Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 08.05.2003, ZRV/0242-Z3K/02

Mit Zubehör versehene "Jumbo-pencils/Riesenbleistifte" sind nicht "Andenkenstäbe" des Kapitels 44 sondern Bleistifte des Kapitels 96.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0242-Z3K/02-RS1
Sogenannte "Jumbo-pencil/Riesenbleistifte" - auch wenn auf ihnen Sehenswürdigkeiten abgebildet und sie mit Zubehör ausgestattet sind - sind nach der Allgemeinen Vorschrift über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 Bleistifte der Warenposition 9609 und nicht Andenkenstäbe der Warenposition 4420. Im Interesse der Rechtssicherheit und leichteren Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung/Tarifierung von Waren in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchern.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. xxxxx, betreffend Eingangsabgaben, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Anmeldung (Bescheid) vom , WE-Nr. xxxxx, wurden für den Empfänger und nunmehriger Bf. 25 Karton Bleistifte der Warennummer 96091010002 angemeldet, die Ware in der Folge mit 2,7 % an Zoll belastet und dieser zusammen mit anderen Eingangsabgaben erhoben.

In der zugrundeliegenden Rechnung vom wird die Ware als "Jumbo-pencil 38 cm with offset print (Austria-logo and 6 scenery-pictures) gold string, metal ring, plastic bag with 3 small pencils, bell and top closing" umschrieben.

Dagegen wendet sich die Berufung vom . Der Bf. führt darin im wesentlichen aus, er habe vom Zollamt die Zolldokumente zur gegenständlichen Verzollung erhalten. Er habe leider feststellen müssen, dass die Einreihung in die Tarifnummer 96091010002 Bleistifte erfolgt sei. Beim gegenständlichen Artikel handle es sich um einen Ziergegenstand, der als Souvenir verkauft werde. Aufgrund seiner Länge, seiner Dicke, seines Gewichtes und seines Materials sei er als Bleistift nicht zu verwenden.

Die korrekte Warennummer wäre vielmehr die Tarifnummer 44201019002 als Ziergegenstand aus Holz mit einer Zollbelastung von 0 %, so dass um eine Zollgutschrift im Betrage von Schilling 1.156,00 (€ 84,01) ersucht werde.

Das Hauptzollamt Wien hat über die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: xxxxx, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Das Hauptzollamt Wien führt dazu im wesentlichen aus, dass gemäß der Anmerkung 1(q) zu Kapitel 44 der Kombinierten Nomenklatur Waren des Kapitels 96 (zum Beispiel Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte) nicht in Kapitel 44 gehören. Da Bleistifte sogar namentlich in der Ausschlussanmerkung erwähnt würden, sei der zur nunmehr umkämpften Abfertigung gelangte "Jumbo-Pencil-Riesenblei" ebenfalls vom Kapitel 44 ausgenommen.

Überdies besage die Allgemeine Vorschrift über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3a, dass, wenn für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b, oder in irgend einem anderen Fall, zwei oder mehrere Positionen in Betracht kämen, unter anderem so zu verfahren sei, dass die Position mit der genaueren Warenbezeichnung jener mit der allgemeineren vorgehe.

Die genauere Bezeichnung der streitverfangenen Ware sei eindeutig "Bleistift". Somit sei die Ware auch gemäß der AV 3a in die Warennummer 96091010002 einzureihen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . Der Bf. bemerkt, dass sich die Beschwerde im wesentlichen auf die Ablehnung der Berufung durch das Hauptzollamt Wien und die Begründung, dass Bleistifte namentlich vom Kapitel 44 ausgenommen und dass überdies bei Waren, die in mehrere Positionen eingereiht werden können, die jeweils genauere Warenbezeichnung zu verwenden sei, beziehe.

Der Bf. formuliert sein Begehren um neuerliche Überprüfung und Korrektur dahingehend, dass er bemerkt, die von ihm importierten und auf der Importrechnung als Jumbo-pencil deklarierten Stifte würden ausschließlich als Andenken und zum Aufhängen und Legen verwendet. Sie seien aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichtes und des Materials als Bleistifte völlig ungeeignet. Die Deklarierung müsse daher unter "Andenkenstäbe" oder "Panoramastäbe" und die Verzollung als "Ziergegenstände aus Holz" unter der Nummer 44201019002 erfolgen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl.Nr. L 302 vom idgF (Zollkodex, ZK) hat auszugsweise nachfolgenden Inhalt:

"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:

a) die Kombinierte Nomenklatur;

b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;

c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar

- die Zölle und

- die bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen eingeführt worden sind;

d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;

e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;

f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;

g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen

Maßnahmen.

(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen

a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder

b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist."

Aus der AV 1 über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ergibt sich unter anderem, dass für die Einreihung einer Ware der Wortlaut der Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die weiters angeführten Allgemeinen Vorschriften maßgebend sind.

Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Positionen in Betracht, ist nach der AV 3a so zu verfahren, dass die Position mit der genaueren Warenbezeichnung vorgeht.

In den Erläuterungen zur AV 3a wird unter Punkt IV a und b bemerkt, dass es nicht möglich sei, starre Grundsätze festzulegen, nach denen bestimmt werden könne, ob eine Position die Ware genauer bezeichne als die andere; ganz allgemein könne jedoch gesagt werden, dass eine namentliche Bezeichnung genauer sei als eine Gattungsbezeichnung und dass jene Warenbezeichnung genauer sei, die die Ware deutlicher und genauer beschreibe.

Mit Urteil vom hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C 405/97 entschieden, dass die in der Kombinierten Nomenklatur festgelegten objektiven Merkmale das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung sind (siehe Erkenntnis (E) des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , GZ. 99/16/0302).

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (zum Beispiel E vom , GZ. 93/16/0169, E vom , GZ. 90/16/0051, E vom , GZ. 85/16/0108, und andere) entscheiden, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs, der als international verbindliches Warenverzeichnis für die Signatarstaaten des internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren die Grundlage für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, festgelegt sind.

Es kommt bei der Einreihung von Waren also grundsätzlich auf an der Ware selbst feststellbare objektive Merkmale an. Bei der Tarifierung von Waren sind wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Da für die Tarifierung von Waren einzig und allein objektive Kriterien entscheidend sind, kommt es dabei nicht auf deren tatsächliche Verwendung, sondern auf die Verwendungsmöglichkeit bzw. nicht darauf, ob eine Ware wirtschaftlich verwertbar ist oder nicht oder nur in einer bestimmten Art verwendet werde soll, an (E des GZ. 85/16/0108).

Die verfahrensgegenständliche Ware wird in der Rechnung als "Jumbo-pencil 38 cm with offset print (Austria-logo and 6 scenery-pictures) gold string, metal ring, plastic bag with 3 small pencils, bell and top closing" beschrieben.

Wenn man bei der Bestimmung dieser Waren einzig und allein objektive Kriterien berücksichtigt und dabei bedenkt, dass es dabei nicht auf deren tatsächliche Verwendung, sondern auf deren Verwendungsmöglichkeit ankommt bzw. nicht darauf, ob eine Ware wirtschaftlich verwertbar ist oder nicht oder nur in einer bestimmten Art verwendet werde soll, ist eine Einreihung als Bleistifte in die Warennummer 9609101002 geboten.

Die Warenposition 9609 erfasst Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- und Zeichenkreide und Schneiderkreide.

Gemäß der Anmerkung 1(q) zu Kapitel 44 der Kombinierten Nomenklatur gehören Waren des Kapitels 96 (zum Beispiel Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte) nicht in Kapitel 44. Da Bleistifte einerseits in dieser Ausschlussanmerkung namentlich erwähnt sind und andererseits namentlich von der Warenposition 9609 erfasst werden, ist der zur bekämpften Abfertigung gelangte "Jumbo-Pencil / Riesenbleistift" - nach objektiven Kriterien beurteilt - vom Kapitel 44 ausgenommen; dies umso mehr, wenn die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Warenposition 9609 ausführen, dass in diese Position auch Bleistifte, die mit einem Radiergummi oder anderem Zubehör ausgestattet sind bzw. sein können, gehören.

Damit bringt bereits die Anwendung der AV 1 ein eindeutiges Ergebnis.

Die AV 3a besagt, dass, wenn für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Positionen in Betracht kommen, unter anderem so zu verfahren ist, dass die Position mit der genaueren Warenbezeichnung jener mit der allgemeineren Warenbezeichnung vorgeht.

Die nach objektiven Kriterien beurteilte genauere Bezeichnung der streitverfangenen Ware ist gegenüber den vom Bf. ins Treffen geführten Bezeichnungen "Andenkenstäbe oder Panoramastäbe" eindeutig "Bleistifte".

Die streitverfangene, sich nach objektiven Kriterien als Bleistifte präsentierende Ware wäre daher auch gemäß der AV 3a in die Warennummer 96091010002 einzureihen.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Tarifierung
Jumbo-pencil/Riesenbleistifte
Andenkenstäbe
Bleistifte
Tarifierung von "Jumbo-pencil/Riesenbleistifte"
entscheidendes Kriterium sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Waren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at