nunmehr wahrheitsgemäß aufzudecken gilt -wie ich Ihr Verständnis vorausannehme. Es soll, -wie ich hiemit nach Rücksprache mit Fr. AR G. zu ersuchen veranlasst bin. -kein Misstrauensausdruck sein, die Überprüfung der, an mich gestellten Nachforderungen überdimensionierter Beträge zu ersuchen, sondern, bezüglich meiner a.o. Belastungen ob meines faktisch, als Freischaffende ausgeübten a.o. Dienst für die Allgemeinheit, bzw., zur Imagewerbung für unser Land im Ausland, entsprechende Dokumentation liegt bereits u.o.a. St.Nr. vor! -wofür ich die Kosten bislang unberücksichtigt, selbst zu tragen hatte, ergo, mein Einkommen als Pensionistin, verringert zu berechnen gewesen wäre, anstatt, -wie aus der Berechnungsgrundlage hervorgeht, -immer nur noch mehr hinauflizitiert, worden ist - das mir größten Schaden verursacht hat."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Wiener Neustadt die Berufung vom als unbegründet ab.

"Der § 16 Einkommensteuergesetz 1988 - in der derzeit geltenden Fassung - besagt, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben sind, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Ihre beantragten Werbungskosten sind Ihnen mit Ihrer Tätigkeit als Kulturmitarbeiter erwachsen. Da Sie aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen erzielen, können Werbungskosten nicht anerkannt werden. Auch die Vorlage der Bestätigung des italienischen Kulturinstitutes rechtfertigt ebenfalls die Anerkennung Ihrer Ausgaben als Werbungskosten nicht. Im übrigen wird auf die abweisende Berufungserledigung durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom verwiesen."

Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 und führte aus:

"Betr.: ESt-Bescheid 2001, v., Berufung innerh. offener Frist, als Berufung u.a. RS, aufgrund der Nichtberücksichtigung meiner erhöhten Werbungskosten, die, als Aufwendungen, und Ausgaben, -die ja, da sie der Sicherung, und Erhaltung meiner Einnahmen zu dienen haben -ergo, meine limitiert erhaltende Pension, von der ich diese zu bezahlen genötigt bin, faktisch, als Verringerung meines Einkommens, richtig zu sehen, bzw. Ihr abschlägiger Bescheid, v., mit der Bitte um wohlwollende Revidierung, vor allem aufgrund meiner, auch schon im Ausland, aber auch höchstinstanzlich höchsten Akklamation, und Wertschätzung, in weiterer Folge, der Realisierung zugeführt worden sind, mit der Bitte auch um Verständnis meiner Notlage, als ungerecht, und Lebensunterhalt schädigend, zurückzuweisen ist.

Da ich aufgrund meiner bereits ausgewiesenen Tätigkeit, -die ja, -wie alles auf der Welt Geld kostet, das folglich von mir, bis zu der, von mir beantragten Honorierung, aus eigener Tasche zu zahlen habe, mir folglich nur ein verringertes Einkommen zur Verfügung ist, als das, von Ihnen als, Bemessungsgrundlage Verwendete, bitte ich auch schon aus rein logischer Schlussfolgerungsübung, um den Durchbruch Ihres Gerechtigkeitsgefühls.

Da ich aufgrund meiner langjährigen Erfahrungswerte im Rahmen meiner pressemäßigen Mitarbeitertätigkeit, aber auch aufgrund höchstinstanzlich-wissenschaftlich geforderter Studien, denen ich zu entsprechen hatte, in der Zwischenzeit 4 Kulturförderungssysteme entwickelt, resp. initiiert habe, die, da dies abseits vom Politgeschehen, erst im Nachhinein, -im Vorhinein wäre es sicher besser, um Nachteiliges zu verhindern, -Beachtung finden, auf größtes Unwissen und Ignoranz gestoßen bin, aber auch in unserem gegenwärtigen Gesellschaftssystem auf Menschen gestoßen bin, die über Leichen gehen können, sowie, alles abqualifizierend, und negativ beurteilen, womit leider auch ich konfrontiert worden bin -steht folglich, da bei uns schon einmal ein Humanitätszeitalter stattgefunden hat, faktisch, für die Zukunft viel Kulturarbeit ins Haus, -wie ich auch ihre Meinung vorausannehme.

1 Beilage zur Bestätigung meiner Angaben, resp. zu meiner Entlastung, sowie, Präferenz..."

Einem weiteren Ersuchen um Vorsprache durch das Finanzamt Wiener Neustadt kam die Bw. nicht nach und richtete statt dessen am nachstehendes Schreiben an das Finanzamt:

"Betr.: Fristverlängerungsantrag meiner bislang eingebrachten Anträge u. Eingaben, ob des bevorstehenden Jahreswechsels, mit der Bitte um wohlwollende Behandlung

Wollte diesmals zwecks Erklärung der Sachlage, mit Hrn. Dr. M. persönlich anreisen. Dieser liegt aber ebenso gesundheitlich darnieder, wie ich: Wie sicher auch Sie noch in Erinnerung haben werden, ist in meiner Sache selbst, Einiges zu klären, da ich hinsichtlich meiner Zusagen steuerl. Berücksichtigung a.o. Belastungen richtiggehend an der Nase geführt wurde (es wurde mir Kultur-Fondsmäßig, sowie Kurmäßig Berücksichtigung zugesagt, letztlich jedoch abschlägig Bescheid erteil). Auch habe ich die a.o. Belastungen noch in Kreditabzahlung für die Aussteuerung für 2 Kinder noch nicht beenden können, da undurchschaubare, zweifelhafte Sachverhalte bezügl. der Rückzahlungsraten attestiert vorliegend sind, dzt. im Stadium der ordnungsmäßigen Abklärung. Es ist gemäß Ursache und Wirkung abzuklären, da ich, -wie auch Sie sich davon überzeugen konnten, ungerecht Rufschaden erlit (anstatt für meine Beiträge für die gute Sache Berücksichtigung bzw. die entsprechende Wertschätzung zu erhalten. Sie werden sicher Verständnis haben, dass ich dem Rat meines, leider dzt. erkrankten Steuerberaters, die gesamte Sache in 2. Instanz überprüft zu bekommen, resp. die Ordnungsmäßigkeit ob des erlittenen Rufschadens, attestiert zu erhalten. Ob meiner Rippen, -u. Zwerchfellschädigung kann ich derzeit nicht absehen, inwieweit es meine schwere Bronchitis zulässt, mich längere Zeit im, wieder kälter werdenden Freien aufzuhalten. Zur Zeit sollte meine Schreibmaschine in Reparatur, und bitte ich daher um Berücksichtigung meines handschriftlichen Antrags.

Mit Vorausdank für geschätztes Verständnis, mit der Bitte, mich auch wohlwollend bei Herrn Hofrat S. zu interpretieren, mit vorzügl. Hochachtung,...

1 Beilage in Antragsfrist Wahrung, um auch weiterhin wie bislang ! der Ordnung zu entsprechen, um sie vor allem auch die herzlichsten Neujahrswünsche zu übermitteln zu erlauben!"

Mit Schreiben vom wurde vom Finanzamt eine Fristverlängerung bis 13. Feber 2003 gewährt und um erneute Terminvereinbarung gebeten.

Aktenkundig ist hierauf ein Fax vom an das Finanzamt mit folgendem Inhalt:

"Betr.: Antrag um Aussetzung des Verfahrens bis zur Wiedergenesung. Nachdruckersuchen meiner bisherigen Anträge.

In Ergänzung des, mit Ihnen am vergangenen Freitag geführten Gesprächs, darf ich mich vorerst herzlichst für Ihre Bemühungen bedanken. Ich stimme vollkommen mit Ihnen überein, dass, da seit längerem immer wieder auf den selben Punkt, der meine, faktisch für die Interessen unserer Nachwuchsgeneration langjährig erbrachten Beiträge, -die bislang zwar von Kulturhöchstinstanzen äußert gewürdigt, und auch bereits der Realisierung zugeführt wurden, allerdings auf die entsprechende Honorierung vergessen worden ist, -es keinen Sinn macht, auf diesem, seitens des vorm. Herrn Vorstandes total fixierten Punkt, weitere Diskussionen zu führen. Laut Ratgebung meines inzwischen schwerst erkrankten Steuerberaters, ist allerdings für die Antragstellung der Überprüfung durch die Zweitinstanz, auch noch weiteres zur Abklärung anstehend, -wie ich Sie bitten muß, sich dieses Arguments nicht zu verschließen. Was die Gesprächsmethode :3, gegen einen betrifft, der ich stets in Abständen, in Ihrem Amte ausgesetzt war, -wie Sie sicher auch noch in Erinnerung haben werden, war ich damals noch wesentlich jünger und gesünder, um diesem Clinch einigermaßen standhalten zu können. Inzwischen bin ich durch 2 Unfälle schwerst ramponiert, und daher genötigt, die Zeit zu gewähren, erst einmal meine Lungenflügel zu stabilisieren, da diese derzeit nicht synchron arbeiten, -wie bereits vorgetragen. Ich bin daher genötigt, Antrag auf unbefristeten Zeitraum, resp. Aussetzung bis zur Wiedergenesung zu stellen..."

Hierauf wurde vom Finanzamt Wiener Neustadt die Berufung mit Vorlagebericht vom dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegt.

Ergänzend wurde ausgeführt:

"Pflichtige ist Pensionist und beantragt Ausgaben für Kultursponsoring (Bl. 2 Akt) und Ausgaben für Fahrten zu Zweitwohnsitz als Werbungskosten bzw außergewöhnliche Belastung.

Die von der Bw als Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge stehen hinsichtlich der Einkommenserzielung nicht in Zusammenhang mit den lohnsteuerpflichtigen Einkünften der Bw sondern fallen außerhalb des Rahmens des Pensionsbezuges an. Die einnahmenlose freiwillige Tätigkeit der Bw auf kulturellem Gebiet stellt keine Einkunftsquelle dar. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung scheitert an der Legaldefinition, wonach die Belastung zwangsläufig erwachsen muss, um steuerlich abzugsfähig zu sein. Dieses Kriterium kann von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer freiwilligen Tätigkeit schon begrifflich nicht erfüllt werden."

Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes wurde vom Finanzamt gemäß § 276 Abs. 6 BAO auch der Bw. übermittelt.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/395-17/13/99, hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eine Berufung der Bw. betreffend den Jahresausgleichsbescheid für das Jahr 1999 als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt:

"Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrem Antrag auf Jahresausgleich für das Jahr 1991 u.a. geltend:

- als Werbungskosten (Beitrag zu Berufsverband/Interessenvertretung) und als außergewöhnliche Belastung: S 240,00 Beitrag für Journalistenclub;

- als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastung: S 20.000,00 (für Treibstoff, Wagenabnützung und Zeitaufwand) als aus Eigenmitteln getragene erhöhte Werbekosten im Dienste außenpolitischer Kulturmitarbeit.

Das Finanzamt betrachtete die angeführten Beträge weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung und erließ einen entsprechenden, mit datierten Jahresausgleichsbescheid für das Jahr 1991 mit der Begründung, dass die gegenständlichen Beträge in Zusammenhang mit einer freiberuflichen Tätigkeit erwachsen wären und deshalb bei dem die nichtselbständige Tätigkeit betreffenden Jahresausgleich keine Anerkennung finden könnten.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung gegen den Jahresausgleichsbescheid. Ihre freiberufliche Tätigkeit sei keine Hobbytätigkeit wie etwa eine in einem Imkerverein ausgeübte Tätigkeit, sondern laufe unter Geschäftszahlen beim Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien - überdies auf Empfehlung des Herrn Bürgermeisters. Sie übe diese Tätigkeit kontinuierlich aus. Aufgrund ihrer langjährigen Kooperation mit der Leiterin des italienischen Kulturinstitutes in Wien habe sie, neben ihrer bisherigen Talentnachwuchsentdeckung auch Auslandskontakte zur Förderung des Kulturaustausches mit anderen Ländern ausgeübt, was auch nicht als bloße Liebhaberei, sondern als Beitrag zur Imagewerbung für unser Land zu sehen sei. Sie liefere ihre Beiträge auch bei diversen anderen Instanzen unter laufender Geschäftszahl ab.

In diesem Zusammenhang hatte die Bw. als Bestätigung für ihre aus Eigenmitteln finanzierte Mitarbeitertätigkeit mit dem Jahresausgleichsantrag eingereicht:

- ein von P. M. unterfertigtes Schreiben der kulturpolitischen Sektion des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom in Beantwortung eines Schreibens vom 14. April, wonach die Bw. im Falle neuer Ideen und Anregungen wie bisher mit den von ihr genannten Damen und Herren in Verbindung bleiben möge;

- ein Schreiben des Büros des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , wonach das an LH Dr. R. gerichtete Schreiben vom betreffend Fortsetzung des Österreichischen Kulturauftrages und Talentenachwuchses dem Landeshauptmann nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub vorgelegt werde.

Das Finanzamt erließ eine mit datierte, abweisende Berufungsentscheidung, welche von der Bw. mit Schreiben vom angefochten wurde, worin sie zusätzlich ausführte, dass ihre Tätigkeit faktisch insoferne als nichtselbständig zu betrachten sei, als sie ihre Aufwendungen hiefür aus ihrer Pension bestreite. Die Pension sei zweckgebunden für die Lebenshaltungskosten und eingegangene Obligationen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Einkommensbesteuerung - auch in ihrer Erhebungsform durch Lohnsteuerabzug - erfolgt nach dem Grundsatz der Besteuerung der Einkommenserzielung, also der erzielten Einkünfte. Hingegen kann die Einkommensverwendung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen, etwa bei außergewöhnlichen Belastungen, bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist gesetzlich nicht möglich.

Bei der Durchführung des Jahresausgleiches sind zur Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 73 Abs 2 Z 1 EStG 1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG zu berücksichtigen.

Die von der Bw. als Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge stehen hinsichtlich Einkünfteerzielung nicht in Zusammenhang mit den lohnsteuerpflichtigen Einkünften der Bw., sondern fallen außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses bzw des Pensionsbezuges an. Die einnahmenlose, freiwillige Tätigkeit der Bw. auf kulturellem Gebiet stellt darüber hinaus keine Einkunftsquelle dar. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Beträge als Werbungskosten, also auf der Ebene der Einkünfteerzielung, ist daher nicht möglich.

Die Berücksichtigung der geltend gemachten Beträge als außergewöhnliche Belastung scheitert hingegen an der Legaldefinition der außergewöhnlichen Belastung in § 34 Abs 1 EStG, wonach die Belastung (neben anderen Voraussetzungen) zwangsläufig erwachsen muss, um steuerlich abzugsfähig zu sein. Dieses Kriterium kann von Aufwendungen in Zusammenhang mit einer freiwilligen Tätigkeit schon begrifflich nicht erfüllt werden."

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:

Die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gestaltet sich schwierig.

Aus dem Inhalt des vorgelegten Finanzamtsaktes lässt sich das tatsächliche Begehren der Bw. für den berufungsgegenständlichen Zeitraum nur ansatzweise entnehmen; die Berufung erfüllt jedoch die formalen Voraussetzungen des § 250 BAO.

Die Bw. strebt einerseits die Anerkennung eines Betrages von 44.796 S für Kfz-Aufwendungen als "Werbungskosten", andererseits von 20.000 S für "Kultur-Sponsoring" als "außergewöhnliche Belastung" an. Der Abzug für die belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen für Reifenmontage und Bekleidung wird offenkundig nicht geltend gemacht; aus welchen Gründen diese Belege vorgelegt wurden, ist nicht ersichtlich.

Wofür diese Aufwendungen im einzelnen angefallen sind, lässt sich dem vorgelegten Finanzamtsakt nicht entnehmen.

Im Hinblick auf den aktenkundigen angeschlagenen Gesundheitszustand sowohl der Bw. als auch ihres - im Verfahren nicht auftretenden - offenbaren steuerlichen Vertreters Dr. M. scheinen weitere Ermittlungshandlungen des unabhängigen Finanzsenats nicht vertretbar und auch nicht zielführend - bereits das Finanzamt Wiener Neustadt hat zahlreiche vergebliche Versuche der Sachaufklärung unternommen.

Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Begründung für die begehrte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Berufungszeitraum jener entspricht, die für das Jahr 1991 von der Bw. dargelegt wurde und zu der oben wiedergegebenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland geführt hat. Auch dem Vorlagebericht des Finanzamtes betreffend den Berufungszeitraum zufolge ist hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach keine Änderung gegenüber 1991 zu verzeichnen.

Der Bw. erwachsen somit Aufwendungen in Zusammenhang mit im einzelnen nicht feststellbaren kulturpolitischen Aktivitäten. Einnahmen werden aus diesen Aktivitäten offenkundig nicht erzielt. Außer den Pensionsbezügen scheinen im Abgabeninformationssystem (AIS) der Finanzverwaltung jedenfalls für die letzten zehn Jahre auch keine erklärten anderen Einkünfte auf.

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988); Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).

Die Steuerbarkeit von Einkünften setzt nicht nur die Erfüllung der Tatbestandmerkmale der in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten voraus, sondern auch die Absicht, eine insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu entfalten. Fehlt es an einer derartigen Absicht, ist das Ergebnis der Betätigung - mag es auch die Tatbestandsmerkmale einer Einkunftsart des EStG 1988 erfüllen - steuerlich nicht beachtlich, sondern als Liebhaberei dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anh II/2, Anm. 1). Fallen Aufwendungen vor Einnahmenerzielung an, ist die Rechtsfrage nach Anerkennung der Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Liebhabereifrage zu unterscheiden und dieser insofern vorgelagert, als sich bei Verneinung der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosteneigenschaft die Liebhabereifrage nicht mehr stellt. In einem derartigen Fall kann somit auch kein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 vorliegen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anh II/2, Anm. 3).

Vorweggenommene Aufwendungen stellen keine Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) dar, wenn ersichtlich ist, dass die Ziele nicht auf eine Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4, Anm. 57).

Da die kulturpolitischen Aktivitäten der Bw. offenkundig keine Einkunftsquelle darstellen, kommt der Abzug von hierauf entfallenden Aufwendungen weder als Betriebsausgaben (bei betrieblichen Einkünften) noch als Werbungskosten (bei außerbetrieblichen Einkünften) in Betracht. Diese Aufwendungen dienen weder einem Betrieb der Bw. noch der Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung von Einnahmen. Der unabhängige Finanzsenat folgt hier der rechtlichen Beurteilung der Tätigkeit durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Es ist sicherlich außergewöhnlich, wenn sich die Bw. mit ihrem persönlichen Engagement und privaten finanziellen Mitteln für "Kultur-Sponsoring" einsetzt.

Der unabhängige Finanzsenat vermag jedoch - wie die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland für das Jahr 1991 - eine Zwangsläufigkeit dieser Handlungsweise nicht zu erblicken.

Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der StPfl ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen "nach dem Urteil billig und gerecht denkender Personen" (objektiv) durch die Sittenordnung geboten erscheint. Es reicht nicht aus, dass sich der StPfl zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühlt. Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag (; ; ; ).

Das Unterlassen der Handlung muss als moralisch anstößig empfunden werden und den StPfl etwa durch Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene treffen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34, Anm. 34).

Nun kann keineswegs gesagt werden, dass ein Unterlassen derartiger Sponsoring-Aktivitäten in der österreichischen Gesellschaft als anstößig empfunden wird - der Großteil der Mitglieder dieser Gesellschaft entfaltet eben nicht dieses Engagement, das der Bw. zueigen ist.

Der unabhängige Finanzsenat verkennt nicht die Leistungen der Bw. und deren Einsatz für die mitteleuropäische Kultur. Dieses Engagement ist, wie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, von berufeneren Stellen zu würdigen. Das geltende österreichische Steuerrecht sieht jedoch keine Möglichkeit vor, die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich abzusetzen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kultur
Sponsoring
Betriebsausgaben
Werbungskosten
außergewöhnliche Belastung
Einkunftsquelle
Liebhaberei
Verweise
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at