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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.04.2003, RV/1799-L/02

Rückerstattete Pflichtbeiträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1799-L/02-RS1
Rückgezahlte Pflichtbeiträge (jedweder Art) sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn Pflichtbeiträge auch auf Grund eines Dienstverhältnisses einbehalten wurden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vertreten durch Josef Fasching, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schärding betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist Versicherungsangestellte und bezieht weiters Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft (pauschalierte Land-und Forstwirtschaft) . Strittig ist die Besteuerung rückgezahlter Sozialversicherungsbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge für Land-und Forstwirtschaft).

Im von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Finanzamt Schärding übermittelten Lohnzettel waren folgende Beträge ausgewiesen:


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Brutto S 6.867,-
sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge S 981,-
steuerpflichtige Bezüge S 5.886,-

Die Rückzahlung entstand, weil die gesamten erwerbswirtschaftliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Land-und Fortswirtschaft die Höchstbemessungsgrundlage der Sozialversicherung überstiegen. Die auf solche Art und Weise zu viel bezahlten Pflichtbeiträge wurden der Berufungswerberin rückerstattet.

Die Abgabenbehörde besteuerte diese rückgezahlten Beiträge zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 .

Dagegen wurde Berufung innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:

Es handle sich um eine Gutschrift über zu viel bezahlte Beiträge (Verrechnung nur bis zur Höchstbemessungsgrundlage möglich). Die Beiträge seien nicht zur Minderung der Steuerlast verwendet worden, deshalb könne diese auch kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Erstattete Pflichtbeiträge würden als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Werden z.B. von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt, weil der Nebenerwerbslandwirt aufgrund seiner nichtselbständigen Bezüge die Höchstbemessungsgrundlage überschritten habe, würden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten Pflichtbeiträge Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 darstellen (Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 688 und 1177).

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde der Vorlageantrag innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:

Die Auffassung in den Lohnsteurrichtlinien werde nicht geteilt.

Da die Pflichtbeiträge bei der SVA der Bauern unbestritten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft zu berücksichtigen seien, könnten die rückbezahlten Beiträge dieser Art wohl kaum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darsstellen. Vielmehr seien diese - wie in der RZ 688 ausgeführt- bei den Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft als Einnahmen zu berücksichtigen.Eine Ermittlung der Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft sei bis dato zu Recht unterblieben, da aufgrund der hohen Zinsenbelastung in der pauschalen Gewinnermittlung keine positiven Einkünfte anfallen.Das Einverständnis zu einer zweiten stattgebenden Berufungsvorentscheidung werde erteilt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 (eingeführt durch Abgabenänderungsgesetz1998 , Art I Z 5, BGBl.Nr. I 28/1999 ab dem Jahre 1999) normiert Folgendes:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind:

"Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, soferne diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden"

Z 1:Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis ...

Unstrittig (auch der Höhe nach) ist , dass im Jahre 2001 Sozialversicherungsbeiträge rückgezahlt wurden.

Rückgezahlte Pflichtbeiträge ( jedweder Art) sind nach dieser Gesetzestimmung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn Pflichtbeiträge auch aufgrund von nichtselbständigen Einkünften einbehalten wurden.

Der Gesetzgeber wollte offensichtlich in solchen Fällen der Rückzahlung die bestehenden steuermindernden Werbungskosten (Sozialversicherungsbeiträge aus dem Bereich eines Dienstverhältnisses ) ausgleichen.

Die Berufungswerberin betrieb im Jahre 2001 eine Land-und Forstwirtschaft und stand unbestritten in einem Versicherungsverhältnis als Versicherungsangestellte.

Diese Gegebenheiten führen (in Verbindung mit der angeführten Gesetzesnorm) dazu, dass die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Einnahmen aus der Einkunftsart nichtselbständige Arbeit einzustufen sind.

Der Unabhängige Finanzsenat ist an diese Gesetzesbestimmung aufgrund des Legalitätsprinzips gebunden.

Aus den angeführten Gründen war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rückerstattete Pflichtbeiträge
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Anmerkung
siehe Rz 688 und Rz 1177 LStR 1999 bzw. LStRL 2002

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at