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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.04.2003, RV/0979-L/02

Haftungsinanspruchnahme bei Vorliegen eines Mantelzessionsvertrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0979-L/02-RS1
Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter als Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese als bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Haftung gem. § 9 BAO entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
Umsatzsteuer
02/2000
251.552,92
Säumniszuschlag
2000
5.758,17
Summe
257.311,09

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. war seit alleiniger Geschäftsführer der Firma FM GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom das Konkursverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss dieses Gerichtes vom wurde das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben. Die Konkursquote betrug rund 6,72 %.

In einem Vorhalt vom hatte das Finanzamt den Bw. auf die Konkurseröffnung vom hingewiesen. Der Bw. sei als Geschäftsführer der Gesellschaft für die Entrichtung der Abgaben aus den vorhandenen Mitteln verantwortlich gewesen. Im Zuge der Erstellung der Forderungsanmeldung sei festgestellt worden, dass Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt S 6,144.793,00, die vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig gewesen wären, nicht entrichtet worden seien. Die Haftungssumme wurde in einer Beilage detailliert aufgegliedert. Das Finanzamt ersuchte den Bw. darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen hätte können, dass die angeführten Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, möge nachgewiesen werden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Schließlich ersuchte das Finanzamt den Bw. noch um Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe der Quote im Insolvenzverfahren.

In einer Stellungnahme vom führte der Bw. aus, dass aus dem Konkursantrag einwandfrei hervorgehe, dass sowohl die Firma FM GmbH als auch er als Geschäftsführer während des angesprochenen Haftungszeitraumes nicht mehr über den Kontokorrentrahmen und somit nicht mehr über liquide Finanzmittel verfügen hätten können. Es sei bereits eine Bankaufsicht durch den unparteiischen Unternehmensberater Dipl. Betriebswirt Christian H eingesetzt gewesen. Überweisungen hätten nur mit dessen Genehmigung durchgeführt werden können. Diese Vorgangsweise sei mit den Gläubigern und Hausbanken (Hypobank, Raiffeisenbank Region Ried) abgesprochen gewesen. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, in dem angesprochenen Haftungszeitraum die in Haftung gezogenen Abgaben zu tilgen. Unabhängig davon sei im Haftungsbescheid auch ein Abgabenrückstand ausgewiesen, der sich bereits auf Zeiträume nach der Konkurseröffnung beziehe. Zu diesem Zeitpunkt sei er als Geschäftsführer nicht mehr vertretungsbefugt gewesen. Allfällige Zahlungen hätten rechtswirksam nur durch den Masseverwalter vorgenommen werden können. Der Haftungstatbestand gemäß §§ 9, 80 BAO sei daher nicht gegeben. Als Beweismittel werde auf den Konkursakt sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Masseverwalters verwiesen.

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt Linz den Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der FM GmbH im Ausmaß von S 5,622.698,70 (€ 408.617,45) in Anspruch. Die Haftungssumme wurde im Einzelnen aufgegliedert. In dieser war unter anderem die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Februar 2000 mit einem Betrag von S 3,961.713,60 (€ 287.908,96) enthalten. Weiters war in der Haftungssumme der diese Umsatzsteuer betreffende Säumniszuschlag in Höhe von S 79.234,20 (€ 5.758,17) enthalten. Diese beiden Abgaben hafteten im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides am Abgabenkonto mit S 4,401.904,00 (Umsatzsteuer Februar 2000) und S 88.038,00 (Säumniszuschlag) aus. Vom Finanzamt waren jedoch unter Annahme einer voraussichtlichen Konkursquote in Höhe von 10 % sämtliche Abgaben nur im Ausmaß von jeweils 90 % in Ansatz gebracht worden.

In der Bescheidbegründung legte das Finanzamt die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen und die den Bw. im Haftungsverfahren treffende qualifizierte Darlegungs- und Nachweispflicht dar. Im Vorhalt vom sei dem Bw. aufgetragen worden, die Beweismittel für die anteilige Begleichung aller Verbindlichkeiten vorzulegen. Er habe aber lediglich auf die Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit durch die Bankaufsicht hingewiesen und nicht nachgewiesen, dass Zahlungen aliquot an alle Gläubiger geleistet worden wären. Dafür sei aber offensichtlich der Abschluss eines Generalzessionsvertrages ursächlich gewesen. Darin liege eine Benachteiligung der Finanzverwaltung, die die Inanspruchnahme zur Haftung nach sich ziehe, weil die Abgabenschuldigkeiten bei der Firma FM GmbH im Hinblick auf das am eröffnete Konkursverfahren, in dem nach Auskunft des Masseverwalters nur mit einer Quote unter 10 % gerechnet werden könne, nicht mehr eingebracht werden könnten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Im Haftungszeitraum hätten die Hausgläubigerbanken unter Führung der Raiffeisenlandesbank und der Raiffeisenbank Ried die Unternehmenszahlungen nur mit Genehmigung des Dipl. Betriebswirtes Christian H durchgeführt. Der Bw. sei damit als Geschäftsführer nicht in der Lage gewesen, über den Kontokorrentrahmen frei zu verfügen und für die ordnungsgemäße Bezahlung der Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu tragen. Hinzu sei gekommen, dass gerade die Umsatzsteuervoranmeldungen wie immer mit sorgfältiger Genauigkeit vom Buchhalter Christian P durchgeführt worden wären. Herr P habe auch die Umsatzsteuervoranmeldungen wie auch die Zahlungen der Umsatzsteuer für Jänner und Februar 2000 vorbereitet zur Bank gegeben, und es seien sowohl dieser als auch der Bw. davon ausgegangen, dass von der Raiffeisenbank die Überweisung vorgenommen werde. Erst nach Konkurseröffnung hätte festgestellt werden können, dass die Bank (Raiffeisenbank Region Mitte) die Überweisungen nicht mehr durchgeführt habe. Allein daraus sei ersichtlich, dass ihn kein wie immer geartetes Verschulden an diesen Abgabenrückständen treffe. In Konsequenz dazu habe er auch für die Säumniszuschläge nicht zu haften. Als Beweismittel für seine Darstellung berief sich der Bw. auf den Buchhalter Christian P und den Dipl. Betriebswirt Christian H, sowie seine persönliche Einvernahme. Schließlich stellte der Bw. den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben, und den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben, und die Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen. Die sofortige Einhebung dieses exorbitant hohen Haftungsrückstandes würde ihn dazu zwingen, einen Privatkonkursantrag zu stellen. Bei erfolgreichem Ausgang des Berufungsverfahrens würden die Konsequenzen aus diesem Privatkonkurs nicht mehr behoben werden können. Der Schaden stehe im keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse auf Einhebung.

Dipl. Betriebswirt Christian H wurde daraufhin schriftlich vom Finanzamt als Zeuge einvernommen. Dieser führte im Schreiben vom aus, dass ihm am von Mag. H (ehemaliger Direktor der Raiffeisenbank Ried) und dem Bw. nachfolgend beschriebener Sachverhalt dargestellt worden wäre:

Das Unternehmen habe einen Geldbedarf, welcher nicht nachvollziehbar sei, weil keine außerordentlichen Zahlungen (beispielsweise für Investitionen) zu leisten seien. Das Steuerbüro (Kanzlei F) habe eine negative Bilanz avisiert und den Auftrag erhalten, eine Spartenergebnisrechnung anzustellen, um die Sanierbarkeit abschätzen zu können. Die geplante Dauer bis erste Erkenntnisse vorlägen, sei rund zwei Wochen. Die Raiffeisenbank wolle einen genauen Liquiditätsplan, um den Geldbedarf bis zur Beurteilung der Lage zu erkennen. Die Erstellung dieser Daten sollte seine (Dipl. Betriebswirt Christian H) Aufgabe sein, und zudem sollte er die Erkenntnisse der einzelnen Akteure präsentationsgerecht zusammenfassen, sodass die Betroffenen (Finanzierungspartner und Unternehmer) daraus weitere Entscheidungen ableiten könnten. In Bezug auf den Liquiditätsplan sollte dieser jenen Bedarf darstellen, welcher bestünde, wenn alle bestehenden Außenstände unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen zu begleichen wären. Am sei unter obigen Prämissen ein Liquiditätsbedarf von rund S 17,8 Millionen festgestellt worden, welcher nötig wäre, um bis Ende April zu kommen. Dem Bw. sei daraufhin empfohlen worden, einen Rechtsbeistand zu nehmen, welcher ihn über seine persönlichen Konsequenzen im Falle einer Insolvenz informiere, und ihm die rechtlichen Konsequenzen seiner Handlungen in der Fortführung bei Kenntnis derartiger Rahmenbedingungen erkläre. Der Bw. habe eine derartige Hilfe in weiterer Folge in Anspruch genommen. Am (dem erstmöglichen Termin seitens der Finanzierungspartner) sei diesen der ermittelte Geldbedarf mitgeteilt worden. Bei dem gemeinsamen Gespräch hätten diese festgehalten, dass nur über jene Beträge verfügt werden könne, welche eingehen, und zudem nur Zahlungen getätigt würden, welche notwendig seien, "damit das Unternehmen nicht zum Stehen komme" (überwiegend Zahlungen für Einkäufe von Ölen, Fetten und Additiven). Diesbezüglich sollte Herr P (Rechnungswesenleiter der Firma FM GmbH) die Listen über jene Rechnungen vorlegen, welche dieser Forderung gerecht würden. In späterer Folge (ab ) sollte die Überprüfung der anstehenden Zahlungen nach den Forderungen der Bank intensiviert werden. Bis hätten noch weitere Gespräche zwischen den Finanzierungspartnern, dem Steuerberater, Herrn S und Herrn Dr. B stattgefunden. Bezüglich der anstehenden Zahlungen hätten die Geldgeber bestimmt, welche Zahlungen geleistet werden dürfen. Demnach erscheine es richtig, dass der Bw. die Zahlungen nicht mehr durchführen konnte, weil die Finanzierungspartner deren Durchführung nicht genehmigt hätten. Seines Wissens habe es Zessionsverträge mit der Hypobank Salzburg und der Raiffeisenbank Innkreis Mitte gegeben. Der Liquiditätsplan sei an die Hypo Salzburg gesandt und anschließend dem Bankenkonsortium vorgestellt worden. Den genauen Inhalt der Zessionen kenne er allerdings nicht.

Das Finanzamt brachte dem Bw. mit Vorhalt vom das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens (schriftliche Stellungnahme des Dipl. Betriebswirtes Christian H vom ) zur Kenntnis, und forderte ihn auf, Datum und Inhalt der mit der Hypobank Salzburg und der Raiffeisenbank Innkreis Mitte abgeschlossenen Zessionsverträge bekannt zu geben.

In einer Stellungnahme vom führte der Bw. aus, dass auch Dipl. Betriebswirt Christian H im Schreiben vom bestätigt habe, dass er keine Zahlungen mehr durchführen hätte können. Es treffe ihn daher kein Verschulden, sodass die Haftungsvoraussetzungen der §§ 9, 80 BAO nicht gegeben seien. Weiters legte der Bw. Ablichtungen der Zessionsverträge mit der Raiffeisenbank Innkreis Mitte und der Salzburger Landeshypothekenbank vor.

Mit der Salzburger Landeshypothekenbank wurde demnach am ein Global- und Mantelzessionsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde vom Bw. unterschrieben. Mit dem Zessionsvertrag wurde ein Kreditvertrag über S 40 Millionen besichert. Zur Sicherung und Abdeckung dieses Kreditvertrages wurde die Abtretung aller entstandenen und bis zur vollständigen Berichtigung des Kredites entstehenden Forderungen vereinbart.

Auch mit der Raiffeisenbank Innkreis Mitte hatte der Bw. als Geschäftsführer der FM GmbH am einen Zessionsvertrag zur Besicherung eines Kontokorrentkredites vom über S 10 Millionen abgeschlossen.

In keinem der beiden Zessionsverträge wurde durch entsprechende Vertragsgestaltung dafür vorgesorgt, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diese Verträge nicht beeinträchtigt würde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom wurde über das Vermögen des Berufungswerbers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, und Dr. Walter H zum Masseverwalter bestellt. Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden vom Finanzamt in diesem Schuldenregulierungsverfahren angemeldet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin sind im gegenständlichen Fall ebenso unstrittig wie die Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum.

Die Uneinbringlichkeit der im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht fest. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried vom wurde das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben.

Die Umsatzsteuer 02/2000 haftet am Abgabenkonto der Gesellschaft nach Verrechnung der Konkursquote in Höhe von rund 6,72 % noch mit € 260.863,25 aus. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides unter Zugrundelegung einer bestenfalls zu erzielenden Konkursquote von 10 % von der damals offenen Umsatzsteuer 02/2000 nur 90 % im angefochtenen Bescheid in Ansatz brachte.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde der ersten Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Diese Abänderungsbefugnis findet aber dort ihre Grenze, wo ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz vorliegt. § 289 Abs. 2 BAO setzt die Identität der Sache im erstinstanzlichen und im Rechtsmittelverfahren voraus. "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte (vgl. ).

Im erstinstanzlichen Haftungsbescheid wurde die Umsatzsteuer 02/2000 nur im Ausmaß von 90 % erfasst. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann diese Haftungsinanspruchnahme im Rahmen der Berufungsentscheidung nicht ausdehnen.

Die tatsächliche Konkursquote wurde vom Finanzamt mit einem Betrag von € 19.191,17 auf die Umsatzsteuer 02/2000 verrechnet. Dieser Betrag ist der offenen Umsatzsteuer in Höhe von € 260.863,25 hinzuzurechnen, dafür jedoch die vom Finanzamt im Erstbescheid berücksichtigte Quote (10 %) in Höhe von € 31.989,87 in Abzug zu bringen. Dadurch ergibt sich ein Betrag von € 248.064,55.

Nun bleibt noch zu berücksichtigen, dass Guthaben in Höhe von insgesamt € 3.488,37 vom persönlichen Abgabenkonto des Bw. zur teilweisen Abdeckung der Haftungsschuld herangezogen worden sind (Überrechnungen vom und in Höhe von S 30.550,- und S 17.451,-).

Zahlungen des Haftungsschuldners vermindern zwar den von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändern aber nichts an dem im Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (z.B. ; ).

Die überrechneten Guthaben in Höhe von insgesamt € 3.488,37 sind daher dem oben ermittelten Betrag von € 248.064,55 hinzuzurechnen, sodass sich für die Umsatzsteuer 02/2000 insgesamt der im Spruch ausgewiesene Betrag von € 251.552,92 ergibt, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme des Bw. zu Recht erfolgte. Zu bezahlen sind vom Bw. jedoch nur mehr € 248.064,55.

Auch hinsichtlich des haftungsgegenständlichen, die Umsatzsteuer 02/2000 betreffenden Säumniszuschlages kann im Rahmen der Berufungsentscheidung der Haftungsumfang nicht ausgedehnt werden. Dieser wurde daher wie im Erstbescheid, der von einer Konkursquote in Höhe von 10 % ausging, mit € 5.758,17 in Ansatz gebracht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war.

Im Abschluss eines Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der Gesellschaft, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Körperschaft als Pflichtverletzung somit bereits vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese als bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird (z.B. ).

Im gegenständlichen Fall wurden vom Bw. am und derartige Zessionsverträge zu Gunsten der Raiffeisenbank Innkreis Mitte und der Salzburger Landes-Hypothekenbank abgeschlossen. In keinem der beiden Verträge wurde durch entsprechende Vertragsgestaltung dafür Sorge getragen, dass die Bedienung anderer Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diese Verträge beeinträchtigt wird. Dies führte letztlich dazu, dass tatsächlich die Banken bestimmt haben, welche Zahlungen geleistet werden. Im konkreten Fall wurden im haftungsrelevanten Zeitraum nur mehr jene Zahlungen getätigt, die notwendig waren, "damit das Unternehmen nicht zum Stehen" kam, wie dies von Dipl. Betriebswirt Christian H bestätigt wurde. Es wurden also nur mehr die Mittel zum Einkauf der notwendigen Betriebsmittel (Einkäufe von Ölen, Fetten und Additiven) von den Banken freigegeben.

Es trifft daher die Verantwortung des Bw. im gegenständlichen Verfahren durchaus zu, dass die Abgabenentrichtung deshalb unterblieb, weil die Banken dafür keine Mittel mehr freigaben. Eine Aufnahme weiterer Beweise zu dieser Frage konnte daher unterbleiben. Den Bw. kann dies jedoch nicht entschuldigen, weil er die Banken gerade durch den Abschluss der angeführten Zessionsverträge in die Lage versetzt hat, in einer Weise über die Gesellschaftsmittel zu verfügen, die ihm die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bzw. die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel letztlich unmöglich gemacht hat. Bereits das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass für die Einschränkung der Dispositionsfreiheit offensichtlich der Abschluss eines Generalzessionsvertrages ursächlich war. In der Berufung wurde nicht bestritten, dass die beiden genannten Zessionsverträge letztlich dazu geführt hatten, dass über die Gesellschaftsmittel nicht mehr frei verfügt werden konnte, sondern die Banken bestimmten, welche Zahlungen getätigt werden. Der Bw. legte aber auch nicht dar, dass die Beeinträchtigung der Bedienung des Abgabengläubigers durch den Abschluss der Zessionsverträge nicht vorhersehbar gewesen wäre, sondern beschränkte sich in der Berufung im Wesentlichen auf den Hinweis, dass Zahlungen nur mehr mit Zustimmung der Banken geleistet werden hätten können, weshalb er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, über den Kontokorrentrahmen frei zu verfügen und für die ordnungsgemäße Bezahlung der Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu tragen.

Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen.

Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Ein Teil der Haftungsschuld konnte bereits durch Überrechnung von Guthaben am persönlichen Abgabenkonto des Bw. eingebracht werden. Die Haftungsschuld wurde auch im Schuldenregulierungsverfahren des Bw. angemeldet. Es musste damit nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen uneinbringlich wären, sodass die Haftungsinanspruchnahme zweckmäßig war. Vom Bw. wurden auch keine Billigkeitsgründe vorgebracht, die trotz Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung rechtfertigen würden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mantelzessionsvertrag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at