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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.04.2003, RV/1162-L/02

Werbungskostenpauschale für Journalisten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1162-L/02-RS1
Ein Fachhochschul-Professor, der als Zusatzleistung eine von seinem Arbeitgeber herausgegebene Zeitung als Chefredakteur betreut, die nur vierteljährlich erscheint und deren wesentlicher Inhalt eine Darstellung der Institution ist, für die er tätig ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Werbungskostenpauschbetrages für Journalisten. Im Übrigen bietet die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bei nicht ausschließlicher Tätigkeit auch für eine Aliquotierung der Pauschbeträge keine Möglichkeit.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber steht in einem Dienstverhältnis zum FH.T. und ist im Rahmen dieses Dienstverhältnisses als Fachhochschulprofessor tätig. Als Zusatzleistung betreut er die Zeitung "F" als Chefredakteur. Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2000 machte er unter anderem die Hälfte des Journalistenpauschales im Sinne der Verordnung des BM für Finanzen vom , BGBl. Nr. 32/1993, als Werbungskosten geltend. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine Bestätigung des Dienstgebers, wonach er die Arbeit für die Zeitung mit etwa der Hälfte der Dienstzeit ausgeübt hat.

In der Arbeitnehmerveranlagung wurden die pauschalen Werbungskosten nicht anerkannt, wobei auf eine bereits im Vorjahr zum Antrag auf Anerkennung des gesamten Pauschales ergangene abweisende Begründung verwiesen wurde, da seine Tätigkeit nicht die Begriffsmerkmale eines Journalisten aufweise.

Dagegen wurde Berufung eingebracht und eingewendet, dass das Pauschale sicher nicht nur für zu 100% tätige Journalisten gelte, zumal seine Aufwendungen ohnehin höher als der von ihm beantragte aliquote Teil des Pauschales wären. Ergänzend wurden Reparaturkosten für sein Auto aus Anlass eines auf einer Dienstreise im Jahr 1998 erfolgten Unfallschadens als Werbungskosten geltend gemacht. Beantragt wurde in diesem Zusammenhang ein Achtel des Gesamtbetrages, da der Berufungswerber vermeinte, dass dieser Aufwand für einen Zeitraum von acht Jahren berücksichtigt werden könne.

Festgestellt wurde, dass die Abgabenbehörde I. Instanz den gesamten Reparaturaufwand bereits bei der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 steuermindernd berücksichtigt hatte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in seiner (für das Berufungsjahr gültigen) Verordnung vom über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen unter anderem festgelegt, dass Journalisten 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000 S jährlich als pauschale Werbungskosten beanspruchen können.

Näher umschrieben wurden die Berufsgruppen, die von dieser Verordnung umfasst sein sollten, in einem Durchführungserlass. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Journalisten wird dort unter anderem ausgeführt: Als Journalisten gelten alle mit der Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Nachrichtendienstes, die mit festen Bezügen angestellt sind. Unter Zeitung und Zeitschriften sind regelmäßig (täglich, wöchentlich, 14-tägig, mindestens aber monatlich) erscheinende Publikationen zu verstehen. Nachrichtendienste müssen mindestens einmal wöchentlich erscheinen. Nicht als Journalisten gelten unter anderem Personen, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichen, sowie Pressereferenten oder Pressesprecher von Unternehmen und Institutionen, und zwar auch dann, wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde.

Ausdrücklich ausgenommen von der Anwendung der Verordnung sind somit Pressereferenten und Pressesprecher von Unternehmen. Wesentliche Aufgabe dieser Berufsgruppen ist es, für eine Institution oder eine Person bestimmte Nachrichten an die Öffentlichkeit weiterzugeben und so die von ihnen vertretene Institution oder Person nach außen hin populär zu machen, wobei dies in erster Linie durch Zusammenarbeit mit Massenmedien geschieht. Durch Abhalten von Pressekonferenzen, Interviews, Journalistengesprächen und ähnlichem bemühen sie sich um eine möglichst breit angelegte Berichterstattung über die von ihnen vertretene Institution, aber auch z.B. durch Herausgabe von Informationsbroschüren, Mitgliederzeitungen, Kundenzeitungen oder ähnlichen Veröffentlichungen der jeweiligen Institution.

Die Zeitschrift "F", die vom Berufungswerber betreut wird, ist ein etwa vierteljährlich erscheinendes Periodikum des FH.T. Insofern ist dieses Druckwerk allein schon auf Grund seiner Erscheinungsanzahl keine Zeitung im Sinn der Verordnung. Betrachtet man nun noch den Inhalt dieser Zeitschrift, so stellt sich diese als Druckwerk dar, das mit verschiedenen Artikeln den Zweck verfolgt, die Fachhochschulen sowie Inhalt und Besonderheiten ihrer Studiengänge der Öffentlichkeit näher zu bringen, ist somit geradezu typischerweise ein Medium, dessen sich ein Pressereferent einer Institution bedient, um diese populär zu machen. Mit der Betreuung dieser Zeitschrift verwirklicht der Berufungswerber somit nicht das von der Verordnung umfasste Berufsbild.

Ungeachtet dieser Ausführungen kann dem Antrag jedoch auch aus folgenden Gründen nicht nachgekommen werden: Der Berufungswerber ist in erster Linie Lehrbeauftragter und übt die Tätigkeit, von der er vermeint, dass sie den Anspruch auf Journalistenpauschale begründet, nur etwa für die Hälfte seiner Dienstzeit aus. Die von ihm vorgeschlagene Vorgangsweise, aus diesem Grund den halben Pauschalbetrag anzuerkennen, ist von der Verordnung überhaupt nicht gedeckt, sieht diese Verordnung doch keine Möglichkeit vor, eine einheitliche Tätigkeit in mehrere berufsbildtypische Teilbereiche zu zerlegen und diesen Teilbereichen aliquote Pauschbeträge zuzuordnen, zumal es auch kaum eindeutig feststellbar wäre, welche Teile der laufenden Bezüge ausschließlich der journalistischen Tätigkeit zuzurechnen wären.

Dass diese Auslegung auch offensichtlich dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, zeigt ebenfalls der Durchführungserlass zur hier maßgeblichen Verordnung. Darin wird ausgeführt, dass die Pauschbeträge nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden können, deren Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehrerer der angeführten Berufsgruppen entspricht. Umfasst das Dienstverhältnis auch andere nicht in der Verordnung angeführte Tätigkeiten, steht der Pauschbetrag nicht zu. Eine Aliquotierung bei nicht ausschließlicher Tätigkeit ist nicht möglich.

Im Sinn dieser Ausführungen war eine Anerkennung auch des anteiligen Pauschbetrages für Journalisten nicht möglich.

Zum weiteren Begehren des Berufungswerbers, Reparaturkosten für sein Auto als Werbungskosten anzuerkennen, ist lediglich festzuhalten, dass diese bereits zur Gänze im Jahr 1998 (Jahr des Unfalls und des Aufwandes) steuermindernd berücksichtigt wurden. Eine neuerliche Berücksichtigung ist allein schon aus diesem Grunde nicht möglich.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Schlagworte
Werbungskostenpauschale
Journalisten
Pressesprecher
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at