Steuerpflicht eines “Altersversorgungszuschusses” der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3925-W/02-RS1 | Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall die Steuerpflicht eines sog. “Altersversorgungszuschusses” aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.).
Mit Erkenntnis vom , 90/14/0093, hat der VwGH die Steuerpflicht der Treueprämie eines Arztes bejaht: Von einer freiwilligen Zuwendung könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche.
Da die Mittel der Verwertungsgesellschaft aus der Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die auch vom Bw. stammen, resultieren, kann nichts anderes für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat am über die Berufung des WM., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, betreffend Einkommensteuer 1998 vom nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat neben Pensionsbezügen und Einkünften aus selbständiger Arbeit im Streitjahr aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (i.d.F.: V.A.M.) Altersversorgungszuschüsse von ATS 233.520 erhalten.
Während in den Jahren vor 1998 die von der V.A.M. zugeflossenen Beträge als sonstige Einkünfte versteuert wurden, wurde 1998 zwar die Tatsache des Zuflusses offen gelegt, die in Rede stehenden Beträge aber als nicht steuerpflichtig behandelt.
Im Einkommensteuerbescheid 1998 wurde die Steuerpflicht mit der Begründung bejaht, Altersversorgungszuschüsse der V.A.M. stellten keinen von Bundespräsident bewilligten außerordentlichen Versorgungsgenuss dar. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom , 93/14/0023, sei lediglich abzuleiten, dass ein vom Bundespräsidenten mit Entschließung bewilligter außerordentlicher Versorgungsgenuss ("Ehrenpension") als freiwillige Rente einzustufen sei. Aus diesem Erkenntnis könne keine Steuerfreiheit für wiederkehrende Zuschüsse abgeleitet werden. Die Altersversorgungszuschüsse der V.A.M. würden vielmehr als laufend wiederkehrende Bezüge der Einkommensteuer unterliegen, auch wenn der ihnen zugrunde liegende einheitliche Verpflichtungsgrund auf einem freiwilligen Entschluss beruhe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung, in der nochmals auf das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom , 93/14/0023, verwiesen wurde. Es handle sich bei den Altersversorgungszuschüssen aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.) um Zuwendungen, die sich auf keine Gegenleistung gründen und auf einen freiwilligen Entschluss des Zuwendenden zurückzuführen seien.
Der Berufung beigelegt waren ein Informationsschreiben der V.A.M., das unter Bezugnahme auf das bereits mehrfach zitierte VwGH-Erkenntnis die Steuerfreiheit der Altersversorgungszuschüsse bejahte, sowie Auszüge aus den "SKE-Richtlinien der V.A.M", die die Freiwilligkeit der Gewährung dokumentieren sollten. Die vollständigen Richtlinien wurden dem Sachbearbeiter direkt durch die V.A.M. zur Verfügung gestellt.
In der am über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der steuerlichen Vertretung nochmals auf das mehrfach zitierte VwGH-Erkenntnis vom , 93/14/0023, zur Steuerfreiheit einer Ehrenpension verwiesen; ergänzend wurde ausgeführt, maßgeblich für die Steuerfreiheit sei nicht, dass die Auszahlung der besagten Leistung unter Beteiligung des Bundespräsidenten zu erfolgen habe, entscheidend sei vielmehr, dass die Gewährung der Leistung selbst auf Freiwilligkeit beruhe, wobei dann nach Fassung des Entschlusses die einzelnen Teilleistungen durchaus verpflichtend sein könnten. Zusammenfassend sei dabei festzuhalten, dass nur der Entschluss selbst auf Freiwilligkeit beruhen müsse.
Der Finanzamtsvertreter führte hierzu aus, dass im gegenständlichen Fall keine Freiwilligkeit vorliege. Die Leistungen, die die V.A.M. an den Berufungswerber erbringe, beruhten vielmehr auf einer von ihm erbrachten Gegenleistung, die er als Filmproduzent an die V.A.M. geleistet habe. Der Fond werde somit von Leistungen derjenigen Steuerpflichtigen gespeist, die Verwertungsrechte an die V.A.M. abgetreten hätten.
Die steuerliche Vertretung entgegnete, dass zwar tatsächlich Mittel aus urheberrechtlich geschützten Leistungen in die SKE einfließen, diese aber nur ein kleiner Teilbereich der V.A.M. sei. Es werde vor allem darauf hingewiesen, dass nicht nur Altersversorgungszuschüsse, sondern auch Leistungen anderer Art, wie etwa Zuschüsse zu Krankenversicherungsprämien gewährt würden. Es sei weiters in Rechnung zu stellen, dass die Freiwilligkeit schon auf Grund des Punktes 1.3. der Richtlinien der SKE dokumentiert werde, demzufolge auf Leistungen aus den SKE, welcher Art immer, kein durchsetzbarer Rechtsanspruch bestehe. Der Zuschuss könne überdies jederzeit entzogen werden; im Berufungsfall werde angeführt, dass der Zuschuss zwar nicht entzogen, aber nunmehr um ein Drittel vermindert worden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei der V.A.M. handelt es sich um eine sog. Verwertungsgesellschaft, die ihre Mittel aus der Nutzung urheberrechtsrelevanter Werke durch Dritte bezieht. Die wesentlichsten Quellen sind die "Leerkassettenabgabe" und das "Kabelweitersendeentgelt" (entnommen aus der Homepage der V.A.M. im Internet, www.ocg.at).
Die Statuten des Vereines "V.A.M., VERWERTUNGSGESELLSCHAFT FÜR AUDIOVISUELLE MEDIEN" in der Fassung des Beschlusses der 19. ordentlichen Generalversammlung vom lauten in den Punkten 1-3:
"1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
1.1 Der Verein führt den Namen "V.A.M., Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien" und ist eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz staatlich genehmigte Verwertungsgesellschaft (Betriebsgenehmigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom , ZI 2432/17/IV/43/86; zuletzt ergänzt/geändert mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom , GZ 11.122/15III/1/96).
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
1.3 Er erstreckt seine Tätigkeit zum überwiegenden Teil auf das österreichische Bundesgebiet.
1.4 Die Errichtung von Zweigstellen in anderen Bundesländern ist zulässig.
2. Zweck
2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, die nach dem Urheberrechtsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung sowie gegenwärtigen oder künftigen internationalen Verträgen den in- und ausländischen Berechtigten an Filmwerken (Laufbildern, Lichtbildern, (audio)visuellen Produktionen aller Art) zustehenden Rechten (Ausschließungsrechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche) unter Berücksichtigung der Vorschriften des Verw. Ges.G (in Verbindung mit der UrhG Nov 1980) treuhändig (im eigenen Namen, aber im Interesse der Berechtigten) im In- und Ausland nutzbar bzw. geltend zu machen (wahrzunehmen). Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich insbesondere auf Rechte/Ansprüche, die kraft Gesetzes oder aus sonstigen Gründen nur durch eine Verwertungsgesellschaft (kollektiv) geltend gemacht (wahrgenommen) werden können.
2.2 Der Verein verfolgt weiters den Zweck der Förderung und Wahrnehmung der künstlerischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen aller an der Herstellung und Nutzung von visuellen und audiovisuellen Produktionen beteiligten Personen.
2.3 Zum Vereinszweck gehört insbesondere auch die Schaffung von sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen gemäß Art.II., Abs. 6. UrhG, Nov 1980 idF. Nov 1986.
3. Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen sind:
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
3.1 Der Verein verfolgt die Verwirklichung des Vereinszweckes als Verwertungsgesellschaft aufgrund der ihm von seinen Mitgliedern und sonstigen Wahrnehmungsberechtigten übertragenen (eingeräumten) Rechte (Ansprüche). Der Verein wird auch durch die Verbindung mit den gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgenden in- und ausländischen Unternehmen (insbes. Verwertungsgesellschaften) tätig. Dies wird durch Abschluss von Gegenseitigkeits(Vertretungs)Verträgen erreicht.
3.2 Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
3.2.1. Erträge aus der Wahrnehmung der dem Verein übertragenen (eingeräumten) Rechte (Ansprüche) und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten;
3.2.2. Subventionen und sonstige Zuwendungen öffentlicher Stellen und Einrichtungen;
3.2.3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
3.3. Zu den Tätigkeiten des Vereines zählen weiters die Herausgabe von Publikationen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen, die Ausarbeitung und Unterstützung von Gesetzesvorschlägen und die Stellungnahme im Begutachtungsverfahren, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Durchführung von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen und Maßnahmen jeder Art. Der Verein kann insbesondere Rahmen- und Gesamtverträge abschließen, Satzungen nach dem Verw.Ges.G beantragen und Tarife aufstellen.
3.4. Der Verein ist insbesondere zur Klagsführung nach § 14 UWG und ähnlichen gesetzlichen Bestimmungen (Erhebung von Verbandsklagen) legitimiert."
§ 42 UrhG (Leerkassettenvergütung, nunmehr § 42b) lautet:
"(1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.
(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),
1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und
2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).
...
(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
..."
Die Rechtsgrundlage für die Schaffung von sozialen und kulturellen Einrichtungen wird durch Art. II UrhG Nov. 1980 idF BGBl 375/1986 geschaffen; dieser lautet:
"Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.
(1a) Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
2. im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
(2) Über die Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche können Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der Zahlungspflichtigen entsprechend.
(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
...
(5) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
(6) Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1 a) können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige
a) sozialen Zwecken und
b) kulturellen Zwecken
dienende Einrichtungen schaffen.
Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 2 verteilen, haben Einrichtungen nach lit. a zu schaffen, sofern sie nicht ausschließlich Rundfunkunternehmer als Bezugsberechtigte haben. Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 verteilen, haben Einrichtungen nach lit. a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen."
Somit besteht für die V.A.M. eine Verpflichtung zur Schaffung derartiger Einrichtungen, wobei als Begünstigte hieraus nur Bezugsberechtigte und deren Angehörige in Betracht kommen.
Ein bestimmter Prozentsatz der von der Verwertungsgesellschaft vereinnahmten Vergütungen kommt gemäß den "Allgemeinen" und "Besonderen Verteilungsplänen" des Vereins derartigen sozialen und kulturellen Einrichtungen (i.d.F.: SKE) zugute.
Im besonderen Teil der SKE-Richtlinien sind die Voraussetzungen für den Bezug von sozialen Zuschüssen - hierzu zählen auch die vom Bw. bezogenen Altersversorgungszuschüsse - geregelt. Nach Punkt 1.2. können
"grundsätzlich ... Zahlungen nur an natürliche Personen erbracht werden, deren Wohnsitz in Österreich liegt, die eine mindestens zwölfjährige, der Antragstellung unmittelbar vorangehende, ununterbrochene und gewerbliche Tätigkeit als Filmproduzent nachweisen können, diese überwiegend in Österreich ausüben bzw. ausgeübt haben und die mindestens bereits seit zwölf Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung ohne Unterbrechung Wahrnehmungsberechtigte der V.A.M. sind sowie vor Gewährung einer Leistung aus den SKE bereits im Rahmen der laufenden (Lizenz)Verteilung der V.A.M. Zahlungen in einer bestimmten, vom Vorstand festzulegenden Höhe, erhalten haben."
Gemäß Punkt 3.1. können Wahrnehmungsberechtigten, die das 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr vollendet haben, ein Altersversorgungszuschuss gewährt werden, sofern der Antragsteller bereits eine Pension von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft erhält.
Nach Punkt 3.4.1. wird die Höhe des Altersversorgungszuschusses vom Vorstand der V.A.M. jährlich beschlossen. Ab 15.000 Punkte hat der Antragsteller bzw. der Wahrnehmungsberechtigte Anspruch auf die volle Höhe des Altersversorgungszuschusses, bei über 7.500 Punkte auf die Hälfte, darunter besteht kein Anspruch.
Die Punkte 3.4.3.ff schließlich regeln den Anspruch von Rechtsnachfolgern (Witwe/r oder Lebensgefährten).
Der Bw. stützt die Steuerfreiheit der in Rede stehenden Beträge v.a. auf das VwGH-Erkenntnis vom , 93/14/0023, in dem der Gerichtshof folgende Aussagen trifft:
"Der Gerichtshof teilt aber auch die "der Vollständigkeit halber" erwähnte Ansicht der belangten Behörde nicht, daß der außerordentliche Versorgungsgenuß als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 mangels Freiwilligkeit steuerpflichtig wäre.
Zu Recht stützt sich die belangte Behörde zunächst zur Frage nach dem Charakter von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 auf Stoll, Rentenbesteuerung, 3. Aufl, 418 (vgl auch 4. Aufl, 505), wonach wiederkehrende Bezüge, die als sonstige Einkünfte mit der Rechtsfolge des § 29 verknüpft werden sollen, voraussetzten, daß die einzelnen Leistungen auf einen einheitlichen Verpflichtungsgrund und einen einmaligen Entschluß des Zuwendenden zurückgehen. Die belangte Behörde stellt auch nicht in Abrede, daß die Zuerkennung der Ehrenpension im Beschwerdefall im Entscheidungsprozeß freiwillig und nicht als adäquate Gegenleistung für eine allfällige Leistung des Rentenempfängers erfolgt sei. In der Folge, dh nach erfolgter Entscheidung (des Bundespräsidenten), seien die Bezüge aber nicht mehr freiwillig, sondern einer Verpflichtung entsprechend gezahlt worden.
Geht man aber nun davon aus, daß wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund und einem einmaligen Entschluß des Zuwendenden beruhen müssen, so muß es - um von freiwillig gewährten wiederkehrenden Bezügen sprechen zu können - genügen, daß der ihnen zugrunde liegende einheitliche Verpflichtungsgrund auf einem freiwilligen Entschluß beruht, weil andernfalls wiederkehrende Bezüge nach erfolgtem Entschluß niemals als freiwillig beurteilt werden könnten, die gesetzliche Bestimmung des § 29 Z 1 EStG 1988, wonach wiederkehrende Bezüge, die ua freiwillig gewährt werden, nicht steuerpflichtig seien, keinen Anwendungsbereich hätte. Der Gerichtshof teilt dementsprechend - vorausgesetzt, daß auch kein Zusammenhang mit einer Leistung des Rentenberechtigten besteht - die Ansicht von Stoll, aaO, 445, daß selbst Bezüge, die sich auf eine besondere - freiwillige - Vereinbarung gründen, nicht auf eine Verpflichtung, sondern letztlich den freiwilligen Entschluß des Zuwendenden zurückzuführen sind und daher als freiwillige Rente gelten, obwohl die einzelnen Teilleistungen im Hinblick auf die (bereits) erfolgte Vereinbarung nicht (mehr) freiwillig erbracht werden."
Darüber hinausgehend hat der Gerichtshof jedoch im Erkenntnis vom , 90/14/0093, die Steuerpflicht der Treueprämie eines Arztes bejaht: Von einer freiwilligen Zuwendung könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche. Das erkennbare Ziel der Gewährung einer Treueprämie sei es, treue ehemalige Vertragsärzte für deren Tätigkeit weiter zu entschädigen und zwar für Leistungen, die sie während ihres Aktivstandes nicht entsprechend entlohnt erhielten. Die Treueprämie stelle sich daher als (weitere) Gegenleistung für Leistungen der Ärzteschaft im Rahmen des Gesamtvertrages dar und habe dessen Aufrechterhaltung zumindest gefördert.
Von dieser Ansicht ist der VwGH auch in obigem Erkenntnis vom nicht abgegangen, wenn er die Fälle, in denen ein Zusammenhang mit einer Leistung des Rentenberechtigten besteht, als von der Steuerfreiheit nicht umfasst ansieht.
Nichts anderes kann für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten. Die Mittel der V.A.M., die zum Teil auch die SKE gespeist haben, resultieren aus der Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die auch vom Bw. stammen. Hierauf hat der Finanzamtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen. Als Bezieher der "SKE-Leistungen" kommen nur Bezugsberechtigte und dessen Angehörige in Betracht. Die SKE-Richtlinien regeln die Voraussetzungen für Zahlungen. Verwiesen sei insbesondere auf Punkt 1.2. der SKE-Richtlinien, wonach bereits vor Gewährung von Leistungen aus den SKE laufende Zahlungen für (Lizenz)Verteilung zugeflossen sein müssen und auf die in 3.4.1. normierte Voraussetzung einer Mindestpunkteanzahl.
Es kann somit auch hier eindeutig davon gesprochen werden, dass der Zuwendung eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspricht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Altersversorgungszuschuss Renten freiwillige Zahlungen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at