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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.05.2003, RV/1206-W/02

Festsetzung einer Zwangsstrafe, Durchführung Betriebsprüfungsverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1206-W/02-RS1
Die Beantwortung eines Vorhaltes durch den Abgabepflichtigen sowie die Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen zum Zweck der Durchführung einer Betriebsprüfung können grundsätzlich mittels Zwangsstrafen erzwungen werden. Jedoch sind bei Übung des Ermessens alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen. Darunter sind u.a. die Höhe allfälliger Steuernachforderungen sowie die Belastung durch bereits festgesetzte Zwangsstrafen zu verstehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Treufinanz WT-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die beabsichtigte Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 1993 - 1998 wurde der Bw. mit Schreiben der Betriebsprüfungsabteilung am durch Übergabe seitens des Betriebsprüfers zur Kenntnis gebracht. Sie wurde darin auch aufgefordert, die für diese Prüfung benötigten Unterlagen der Jahre 1993 - 1998 sowie des Nachschauzeitraums bis 2/1999 bis zum geplanten Prüfungsbeginn, dem , vorzulegen. Über Ersuchen des Vertreters der Bw. vom wurde der avisierte Prüfungsbeginn auf verschoben. Dies sei auch im Hinblick darauf erfolgt, dass seitens des für die Bw. zuständigen Prüfers zur gleichen Zeit beim steuerlichen Vertreter der Bw. bereits 4 Betriebsprüfungen durchgeführt wurden bzw. angekündigt waren und es sich dabei um mit der Bw. in Verbindung stehende Firmen handelte. Am erging an die Bw. ein Vorhalt mit dem Ersuchen, die angeforderten Buchhaltungsunterlagen (Konten, Belege) bis vorzubereiten. Einem weiteren Ersuchen um Verschiebung dieses Termines wurde seitens der Betriebsprüfung am , unter Hinweis auf die zur Vorbereitung ausreichend vorhanden gewesene Zeit, nicht mehr zugestimmt. Der Prüfungsauftrag wurde am durch den steuerlichen Vertreter übernommen. Die angeforderten Unterlagen wurden nicht beigebracht. Daher erging gleichzeitig eine schriftliche Erinnerung und Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe, mit Angabe einer Frist zur Vorlage der Unterlagen bis zum . Für diesen Termin wurde dem steuerlichen Vertreter aber nicht nur die Beantwortung des Vorhaltes zur Prüfung der Bw. aufgetragen, sondern auch die Beantwortung von (teilweise umfangreichen) Vorhalten zu den 4 weiteren, mit der Bw. im Zusammenhang stehenden, Betriebsprüfungen. Der Termin wurde nicht eingehalten, sodass die angedrohte Zwangsstrafe festzusetzen gewesen sei. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von ÖS 10.000,-- erging mit Datum . Mit Schreiben vom erhob die Bw. gegen den Bescheid Berufung . In der Begründung führte sie aus, dass aufgrund des Termindruckes durch das Finanzamt bezüglich Quoten und im Zusammenhang mit anderen laufenden Prüfungen die Beantwortung des umfassenden Vorhaltes bis zum festgesetzten Termin nicht möglich gewesen sei. Zur selben Zeit seien auch Vorhaltsbeantwortungen für jede der mitgeprüften Gesellschaften abzuklären gewesen. Die Aufhebung des Bescheides und Stornierung der Zwangsstrafe wurden beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung abgewiesen . Begründend wurde ausgeführt, dass trotz mehrmaliger wunschgemäßer Verschiebungen des Termines, dieser durch die Bw. nicht eingehalten worden sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei zu Recht erfolgt und keinesfalls als unbillig anzusehen. Der erste Auftrag die Unterlagen beizubringen, sei bereits rund 2 Monate vor Festsetzung der Zwangsstrafe ergangen und es könne keine Rede von einem "sehr umfangreichen Vorhalt" sein. Es seien lediglich die Buchhaltungsunterlagen angefordert worden. Am beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und den Abgabepflichtigen zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Die Beantwortung eines Vorhaltes durch den Abgabepflichtigen sowie die Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen zum Zweck der Durchführung einer Betriebsprüfung auf Verlangen der Betriebsprüfungsorgane ist mit Zwangsstrafen erzwingbar. Dies ergibt sich aus der zitierten Bestimmung in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. § 119 BAO sowie der Pflicht zur Befolgung auf § 138 (2) BAO gestützter Verlangen. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Sie setzt jedenfalls die vorherige Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe in einer bestimmten Höhe voraus. Solche Ermessensentscheidungen sind gem. § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Grundsätzlich ist die Bw. gem. § 119 BAO in Verbindung mit § 138 (2) BAO verpflichtet, Bücher, Aufzeichnungen etc. auf Verlangen des Betriebsprüfers zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Nachdem die Bw. dieser Pflicht nicht termingerecht nachgekommen ist, wurde das grundsätzlich in einem solchen Fall anwendbare Mittel der Zwangsstrafe ergriffen. Dabei ist jedoch im Hinblick auf Anwendung des Ermessens insbesondere auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu achten. Richtig ist, dass es seitens der Bw. im Zusammenhang mit der Durchführung der Betriebsprüfung und insbesondere der Vorlage von Unterlagen zu mehreren Terminverschiebungen und -absagen gekommen ist. Tatsache ist aber auch, dass der Beginn der Betriebsprüfung einvernehmlich verschoben und mit , somit für 5 Wochen später als geplant, vereinbart worden war. Die Vorlage der Unterlagen wäre daher bis zu diesem Termin zeitgerecht gewesen. Ob nunmehr die im Ermessen gelegene Festsetzung einer Zwangsstrafe infolge Nichteinhaltung der gesetzten 2-wöchigen Nachfrist gerechtfertigt war, ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beurteilen. Zum einen fanden zur gleichen Zeit 4 weitere Betriebsprüfungen statt, die sich auf mit der Bw. verbundene Betriebe bezogen bzw. war deren Beginn angekündigt, sodass Vorbereitungsmaßnahmen zu setzen waren. Zum anderen war dem steuerlichen Vertreter für den 2 Wochen später gesetzten Termin () nicht nur die Beantwortung des Vorhaltes zur Prüfung der Bw. sondern ebenfalls die Beantwortung von (teilweise umfangreichen) Vorhalten zu den 4 anderen Betriebsprüfungen aufgetragen worden. Auch wenn es im Vorfeld bereits eine 5-wöchige Terminverschiebung gegeben hat, erscheint eine Nachfristsetzung von lediglich 2 Wochen in Anbetracht der Umstände, als unangemessen kurz. Im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Ermessensübung, unter welcher die ständige Rechtsprechung u. a. "das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" versteht, ist auch die Höhe der allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen. Im Fall der Bw. ergaben sich keine Steuernachforderungen aus den Feststellungen der Betriebsprüfung. (Verspätet abgeführte Umsatzsteuerbeträge wurden durch die Betriebsprüfung, entsprechend der bereits früher entstandenen Steuerschuld, periodengerecht zugeordnet.) Ein weiterer Aspekt im Bezug auf die gemäß § 20 BAO zu berücksichtigende Billigkeit der Ermessensentscheidung ist den Veranlagungsakten zu entnehmen. Bei Ergehen des Bescheides vom lag bereits seitens des Veranlagungsreferates die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von ÖS 10.000,-- vom vor. Gleichzeitig war eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von ÖS 10.000,-- hinsichtlich Versäumnis der Abgabe der Erklärungen für 1997 angedroht. Diese wurde mit Datum festgesetzt. Dies ergibt eine insgesamte Belastung von ÖS 30.000,-- allein aus dem Titel Zwangsstrafen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und unter Abwägung des Ergebnisses des Betriebsprüfungsverfahrens wird die Festsetzung der Zwangsstrafe vom im Sinne des § 20 BAO als ungerechtfertigt beurteilt. Dem Berufungsbegehren wird daher stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ermessen
Billigkeit
Zweckmäßigkeit
Nachfrist
Steuernachforderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at