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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.05.2003, RV/1629-W/02

Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos in einer Zeitung als Gegenleistung bei einem Preisausschreiben


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Miterledigte GZ:
RV/1628-W/02
RV/1630-W/02


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1629-W/02-RS1
Muss sich bei einem Preisausschreiben der Gewinner verpflichten, auf sein in § 78 UrhG verbrieftes Recht zu verzichten und der Veröffentlichung seines Fotos in einer Zeitung zuzustimmen, so kann darin eine Gegenleistung erblickt werden, da ein Verzicht auf ein zustehendes Recht gegeben ist. Hierbei muss es sich aber um eine entsprechende, in Relation zur Zuwendung stehende Gegenleistung handeln. So hat der Verwaltungsgerichtshof eine Gebührengutschrift für Telefongebühren in Höhe von S 10.000,-- als adäquate Gegenleistung für die Zustimmung der Gewinnerin zur Veröffentlichung ihres Fotos in der Kronen Zeitung anerkannt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch TRUST Kurt Wallnberger,gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:


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Die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit
3.578,86
(d.s.18 % von einer Bemessungsgrundlage von 19.882,56 Euro)

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

(Schilling - Information:

Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag S 49.246,00 entspricht.)

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Gemäß Protokoll vom veranstaltete die Berufungswerberin (Bw.) eine Auslosung, bei welcher F.G. als Gewinner einen PKW Marke Golf Cabrio TDI erhielt. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ermittelte den Listenpreis des PKW´s mit S 286.310,00.

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt in der Folge Schenkungssteuer in Höhe von S 60.493,-- vor, wobei, entsprechend der Mitteilung der Bw., die Schenkungssteuer selber zu übernehmen, die Steuer dem Wert der Schenkung hinzugerechnet wurde.

In der dagegen eingebrachten Berufung wendet die Bw. ein, dass im Berufungsfall die Bemessungsgrundlage laut Eurotaxliste um den üblichen Händlerrabatt von 10% zu kürzen sei und darüber hinaus um weitere 5%, da der Gewinner nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das Kfz in einer von ihm gewünschten Farbe und Ausstattungsvariante zu erhalten.

Weiters wird vorgebracht, dass im vorliegenden Fall keine Schenkung oder freigebige Zuwendung vorliege, da der Gewinner sich noch vor Übernahme seines Gewinnes zur Veröffentlichung seines Fotos bereit erklärt habe. Da das jeder Person gemäß § 78 UrhG verbriefte Recht am eigenen Bild u.a. dann verletzt wird, wenn ein Bildnis unbefugt zu Werbezwecken verwendet wird, handle es sich bei der vorliegenden Erklärung des Gewinners um den Verzicht auf ein ihm zustehendes vermögenswertes Recht. Dieser Verzicht sei als Gegenleistung anzusehen. Die Bewertung der Gegenleistung sei mit dem übergebenen Kfz und der damit bewirkten Werbeleistung gleichzustellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Schenkung iS des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO zugänglich.

Nach ständiger Rechtsprechung und Judikatur liegt eine freigebige Zuwendung nach der oben genannten Gesetzesstelle vor, wenn die Zuwendung unter Lebenden erfolgt ist, der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, d.h. diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 3 ErbStG Rz 7 a).

Eine solche Zuwendung setzt voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur insoweit vor, als es auf eine (Gegen) Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt.

In Anwendung der bereits erwähnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist im Berufungsfall eine Gegenleistung des Gewinners in Form der Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Fotos in einer Zeitung zu Werbezwecken zweifelsohne gegeben.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 98/16/0196, dazu dargetan: "Da das jeder Person gemäß § 78 UrhG verbriefte Recht am eigenen Bild unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Bildnis unbefugt zu Werbezwecken verwendet wird, handelt es sich bei der vorliegenden Erklärung der Gewinnerin um den Verzicht auf ein ihr zustehendes vermögenswertes Recht. Da ein solcher Verzicht nach herrschender Auffassung eine freiwillige Zuwendung darstellen kann, kann darin vice versa auch eine Gegenleistung erblickt werden, die der Leistung der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Moment der Freigebigkeit nimmt."

Hierbei kommt es jedoch darauf an, dass es sich dabei um eine entsprechende, in Relation zur Zuwendung stehende Gegenleistung des jeweiligen Gewinners handeln muss. So hat der Verwaltungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis eine Gebührengutschrift für Telefongebühren in Höhe von S 10.000,00 als adäquate Gegenleistung für die Zustimmung der Gewinnerin zur Veröffentlichung ihres Fotos in der Kronen Zeitung anerkannt.

Wird nun, wie im Berufungsfall, dem Gewinner für seine Zustimmung zur Veröffentlichung einer Fotografie in einer Tageszeitung seitens der Bw. ein PKW im Wert von ca. S 250.000,00 geboten, so liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine gemischte freigebige Zuwendung vor.

Soweit von der Bw. das Vorliegen einer gewollten Bereicherung verneint wird, muss gesagt werden, dass hinsichtlich einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG (allein) erforderlich ist, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. Dieser Wille muss jedoch kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, bei Rz 11 zu § 3 ErbStG, wiedergegebene Rechtsprechung).

Somit erscheint die aus dem vorliegenden Sachverhalt gezogene Folgerung schlüssig, dass aus dem aufgezeigten Missverhältnis der erbrachten Leistungen und dem Umstand, dass die Bw. den "Preis" trotzdem, und ohne eine weitere Gegenleistung zu fordern, ausgefolgt hat, zu ersehen ist, dass die Bw. eine Bereicherung des Gewinners in Form einer freigebigen Zuwendung zumindest in Kauf genommen hat.

Als Gegenleistung kann daher nur ein Betrag in Höhe von S 10.000,00 anerkannt werden.

Dem weiteren Vorbringen der Bw., dass vom Listenpreis laut Eurotaxliste ein Abschlag von insgesamt 15% vorgenommen werden muss, wird stattgegeben.

Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer berechnet sich daher wie folgt:


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Wert des Preises
S
286.310,00
=
20.806,96
abzügl. 15 % Abschlag
S
- 42.946,50
=
- 3.121,04
abzügl. Gegenleistung
S
- 10.000,00
=
- 726,73
S
233.363,50
=
16.959,19
abzügl. § 14 Abs. 1ErbStG
S
- 1.500,00
=
- 109,01
S
231.863,50
=
16.850,18
x 18%
zuzügl.SchenkSt gem. § 10 ErbStG
S
41.734,80
=
3.032,99
steuerpflichtiger Erwerb
S
273.598,30
=
19.883,16

Der Berufung kann daher nur ein Teilerfolg beschieden sein.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Preisausschreiben
freigebige Zuwendung
Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos
Gegenleistung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at