Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
ZRV/0001-Z2L/02-RS1 | wie ZRV/0289-Z3K/02-RS1 Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätze als Kosten des Vollstreckungsverfahrens kann nicht mit der Behauptung, der der Vollstreckung zugrunde liegende Abgabenbescheid sei rechtswidrig entstanden, bekämpft werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut Hawranek, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom , GZ. 600/17115/2001, betreffend Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO 2001, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom , Zl. 600/ZS-008408/96, wurde dem Bf. eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 6.512,65 Euro (S 89.616,--) vorgeschrieben, weil dieser einen am (im Vormerkverkehr) in das Zollgebiet eingebrachten Klein-LKW der Marke Citroen erst nach Ablauf der Rückbringungsfrist wieder ins Zollausland verbracht hätte. Die verspätete Rückbringung habe gem. § 177 Abs. 3 lit. a) Zollgesetz 1988 ( ZollG ) das Unbedingtwerden der zunächst gem. § 177 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG bedingt entstandenen Zollschuld bewirkt. Der Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Das Hauptzollamt Salzburg untersagte dem Bf. mit Bescheid vom , Zl. 600/09424/97-17 gem. § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie über ein für diese etwa bestelltes Pfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung der Forderungen. Dem Bescheid war eine Abschrift des am an die S. als Drittschuldnerin ergangenen Bescheides, Zl. 600/09424/97-16, betreffend Pfändung einer Geldforderung angeschlossen. Nach diesem Bescheid schuldete der Bf. Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von 6.071,18 Euro (83.541,23 S) zuzüglich Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von 65,62 Euro (903,00 S), zusammen also 6.136,80 Euro (84.444,23 S). Wegen dieses Gesamtbetrages werde die Forderung von 6.136,80 Euro (84.444,23 S), die dem Abgabenschuldner aus dem nachfolgenden Grund gegen die Bescheidadressatin angeblich zustehe, gepfändet. Als "Schuldgrund" wurde in dem an die Drittschuldnerin gerichteten Bescheid angeführt: "Arbeitsverhältnis".
Das Hauptzollamt Salzburg forderte zudem vom Bf. mit Bescheid vom , Zl. 600/09424/97-18, gemäß § 26 AbgEO betreffend die Amtshandlung vom eine Pfändungsgebühr (1 % von 6.071,18 Euro/83.541,23 S) in der Höhe von 60,68 Euro (835,00 S) sowie Postgebühren im Ausmaß von 4,94 Euro (68,00 S) ein, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Kosten des Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von insgesamt 65,62 Euro (903,00 S) gem. §26 Abs. 5 AbgEO bereits mit Beginn der Amtshandlung fällig geworden seien.
Der Bf. erhob mit Eingabe vom gegen die Bescheide der Zollbehörde vom , Zl. 600/9424/97-17 und Zl. 600/09424/97-18, fristgerecht Berufung. Im angefochtenen Bescheid Zl. 600/09424/97-18 seien von ihm zu tragende Kosten des Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von 903,00 S festgesetzt und im Bescheid Zl. 600/9424/97-17 sei seine Geldforderung gegenüber der S. mit Bescheid Zl. 600/09424/97-16 gepfändet worden. All dies sei zu Unrecht erfolgt. Es sei richtig, dass im Jahr 1996 ein Betrag in der Höhe von 83.541,23 S an Abgabenschuldigkeiten festgesetzt worden sei. Sein damaliger Vertreter, Rechtsanwalt Dr. V. hätte jedoch die Einstellung der diesbezüglich gegen die Person des Bf. geführten Verfahren bewirken können. Verwunderlich sei, warum nun wieder eine Exekution wegen einer Sache geführt werde, die schon längst abgeschlossen sei. Der Vollständigkeit halber sei nochmals der dem damaligen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt auszuführen: Der Bf. sei im Jahr 1996 mit einem Leihauto einer spanischen Firma nach Österreich eingereist. Leider habe er es verabsäumt, Österreich fristgerecht zu verlassen. Die zeitliche Überschreitung wäre allerdings gering gewesen. Dies rechtfertige keinesfalls, ihm Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 83.541,23 S zur Last zu legen bzw. gegen ihn mit exekutionsrechtlichen Schritten vorzugehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 600/17115/2001, wies das Hauptzollamt Salzburg die Berufung gegen den Bescheid vom , Zl. 600/09242/97-18, als unbegründet ab.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung innerhalb offener Frist erhobenen Beschwerde vom wird ohne neues Sachvorbringen auf den Inhalt der Berufung vom verwiesen und dieser Inhalt zum Beschwerdevorbringen erhoben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 120 Abs. 1 lit. h ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 idF BGBl. I Nr. 97/2002, treten die §§ 85c und 85e ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 mit in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über.
§ 26 Abs. 1 AbgEO lautet: Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 ½ % vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.
Nach Abs. 2 der bezeichneten Gesetzesstelle sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner gem. § 26 Abs. 3 AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
Gebühren und Auslagenersätze werden gem. § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51 AbgEO).
Gegenstand der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 600/17115/2001, ist die mit Bescheid vom , Zl. 600/09424/97-18, erfolgte Vorschreibung der Kosten für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens gem. § 26 AbgEO.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 26 Rz 5).
Der Bf. bestreitet weder dem Grunde nach, dass die ihm vorgeschriebenen Gebühren und Barauslagen im Zuge des bisher durchgeführten Vollstreckungsverfahrens tatsächlich aufgelaufen sind, noch hat er etwas gegen deren Höhe vorgebracht. Die vom Hauptzollamt Salzburg vorgenommene Vollstreckungshandlung hat sich auch weder von vornherein als objektiv ungeeignet dargestellt, weil etwa das Bestehen der Forderung irrtümlich angenommen worden wäre, noch hat sich die Exekution (nachträglich) als ungeeignet erwiesen, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet worden wäre.
Im Einbringungsverfahren ist die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Einwendungen, die sich gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom , Zl 600/ZS-008408/96, richten, hätte der Bf. in einem Rechtsbehelf gegen den genannten Abgabenbescheid geltend machen müssen. Keinesfalls können sie die mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen fällig gewordenen Gebühren und Auslagenersätze berühren und erweisen sich demnach im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als unbegründet (siehe auch ().
Dem Vorbringen des Bf., die gegen seine Person geführten Verfahren seien eingestellt worden und es sei daher verwunderlich, warum in einer längst abgeschlossenen Sache wieder Exekution geführt werde, ist entgegenzuhalten, dass sowohl die seinerzeit vorgeschriebenen Eingangsabgaben als auch die nachträglich aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens fällig und damit vollstreckbar waren. Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom , der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 6.071,18 Euro (83.541,23 S) ausweist. Der im Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom , Zl. 600/ZS-008408/96, enthaltenen Zahlungsaufforderung war der Bf. nicht nachgekommen. Dieser musste auch durch Erhalt der entsprechenden abgabenbehördlichen Bescheide Kenntnis vom jeweiligen Stand der Verfahren haben. Zustellmängel werden in der Beschwerde jedenfalls nicht vorgebracht. Aufgrund der ihm zugehenden Bescheide und Buchungsmitteilungen musste der Bf. also in der Lage sein, auch die Höhe der vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten zu erkennen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Berufungsentscheidungen des Berufungssenates VI der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Klagenfurt vom , GZ. ZRV49/1-L6/1998 und ZRV50/1-L6/1998, verwiesen. Gegenstand dieser Berufungsentscheidungen war bereits die Vollstreckung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom , Zl. 600/ZS-008408/96, vorgeschriebenen Eingangsabgabenschuld sowie die damit zusammenhängenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Die damaligen Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen, sodass der Bf. mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der nach wie vor aushaftenden Abgabenschuld rechnen musste.
Aus den angeführten Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Vollstreckungsverfahren Kosten Auslagenersätze Pfändungsgebühr Barauslagen |
Verweise | |
Anmerkung | ähnlich UFS (Graz), GZ. RV/0179-G/2 (im Zusammenhang mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) und Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 26 Tz. 5. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at