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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.04.2003, RV/0805-L/02

Reisekosten und Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0805-L/02-RS1
Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit aus (). Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters prägt die Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers das Berufsbild, insbesondere auch, weil neben der umfangreichen Reisetätigkeit nur ein untergeordneter Zeitraum für die Nutzung des Arbeitszimmers verbleibt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Perg betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am wurde seitens des Bw. die Einkommensteuererklärung für 1999 eingereicht. In ihr wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 204.873,97 S ausgewiesen. Dabei wurden laut beigelegter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Diäten in Höhe von 56.190 S gewinnmindernd geltend gemacht.

Am erging der Einkommensteuerbescheid 1999, es erfolgte die Streichung der gesamten geltend gemachten Diäten, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden auf 261.084 S erhöht. Als Begründung führte das Finanzamt Perg aus, dass es aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Bw. im Außendienst als erwiesen anzunehmen sei, dass ihm die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten soweit bekant seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne, wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.

In der fristgerecht am eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, die Berufung richte sich gegen die generelle Streichung der Tagesgelder. Die aufgrund seiner Reisetätigkeit anfallenden Verpflegungskosten seien deutlich erhöht. Zudem sei die Versicherung für das Büro/Gebäudeanteil nicht eingereicht worden. 50 % der jährlichen Prämie von 3.762 S ergäbe 1.881 S. Er ersuche um neuerliche Prüfung und sei gerne zu einer persönlichen Stellungnahme bereit.

Am langte ein "Nachtrag zum Antrag vom " ein in dem ausgeführt wurde, dass sich der Bw. im Aufbau seiner Kundenbetreuung befinde und daher auch Orte und Ziele befahre, die er aus seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter nicht kenne. Nach Durchsicht seines Fahrtenbuches habe er errechnet, dass 60 % der angefahrenen Orte häufig besucht wurden, die restlichen 40 % jedoch sehr selten bis einmalig. Der Berufungsbetrag sei daher 22.476 S (40 % von 56.190 S). Zudem sei die Versicherung für das Büro/Gebäudeanteil nicht eingereicht worden. 50 % der jährlichen Prämie von 3.762 S ergäbe 1.881 S.

In der Berufungsvorentscheidung vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 269.274 S erhöht. Zur Begründung wurde dazu im wesentlichen ausgeführt:

Laut den vorliegenden Reiseaufzeichnungen habe der Bw. im Kalenderjahr 1999 den Bezirk Perg sowie die angrenzenden Bezirke Amstetten, Melk und Linz so regelmäßig und häufig bereist, dass diese als sein übliches Einsatzgebiet angesehen werden müssen. In Anlehnung an die Rechtsprechung müsse davon ausgegangen werden, dass die genannten Bezirke den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellen und er mit den örtlichen Gegebenheiten so vertraut sei, dass der in typisierender Betrachtungsweise bei Reisebewegungen angenommene Verpflegungsmehraufwand nicht mehr anfalle. Für Fahrten innerhalb dieses Gebietes sei eine Gewährung von Tagesgeldern daher nicht möglich. Tagesgelder würden aber für jene Fahrten zustehen, die den Bw. außerhalb dieser Bezirke geführt haben. Daher seien die Tagesgelder für Fahrten nach Gallspach in Höhe von 720 S als Werbungskosten anzuerkennen.

Weiters wurde in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt:

Ein Abzug der Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (Versicherungsbüro) und dessen Einrichtung sei gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht möglich, wenn es nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Die Beurteilung habe nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Bei Tätigkeiten deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, präge die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend. Darunter falle die Tätigkeit eines Vertreters. Die mit dem Arbeitszimmer zusammenhängenden Aufwendungen wie Afa, Einrichtung, Strom, Reinigung und Versicherung würden daher keine abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen.

Im fristgerecht am eingebrachten Vorlageantrag wurde dazu vorgebracht, der angeführte Bescheid werde in zwei Punkten bekämpft. Zu den beruflich veranlassten Reisen wurde im wesentlichen ausgeführt, dass Büro liege am östlichen Ende des Bezirkes, daher könne nicht der komplette Bezirk Perg sowie die angrenzenden Bezirke als Einsatzgebiet gelten. Es gebe kein konkret zugewiesenes Gebiet. Der Bereich Perg in Richtung Linz werde weder regelmäßig noch wiederkehrend bereist. In der beiliegenden Aufstellung seien alle Dienstfahrten angeführt, die mehr als 25 km entfernt seien und die nicht regelmäßig über einen längeren Zeitraum bereist worden seien. Manche seien zwar öfters, aber nicht regelmäßig und wiederkehrend bereist worden. Daher sei auch kein Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden. Die Linz-Fahrten seien fast durchwegs Fortbildungskurse gewesen und würden daher keine Reisen im Einsatzgebiet darstellen. Einzig Perg könne aufgrund der relativ regelmäßigen Reisen unter diesen Punkt fallen.

Zum Arbeitszimmer führte der Bw. aus, er sei selbständig tätig und könne kein Büro einer Versicherungsanstalt benützen. Die notwendigen Bürotätigkeiten würden in diesem Büro durchgeführt und würden Vertragskopien aufbewahrt. Seit März 2000 werde eine Angestellte (dzt. 32 Stunden pro Woche) in diesem Büro beschäftigt. Das Arbeitszimmer sei für die Tätigkeit unbedingt notwendig und werde ausschließlich zur Gewerbeausübung genutzt. Wie jeder andere Gewerbebetrieb habe er hier seinen Gewerbestandort.

Der Bw. beantragte daher die Anerkennung der Reisekosten in Höhe von 48.000 S und die Anerkennung sämtlicher Ausgaben für das Büro (Afa 5.630 S, Reinigung 480 S, Strom 2.800 S und Versicherung 1.881 S).

Im Zuge der Berufungsbearbeitung wurde seitens der Referentin ein Vorhalt an den Bw. verfasst und im wesentlichen ausgeführt:

Die Anerkennung von Taggeldern als Abgeltung für einen Verpflegungsmehraufwand setze das Vorliegen einer Reise voraus. Eine Reise im Sinne des Einkommensteuergesetzes liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegen würde und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet würde. Fahrten nach Ardagger, Ybbs, Ysper, Altenmarkt, Persenbeug, Nöchling, St. Oswald, Dorfstetten, Neustadl und Kollmitzberg könnten aus diesem Grund nicht anerkannt werden. Die diesbezüglichen Fahrten seien in der Beilage mit dem Vermerk "25 km-Regel" versehen worden. Der Bw. wurde aufgefordert zu überprüfen, ob an den diesbezüglichen Tagen auch Orte außerhalb der 25 km- Zone (und außerhalb des Bezirkes Perg - siehe nächster Punkt) bereist worden seien, da eine eindeutige Zuordnung aufgrund der Angabe von Orten und Namen nicht immer möglich gewesen sei.

Mittelpunkt der Tätigkeit könne weiters nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, würden in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit () begründen. Der Bw. würde als Versicherungsvertreter regelmäßig den Bezirk Perg bereisen. In diesem Fall sei in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt seien und daher kein zu Betriebsausgaben führender Mehraufwand für Verpflegung entstehe. Für Fahrten innerhalb des Bezirkes Perg könne daher keine Berücksichtigung von Tagesgeldern erfolgen. Die Reisen nach Amstetten seien entgegen der Ansicht des Finanzamtes Perg anzuerkennen.

Bis September 1999 sei eine nicht regelmäßige Reisetätigkeit nach Linz erfolgt, weshalb die Tagesgelder anzuerkennen seien. Ab 8. September sei jedoch ein regelmäßiger (wöchentlicher) Kursbesuch in Linz erfolgt. Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit sei anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstrecke. Von einem längeren Zeitraum sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich; vgl. ) tätig werde und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten werde. Dies gelte auch, wenn der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken erfolge ().Die Anfangsphase von fünf Tagen sei am überschritten. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Anerkennung der Fahrten nach Linz nicht mehr möglich.

Berufungspunkt "Arbeitszimmer"

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstelle, habe nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters präge die Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers das Berufsbild. Dies insbesondere auch deshalb, weil neben der umfangreichen Reisetätigkeit nur ein untergeordneter Zeitraum für die Nutzung des Arbeitszimmers verbleibe. Der Bw. wurde aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. die entsprechenden Unterlagen vorzulegen: "Wie viele Stunden verbringen Sie durchschnittlich pro Woche im Arbeitszimmer? Wie ist Ihr Arbeitszimmer ausgestattet (bitte um Beschreibung der vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Skizze und Vorlage der Rechnung der Fa Hofer vom lt. Anlagenverzeichnis)? Bitte legen Sie einen Plan ( zur Lage des Arbeitszimmers im Wohnverband) und ev. Fotos vor. Geben Sie die Größe der Wohnung und des Arbeitszimmers (in m²) bekannt. Bitte geben Sie bekannt, ob die von Ihnen ab März 2000 als Angestellte beschäftigte Ehefrau Ihre Tätigkeit zur Gänze im Arbeitszimmer ausübt. Bitte geben Sie bekannt, ob im Arbeitszimmer auch Kunden empfangen werden."

Dem Vorhalt beigelegt war folgende eine Aufstellung der aus Sicht der Referentin nach der bisherigen Aktenlage anzuerkennenden Reisekosten in Höhe von 12.720 S.

In Beantwortung dieses Schreibens führte der Bw. im wesentlichen aus, dass ihn die Ansicht, dass der gesamte Bezirk Perg als sein Einsatzgebiet gelte, hart treffe, da er bestimmte Orte sehr selten bereisen würde. Bezüglich der 25 km Grenze sei auch ihm eine eindeutige Zuordnung nicht mehr möglich und er nehme die Streichung mit Bedauern zur Kenntnis. Die kürzeste Entfernung zwischen Ybbs und W. betrage 23 km, von seinem Wohnort zu den Kunden läge die Fahrtstrecke aber immer deutlich über 25 km. Er beantrage daher diese Positionen im Ausmaß von 1.830 S.

Zur Kanzlei werde ausgeführt, dass sich seine Tätigkeit von der des von der Referentin genannten "Versicherungsvertreters" insofern unterscheide, dass dieser die Einrichtungen seiner Versicherungsanstalt benütze und so wahrscheinlich nicht mehr als ein Arbeitszimmer benötige. Im Unterschied dazu betreue er seine Kunden vor Ort aber auch in der Kanzlei, wo Geschäftsabschlüsse, Kleinschadenregulierungen usw. mit dem Kunden durchgeführt werden würden. Diese Arbeiten würden auch von seiner angestellten Gattin durchgeführt, die einen eigenen Arbeitsplatz mit Computer nütze. Je nach Anforderung verrichte diese auch Außendienst. Die Kanzlei befinde sich kundenfreundlich im Erdgeschoss (Wohnräume im OG) direkt nach dem Hauseingang und habe eine Größe von ca. 20 qm. Außerdem würden in der Kanzlei für ca. 600 Kunden Antragskopien, Schadendokumente, Polizzen und ähnliches verwaltet.

Beigelegt waren diesem Schreiben drei Fotos des Büros sowie eine Kopie der Rechnung der Fa Hofer (Büroeinrichtung).

In der Folge wurden der Vorhalt sowie die Vorhaltsbeantwortung samt Beilagen dem Finanzamt Perg zur Stellungnahme übermittelt.

In der Stellungnahme führte das Finanzamt Perg im wesentlichen aus, dass nach Ansicht des Finanzamtes dem Berufungsbegehren hinsichtlich der im Bezirk Melk erfolgten Reisetätigkeit stattzugeben sei. Bezüglich dem Arbeitszimmer sei anzuführen, dass der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung keine eindeutige Aussage über das Ausmaß der im Arbeitszimmer von ihm und seiner Gattin ausgeübten Tätigkeit treffe. Vielmehr beschränke er sich auf allgemeine Formulierungen. Unter Berücksichtigung des Berufsbildes und der lt. Fahrtenbuch dokumentierten umfangreichen Reisetätigkeit könne nur ein untergeordneter Zeitraum für die Nutzung des Arbeitszimmers verbleiben. Die Abgabenbehörde vertrete daher weiterhin die Ansicht, dass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zum Berufungspunkt Reisekosten:

Gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Eine Reise im Sinne dieser Bestimmung liegt nach Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit ().

Den folgenden Ausführungen wurden die unbestrittenen Fahrtaufzeichnungen des Bw. zugrundegelegt.

Der Bw. bereist als Versicherungsvertreter regelmäßig den Bezirk Perg. Beinahe täglich werden Orte im Bezirk Perg angefahren. In diesem Fall ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Betriebsausgaben führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht. Dass einzelne Orte dieses Bezirkes nur selten bereist werden, ist ohne Belang, da bei allen Fahrten mehrere Orte täglich bereist werden und immer auch häufiger bereiste Orte angefahren werden. Für Fahrten innerhalb des Bezirkes Perg erfolgte daher die Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs von Tagesgeldern durch das Finanzamt zu Recht.

Amstetten liegt 29,8 km von Ihrem Wohnort entfernt. Amstetten wurde im Jahr 1999 nicht regelmäßig verteilt 15 mal besucht. Hier liegt kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit vor, die Reisen können entgegen der Ansicht des Finanzamtes Perg als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Bis September 1999 erfolgte ebenfalls eine nicht regelmäßige Reisetätigkeit nach Linz, weshalb die Tagesgelder als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Ab erfolgte jedoch ein regelmäßiger (wöchentlicher) Kursbesuch in Linz. Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich; vgl. ) tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Dies gilt auch, wenn der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken erfolgt ().Die Anfangsphase von fünf Tagen ist laut vorgelegtem Fahrtenbuch am überschritten. Ab diesem Zeitpunkt ist daher ein Betriebsausgabenabzug unzulässig.

Nach den Ergebnissen des Vorhalteverfahrens sind jedoch, anders als im Vorhalteverfahren geschildert, Fahrten in den Bezirk Melk, bei denen die kürzeste einfache Fahrtstrecke mehr als 25 km beträgt, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies betrifft insgesamt 9 Fahrten und führt zu einer Erhöhung des Betriebsausgabenabzugs gegenüber den im Vorhalteverfahren genannten 12.720 S um 1.830 S auf 14.550 S.

Zum Berufungspunkt Arbeitszimmer/Kanzlei:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d) EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Den folgenden Ausführungen wurden die unbestrittenen Angaben des Bw. hinsichtlich Nutzung, Einrichtung und Lage des strittigen Raumes zugrunde gelegt.

In einem ersten Schritt ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Räumlichkeiten unter den Begriff "im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer" fallen. Unter Arbeitszimmer ist in diesem Zusammenhang ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnraumes oder eines Büroraumes zukommt. Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Nicht vom Abzugsverbot betroffen sind daher Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise ausschließt. Dies ist der Fall, wenn die Kanzlei regelmäßig im Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden Personen und/oder im Rahmen eines Parteienverkehrs (Vortragsraum, Verkaufsbüro) genutzt wird. Gelegentliche Besprechungen machen Räume nicht zu Kanzleiräumlichkeiten. Ein einzelner mit Schreibtisch und Regalen ausgestatteter Raum ist nach der Verkehrsauffassung typischerweise ein Arbeitszimmer und noch keine Kanzleiräumlichkeit. Der Beschäftigung der Ehefrau kommt in diesem Zusammenhang nicht die gleiche Indizwirkung wie die Beschäftigung einer familienfremden Person zu, zudem hat diese Beschäftigung im berufungsgegenständlichen Jahr noch nicht bestanden. Aufgrund der umfangreichen Reisetätigkeit kann auch nur ein sehr untergeordneter Zeitraum für den Empfang von Kunden verbleiben. Von einer Kanzleiräumlichkeit kann daher nicht gesprochen werden. Es liegt ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer vor.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das Arbeitszimmer "im Wohnungsverband" gelegen ist. Dies ist zu bejahen, da ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband liegt, wenn es einen Teil eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt. Dass sich im konkreten Fall das Arbeitszimmer im Erdgeschoss befindet, die Wohnräume aber im Obergeschoss, ist demnach ohne Belang.

Zu prüfen ist daher in einem dritten Schritt, ob dieses im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw. bildet, weil nur dann die darauf entfallenden Ausgaben einschließlich der Einrichtung abzugsfähig wären. Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit aus. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen.

Bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters prägt die Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers das Berufsbild. Dies insbesondere auch deshalb, weil neben der umfangreichen Reisetätigkeit nur ein untergeordneter Zeitraum für die Nutzung des Arbeitszimmers verbleibt.

Die Berufung war daher in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Einkommensteuerbescheid 1999 vom in Höhe von 261.084 S wurden daher um die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 8.910 S erhöht und um die Reisekosten in Höhe von 14.550 S reduziert, sodass sich Einkünfte in Höhe von 255.444 S ergeben und sich insgesamt eine teilweise Stattgabe der Berufung ergibt.

Beilage : 1 BerechnungsblattLinz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsausgaben
Versicherungsvertreter
Reisekosten
Arbeitszimmer
Verweise
Anmerkung
Zum nicht anzuerkennenden Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters siehe .

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at